Kosten- und Gebührenrecht

Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung

Aktenzeichen  B 7 K 17.33252

Datum:
13.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7242
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verfahren auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheides angefallenen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.09.2017 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.08.2017 erhoben. Mit Gerichtsbescheid des Einzelrichters vom 05.11.2019 wurde die Klage abgewiesen. Den hierauf am 25.11.2019 gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.01.2020 zurückgenommen.
II.
Das Rechtsbehelfsverfahren ist analog § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, da der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (VG Gelsenkirchen, B.v. 27.7.2011 – 5 K 3415.10 – juris; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 84 Rn. 42; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 23). Diese Möglichkeit ist allein schon aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Zwar ist in § 84 Abs. 3 Hs. 2 VwGO geregelt, dass bei rechtzeitiger Beantragung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Das gebietet jedoch nicht zwingend den Schluss, dass ein hiernach als nicht ergangen geltender Gerichtsbescheid nicht wieder aufleben kann. Auch wenn es sich bei dem Antrag auf mündliche Verhandlung mangels Devolutiveffekt nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt, verdeutlichen die in §§ 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 140 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO getroffenen Regelungen, dass die durch die Einlegung eines Rechtsmittels ausgelösten Rechtsfolgen rückwirkend wieder beseitigt werden können. Diesen systematischen Grundsätzen entspricht es, auch bei Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung dessen eingetretene Rechtsfolgen rückwirkend wieder zu beseitigen. Diese Auffassung dürfte im Übrigen auch regelmäßig mit den Interessen der Betroffenen im Einklang stehen. Mit der Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung bringt der Betroffene nämlich zum Ausdruck, dass seine bisherigen Einwendungen gegen den Gerichtsbescheid nicht mehr bestehen, er also nunmehr den Gerichtsbescheid akzeptiert (vgl. hierzu ausführlich: VG Gelsenkirchen, B.v. 27.7.2011 – 5 K 3415.10 – juris)
Damit lebt vorliegend der Gerichtsbescheid vom 05.11.2019 mit der Rücknahmeerklärung vom 07.01.2020 wieder auf und wird mit der Rücknahmeerklärung zugleich rechtskräftig, da die Frist für ein Rechtsmittel bzw. für einen neuerlichen Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid inzwischen abgelaufen ist (vgl. auch Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 84 Rn. 42).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 23)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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