Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert einer Klage gegen einen Zweitbescheid

Aktenzeichen  22 ZB 18.1784

Datum:
5.9.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21871
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1
SchfHwG § 14b

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 8 K 17.425 2018-07-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2018 – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 557,10 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der vom Kläger persönlich fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger nicht postulationsfähig ist (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO: Vertretungserfordernis).
Dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Zulassung der Berufung fristgerecht unter Beachtung des Vertretungserfordernisses zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Er wurde auf das Vertretungserfordernis in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils (dem Kläger am 3.8.2018 zugestellt) hingewiesen. Außerdem gab ihm der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. August 2018 (dem Kläger nachweislich am 28.8.2018 zugestellt) nochmals einen entsprechenden Hinweis. Der Kläger hatte also bis zum Ablauf des 3. September 2018 ausreichende Zeit, unter Beachtung des Vertretungserfordernisses erneut die Zulassung der Berufung zu beantragen. Dies hat er nicht getan.
2. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Hinsichtlich der Bewertung des hier angefochtenen Zweitbescheids kann dem Verwaltungsgericht gefolgt werden. Dieses hat ausgeführt, dass der Zweitbescheid letztlich der behördlichen Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids gedient habe, so dass die „Bedeutung der Sache“ im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 14b SchfHwG ebenso wie bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid mit 500 € bewertet werden könne.
Der gleichfalls angefochtene Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 dagegen hat eine gegenüber dem Feuerstättenbescheid und dem Zweitbescheid eigenständige, streitwerterhöhende Bedeutung. Mit ihm wurden Kosten in Höhe von 57,10 € gefordert, die für einen bei der Ersatzvornahme benötigten Schlüsseldienst angefallen waren. Der Streitwert für den auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Antrag bemisst sich nach § 52 Abs. 3 GKG.
Sachgerecht ist es, diesen Wert nach § 39 Abs. 1 GKG sowie gemäß der Empfehlung unter Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum zuvor genannten Streitwert (500 €) zu addieren, was in der Summe 557,10 € ergibt. Auf diesen Betrag war der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren und – unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses – auch für das Klageverfahren festzusetzen.


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