Kosten- und Gebührenrecht

Rechtsanwaltshaftung: Beratungspflichten des Anwalts hinsichtlich eines Abfindungsvergleichs

Aktenzeichen  IX ZR 222/09

Datum:
26.1.2012
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 280 Abs 1 BGB
§ 675 BGB
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Celle, 25. November 2009, Az: 3 U 147/09, Urteilvorgehend LG Hannover, 4. Mai 2009, Az: 20 O 311/07

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 102.928,74 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Erwägt der Mandant den Abschluss eines Vergleiches, muss ihm der Anwalt dessen Vor- und Nachteile darlegen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich, wie vorliegend gegeben, um einen Abfindungsvergleich handelt (BGH, Urteil vom 13. April 2000 – IX ZR 372/98, WM 2000, 1353 f; vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, WM 2010, 816 Rn. 8). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertretene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1995 – IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567, 568; vom 11. März 2010, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen einzelfallbezogener Erwägungen, die unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sind, einen Beratungsfehler des Beklagten verneinen können.
3
2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 – IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
4
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser                                        Gehrlein                                            Vill
                       Fischer                                             Grupp


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