Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe für eine ausländerrechtliche Anfechtungsklage

Aktenzeichen  10 C 21.1409

Datum:
4.6.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16384
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Zur hinreichenden Aussicht auf Erfolg einer Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts, eine Abschiebungsandrohung und die Verhängung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 25 K 19.4667 2021-04-20 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen (erneuten) Prozesskostenhilfeantrag für eine beim Verwaltungsgericht München anhängige Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2019 weiter. Mit diesem Bescheid wurden der Verlust des Freizügigkeitsrechts des Klägers festgestellt, eine Abschiebung nach Polen angedroht und für die Dauer von sechs Jahren ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind (noch immer) nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im Beschluss vom 20. März 2020 (10 C 20.71), mit dem er die Beschwerde gegen die (erste) Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. An den fehlenden Erfolgsaussichten hat sich zwischenzeitlich auch durch den schweren Arbeitsunfall des Klägers mit Verlust des rechten Armes, die Aussetzung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung mit Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Dezember 2020 und/oder erste Kontakte zu seiner Tochter nichts geändert. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Veraltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), das zu Recht sowohl den Wegfall einer Wiederholungsgefahr als auch (von der Beschwerde unbeanstandet) eine zu befürchtende Kindeswohlgefährdung durch die Aufenthaltsbeendigung verneint hat. Der Kläger ist nach wie vor im Hinblick auf seine Alkoholabhängigkeit behandlungsbedürftig, das Landgericht hat im Bewährungsbeschluss diesbezüglich zahlreiche Auflagen formuliert. Weder der erforderliche Abschluss der Therapie, noch eine ausreichend lange Bewährung in Freiheit, die Voraussetzungen für die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr wären (vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 1.3.2021 – 10 ZB 21.251 – juris Rn. 4), liegen demnach vor. Insofern kann auch dahinstehen, was die (vom Kläger in der Beschwerdebegründung für erheblich erachtete) Ursache für den Rückfall am 5. Juli 2020 gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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