Kosten- und Gebührenrecht

Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt – Rechtsschutzbedürfnis fehlt

Aktenzeichen  L 5 KR 666/17 ZVW

Datum:
9.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 7094
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 178 a Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Einem Neuantrag auf PKH fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller einen unveränderten Sachstand zur Entscheidung stellt.

Verfahrensgang

L 5 KR 666/17 ZVW 2018-02-20 Urt LSGBAYERN LSG München

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 19.2.2018 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 19.2.2018 hat der Senat den dritten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der wiederholende Antrag der Klägerin enthalte nichts Entscheidungsrelevantes zum Streitgegenstand, nämlich der Wirksamkeit der Teilerledigungserklärung der Klägerin im Verfahren L 5 KR 316/12 in der mündlichen Verhallung vom 11.11.2014. Dagegen hat die Klägerin Anhörungsrüge erhoben und Umfangreiches zu ihrer Sicht hinsichtlich von Beitragsforderungen, Vereinbarungen dazu vorgetragen sowie bereits Vorgetragenes wiederholt und verfeinert.
II.
Die fristgerecht eingelegt Anhörungsrüge ist statthaft, aber unzulässig.
1. Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen muss vom Beschwerdeführer dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Entscheidungserheblichkeit. Ein gerügter Gehörverstoß erfordert den Vortrag, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen von ihm verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen kann.
Eine solche Darlegung ist dem umfangreichen Vortrag der Klägerin trotz dessen erheblichen Volumens nicht zu entnehmen. Zu fordern ist ein substantiierter Vortrag, in welcher Weise das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll und weshalb ohne eine solche Verletzung eine günstigere Entscheidung ergehen könnte (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 178a, Rn 6b; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2017 – L 23 SO 158/17 B RG). Dabei sind an einen anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten wie die Klägerin keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass streitgegenständlich und damit relevant für die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wirksamkeit der Erledigungserklärung im Termin vom 11.11.2014 ist. Hierzu hat der Senat im mit der Rüge angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Klägerin insoweit nichts Entscheidungsrelevantes vorgetragen hat. Die Behauptung neuer Gesichtspunkte ist nicht das erforderliche wirkliche Vorbringen neuer Gesichtspunkte. Zeiträume außerhalb des von der Erledigungserklärung erfassten Zeitraumes sind irrelevant. Auch die pauschal in Bezug genommene Nichtzulassungsbeschwerdeschrift gegen das Urteil vom 11.11.2014 enthält nichts Relevantes zur Teil-Erledigt-Erklärung. Vorgänge zu Beitragsschulden, welche aus Zeiträumen stammen, die nach den streitgegenständlichen Zeiten liegen, sind irrelevant. Zur studentischen Versicherung oder zur Kündigung der Versicherung ist bereits rechtskräftig entschieden. Darauf, dass der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kommt es somit nicht an.
Spätestens mit diesen Ausführungen waren der Klägerin der entscheidungsrelevante Sachverhalt und die entscheidungsrelevante rechtliche Grundlage bekannt. Dies gilt umso mehr, als das Nämliche bereits in den vorangegangenen beiden abschlägigen Prozesskostenhilfe-Beschlüssen dargelegt war. Zur Wirksamkeit der protokollierten und von der anwaltlich im Termin vertretenen Klägerin genehmigten Erledigungserklärung vom 11.11.2014, welche als Prozesserklärung dem Widerruf und der Anfechtung nicht zugänglich ist, sind aber in den Rügeschriftsätzen trotz der äußerst viele Seiten umfassenden Äußerungen und Ausführungen keine sachbezogenen Darlegungen zu finden, was der Senat im Beschluss vom 19.2.2018 übergangen haben sollte.
Die Klägerin rügt damit nicht – wie im Verfahren nach § 178a SGG ausschließlich zulässig – eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom 19.2.2018, sondern allein ein vermeintlich falsches Verständnis des erkennenden Senates. Ein solcher – vermeintlicher – Rechtsanwendungsfehler ist aber dem Anhörungsrügeverfahren nicht zugänglich.
Kosten sind analog § 193 SGG nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.


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