Kosten- und Gebührenrecht

Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich

Aktenzeichen  M 6 K 16.198

Datum:
1.6.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2 Abs. 1 , § 7 Abs. 3
RDGEG RDGEG § 3, § 5
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 3, § 167 Abs. 2, Abs. 1
VfGHG VfGHG Art. 29 Abs. 1
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag § 8
Rundfunkbeitragssatzung § 11

 

Leitsatz

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist rechtmäßig, was das Gericht in seiner Entscheidung vom 8.5.2015 (BeckRS 2015, 51176) ausgeführt hat. Aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2016 (BeckRS 2016, 45854) ergibt sich, dass die Beitragserhebung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2016 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Klägers niemand erschienen ist. Der Kläger wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde vom … März 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden könne.
2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom … Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungsgründe ab Nr. 2 des Urteils vom 8. Mai 2015, Az. M 6a K 14.3175, und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung. Das Gericht hält an seiner schon in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassung fest, erst recht, seit das Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2016 in 18 Revisionsurteilen zu dem Ergebnis kam, der zum 1. Januar 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag begegne keinen rechtlichen, auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. vom 18.3.2016, 6 C 6.15 u. a.). Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren seinerseits keine neuen Argumente vorgetragen, auf die noch zusätzlich einzugehen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 61,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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