Kosten- und Gebührenrecht

Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über Ablehnungsgesuch

Aktenzeichen  20 ZB 18.2054

Datum:
29.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36014
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 1
VwGO § 166

 

Leitsatz

1. Über ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch (hier: kein Vortrag von Gründen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten) kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn dem Kläger gegenüber der angefochtene Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 2 K 18.201 2018-08-28 GeB VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Ablehnung der Richter des 20. Senates des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 28. August 2018 wird abgelehnt.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig (1.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts erweist sich als unbegründet (2.).
1. Das Ablehnungsgesuch wird unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen, da Gründe für eine Besorgnis ihrer Befangenheit nicht auch nur ansatzweise vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, so dass das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B. v. 2.1.2017 – 5 C 10.15 D – juris Rn. 3 m.w.N.).
2. Das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch für einen noch zu erhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 Satz 1 und § 121 Absatz 1 ZPO).
Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung bietet nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt wird (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers in seinem Gerichtsbescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senates (U.v. 24.11.2011 – 20 B 11.1659 – BayVBl 2012, 763) als unzulässig abgewiesen. Zuvor hatte es dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, seine Klage von der Anfechtungsklage auf eine allgemeine Feststellungsklage umzustellen. Der Kläger, der nach wie vor vorträgt, dass der Vorauszahlungsbescheid ihm gegenüber nicht bekannt gegeben wurde, hat jedoch ausdrücklich an der Anfechtungsklage festgehalten. Aus der Antragsbegründung des Klägers und auch sonst wie ist nicht ersichtlich, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichtes (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegen sollten.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht, wie vom Kläger gefordert, sieht das Gesetz nicht vor.


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