Kosten- und Gebührenrecht

Regelung, Auffangwert, Streitwertbeschwerde, Genehmigungspflicht, Bauvorlage, Baugenehmigung

Aktenzeichen  9 C 15.2736

Datum:
24.2.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG §§ 39 I, 52 II, 66 VI, 68

 

Leitsatz

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2015. Das Verwaltungsgericht hatte nach Klagerücknahme das Verfahren eingestellt und in dem Beschluss den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,– Euro anzunehmen (sog. Auffangwert). Ein solcher Pauschalwert erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar.
Der Kläger ist der Ansicht, der Streitwert sei nur mit 1.000,– Euro anzusetzen, da für die Beseitigung der Holzteile entsprechend eines beigelegten Angebots ein Aufwand von weniger als 1.000,– Euro anfallen würde und deshalb die Einstellung der damals längst abgeschlossenen Maßnahme, um deren Genehmigungspflicht nicht weiter gestritten worden sei, viel geringer zu bewerten sei. Dem ist jedoch hier nicht zu folgen.
Gegenstand der Klage vom 15. Januar 2014 (Az. AN 3 K 14.00093) war der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2013. Darin wurde der Kläger aufgefordert, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Dachterrasse unverzüglich einzustellen (Nr. 1), für das Bauvorhaben vorschriftsmäßige Bauvorlagen vorzulegen und die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung zu beantragen (Nr. 2) sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Dachterrasse bis auf Weiteres nicht zum Aufenthalt von Personen genutzt wird (Nr. 3.). Ferner wurden dem Kläger bei Nichtbeachtung der Anordnungen Zwangsgelder angedroht (Nr. 4). Bereits aus der Vielzahl dieser unterschiedlichen angefochtenen Regelungen wird deutlich, dass die vom Kläger begehrte Begrenzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den Aufwand einer Beseitigung der Holzteile zu kurz greift. Denn der Klagegenstand beinhaltet zum Einen gar keine Beseitigungsanordnung, erschöpft sich zum anderen aber auch nicht in der bloßen Beseitigung von Holzteilen, da dem Kläger im Bescheid vom 16. Dezember 2013 mehrere Handlungspflichten auferlegt wurden. Bei mehreren Streitgegenständen werden nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte in demselben Verfahren grundsätzlich zusammengerechnet (vgl. auch Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Kläger hat darüber hinaus weder zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2014, in dem der Streitwert vorläufig auf 5.000,– Euro festgesetzt worden war, noch im weiteren gerichtlichen Verfahren ersichtlich irgendetwas vorgetragen, was die von ihm begehrte Herabsetzung des Streitwerts rechtfertigen könnte. Da sich somit keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes finden, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, hier den Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, nicht zu beanstanden.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.


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