Kosten- und Gebührenrecht

Sozialgerichtsverfahren: Beurteilung der Zulassungsbedürftigkeit bei durch Klagerücknahmefiktion beendetem Klageverfahren

Aktenzeichen  L 15 AS 177/18

Datum:
9.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21526
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
SGG § 102 Abs. 2 S. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Leitsatz

Ist in einem Folgeverfahren strittig, ob ein Klageverfahren durch die Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz wirksam beendet ist, kommt es bei der Beurteilung der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung auf die Verhältnisse des ursprünglichen Klageverfahrens an.    (Rn. 32 – 35)

Verfahrensgang

S 3 AS 519/17 2018-01-02 GeB SGREGENSBURG SG Regensburg

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 2. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nach Auffassung des Senats unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750.- Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist unzulässig, da sie der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des SG in dem Verfahren S 3 AS 519/17 oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedurft hätte, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem Verfahren S 3 AS 7/17 750.- Euro nicht übersteigt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, eine Zulassung der Berufung durch das SG in dem Verfahren S3 AS 519/17 oder durch das LSG jedoch nicht erfolgt ist.
In dem hier vorliegenden Berufungsverfahren zu Grunde liegenden erstinstanzlichen Verfahren mit dem Az. S 3 AS 519/17 begehrt der Kläger in der Sache zunächst die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendeten Verfahrens (S 3 AS 7/17). In dem Klageverfahren S 3 AS 7/17 hätte die Berufung der Zulassung bedurft (dazu 1.). Für die Frage, ob die Berufung zulassungsbedürftig ist, kommt es auf die Verhältnisse des beendeten Verfahrens (S 3 AS 7/17) und nicht des Fortsetzungsverfahrens mit dem Az. S 3 AS 519/17 an (dazu 2.). Eine Zulassung der Berufung durch das SG in dem Verfahren S 3 AS 519/17 oder durch das LSG ist nicht erfolgt (dazu 3.).
1. In dem Verfahren S. 3 A S 7/17, um dessen Fortführung gestritten wird, bedarf die Berufung für ihre Zulässigkeit der Zulassung durch das SG oder auf Beschwerde durch das LSG, weil eine Klage vorliegt, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro nicht übersteigt und die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage den Erlass eines Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung in Form höherer Leistungen nach dem SGB II betrifft. Er hat seinen Anspruch nicht zahlenmäßig beziffert. Bei der Berechnung des Wertes der Beschwer ist in einem solchen Fall von den Gesamtumständen des erstinstanzlichen Vorbringens und des Berufungsvorbringens auszugehen, es sei denn, das Begehren ist als missbräuchlich in dem Sinne zu werten, dass hiermit lediglich die Berufungsfähigkeit erreicht werden soll (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rn 20).
Als maximaler Gegenstandswert des Verfahrens S 3 AS 7/17 ist die Differenz zwischen der Gesamtsumme der von dem Beklagten für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 anerkannten Kosten der Unterkunft und den vom Kläger in diesem Zeitraum geltend gemachten Kosten der Unterkunft anzusehen. Geltend gemacht hat der Kläger in seinem Weiterbewilligungsantrag vom 5. Juli 2016 monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 363,67 Euro, für 6 Monate mithin insgesamt 2.182,02 Euro. Gewährt wurden ihm für die Monate Juli und August 2016 monatlich 314,30 Euro, für die Monate September bis Dezember 2016 monatlich 340,30 Euro, für 6 Monate damit insgesamt 1.989,80 Euro. Die Differenz beläuft sich auf 192,22 Euro. Der Gegenstandswert des Verfahrens S 3 AS 7/17 und damit zugleich der Wert des Beschwerdegegenstandes liegen damit deutlich unter der Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für eine zulassungsfreie Berufung in Höhe von 750.- Euro. Da nur der Zeitraum Juli bis Dezember 2016 streitbefangen ist, sind auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. In dem Verfahren S 3 AS 7/17 hätte die Berufung für ihre Zulässigkeit also der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts bedurft.
2. Für die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung kommt es auf die Verhältnisse des Verfahrens S 3 AS 7/17 und nicht auf die des Verfahrens S 3 AS 519/17 an.
Auch in dem Verfahren S. 3 519/17 ist im Kern das Begehren des Klägers auf Gewährung weiterer SGB II-Leistungen in einem Umfang von 192,22 Euro und damit auf einen geringen Wert gerichtet. Es ist nach Auffassung des Senats auch nicht so, dass – wie das SG in Übereinstimmung mit Urteilen des LSG Baden-Württemberg vom 17. April 2013, L 5 KR 605/12 und des LSG Sachsen Anhalt vom 30. August 2012, Az. L2 AS 132/12 (beide in juris) ausgeführt hat – die in dem Verfahren S 3 AS 519/17 streitgegenständliche Frage, ob sich der Rechtsstreit S 3 AS 7/17 durch (fiktive) Klagerücknahme erledigt hat, keinen bezifferbaren Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG darstellt.
Streitgegenstand des Verfahrens S 3 AS 519/17 ist nicht nur die isolierte Entscheidung, ob das Verfahren durch fiktive Klagerücknahme erledigt worden ist oder nicht. Denn in dem Verfahren über die Wirksamkeit der (fiktiven) Klagerücknahme lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens wieder auf. Falls das SG von der Unwirksamkeit einer (fiktiven) Klagerücknahme ausgeht, hat es das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Der Streit in dem Verfahren mit dem Az. S 3 AS 529/17, ob das Verfahren durch die Fiktion der Klagerücknahme erledigt ist, stellt also nur einen Zwischenstreit dar, der den Charakter der Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten als vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem bezifferbaren Streitwert, der sich hier aus dem Verfahren S 3 AS 7/17 ergibt, nicht beseitigen kann.
Entscheidend ist, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft, wobei es bei der Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht auf die Klageart ankommt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 28. November 2018, Az. B 4 AS 406/17 B, vom 26. Juni 2018, Az. B 14 AS 434/17 B und vom 6. Oktober 2011, Az. B 9 SB 45/11 B zur Untätigkeitsklage, alle in juris). Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 SGG ist es, die Berufungsgerichte von Streitigkeiten, bei denen nur ein geringer Wert im Streit steht, zu entlasten. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer (fiktiven) Klagerücknahme eine Berufungsfähigkeit annehmen würde ohne Rückgriff auf das, worüber von den Beteiligten eigentlich gestritten wird (wie hier ebenso LSG Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017, Az. L 9 AS 1068/17, LSG Berlin-Potsdam vom 28. Dezember 2016, Az. L 14 AS 745/16, LSG Rheinland-Pfalz vom 13. Oktober 2015, Az. L 6 AS 432/14, LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. August 2012, Az. L 11 AL 170/09, alle in juris).
Für die Auffassung, wonach der für die Prüfung der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung maßgebliche Streitgegenstand des fortgesetzten Verfahrens das ursprünglich mit der Klage verfolgte Begehren ist, spricht zudem, dass es andernfalls von der jeweiligen Vorgehensweise bzw. Entscheidung des SG abhängig wäre, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. Schlägt das SG in einer Streitsache, bei der die Berufung zulassungsbedürftig ist, den Weg des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ein, kann das Berufungsgericht bei einer ablehnenden Fortsetzungsentscheidung des SG mit einer zulassungsfreien Berufung konfrontiert werden, setzt das SG hingegen das Verfahren fort oder entscheidet von vorneherein durch Urteil, hingegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Es ist dem SGG jedoch fremd, dass die Ausgestaltung des Rechtsmittelzugs von der Vorgehensweise der Gerichte abhängt (vgl. in diesem Sinn auch BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017, Az. B 12 KR 3/16 R, in juris Rn. 12).
Soweit die abweichende Auffassung, wonach in derartigen Fällen eine zulassungsfreie Berufung zulässig ist, damit begründet wird, es stünden Verfahrensrechte im Streit, die eine Entscheidung über den eigentlichen Streitgegenstand erst eröffnen und damit sei der Schutzbereich des Grundrechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes berührt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. August 2012, Az. L 3 AS 133/12, in juris Rn. 22), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird auch bei der Annahme der Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in derartigen Fällen nicht verletzt:
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz wird beeinträchtigt, wenn der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet oder der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen bzw. in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird. Darüber hinaus garantiert Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven Rechtsschutz, d.h. eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch die Gerichte (vgl. u.a. BVerfGE 40, 272/274; 60, 253/269; 93, 1/13; 117, 244/268, alle in juris).
Der Rechtsweg stand dem Kläger zunächst in Form des Klagerechts gegen den angefochtenen Bescheid vom 16. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 uneingeschränkt offen. Soweit der Gesetzgeber mit der Regelung des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Fiktion der Klagerücknahme anordnet, so ist dies mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, soweit beachtet wird, dass die Annahme einer Fiktion der Klagerücknahme nur in eindeutigen Fällen weggefallenen Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012, Az. 1 BvR 2254/11, in juris). Ob das SG bei seiner Annahme, das Verfahren habe sich durch fiktive Klagerücknahme erledigt, die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet hat, unterliegt erneut der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung. Diese steht dem Kläger in Form des Antrags auf Fortsetzung des beim SG als durch fiktive Klagerücknahme beendet angesehenen Verfahrens offen. Gegen die von ihm getroffene ablehnende Entscheidung – hier durch Gerichtsbescheid – kann sich der Kläger mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem SG bzw. mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht zur Wehr setzen. Damit ist eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch die Gerichte hinreichend eröffnet. Ein Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz und damit – als Minus hierzu – auf eine zulassungsfreie Berufung lässt sich generell und damit auch in Fällen wie den vorliegenden aus den Verbürgungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten (vgl. BVerfGE 87,48/61; 92, 365/410, in juris).
Zwar gilt, dass der Zugang zu mehreren Instanzen nicht unzumutbar erschwert werden darf, wenn durch Gesetz mehrere Instanzen geschaffen worden sind (BVerfGE 96, 27/39; 104, 220/231, in juris). Die Beschränkung eines Klägers auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde auch in Fällen der Anfechtung einer fiktiven Rücknahme einer Klage, bei der der Beschwerdewert nicht die maßgebliche Grenze von 750.- Euro erreicht, stellt wie in allen Fällen, in denen nur um einen geringen Wert gestritten wird, jedoch keine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung dar. Dies gilt umso mehr deshalb, als bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliegt (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2017, L 9 AS 1068/17, in juris).
Damit ist in dem hier anhängigen Berufungsverfahren von einer zugrunde liegenden Klage auszugehen, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wobei der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro nicht übersteigt. Dies hat zur Folge, dass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn die Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts in dem Verfahren S 3 AS 519/17 oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen worden ist.
3. Eine Zulassung der Berufung ist hingegen weder durch das SG in dem Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2018 noch auf Beschwerde durch Beschluss des LSG erfolgt.
Eine positive Entscheidung des SG über die Zulassung der Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid liegt nicht vor. Weder im Tenor noch in den Urteilsgründen ist eine solche ausgesprochen worden. Das SG hat ausweislich der Urteilsgründe vielmehr angenommen, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft und hat deshalb – konsequent – die Zulassung der Berufung weder unter Anwendung der Norm des § 144 Abs. 2 SGG geprüft noch hierüber entschieden. Die für die zulassungsfreie Berufung übliche und hier vom SG auch verwendete Rechtsmittelbelehrungist ebenfalls keine Entscheidung über die Zulassung, sondern eine falsche Belehrung (BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1, 3). Eine falsche Belehrung kann jedoch nicht zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs führen, der gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine positive Zulassungsentscheidung des LSG liegt ebenfalls nicht vor. Mangels Zulassung der Berufung ist die Berufung daher unzulässig.
Abschließend weist der Senat den Kläger darauf hin, dass die Bewilligung von höheren Leistungen für den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2016 durch den Senat in diesem Verfahren ohnehin nicht in Betracht kommt. Hierüber könnte der Senat zulässigerweise nicht entscheiden, da im Falle der Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG der Rechtsstreit wieder beim SG anhängig wäre. Das SG und nicht der Senat wäre dann zu einer Entscheidung über die dem Kläger zustehenden Leistungen für den Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2016 berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war angesichts widersprüchlicher Entscheidungen auf LSG-Ebene aufgrund der damit bestehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).


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