Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert einer straßenrechtlichen Widmung

Aktenzeichen  8 C 16.741

Datum:
3.11.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Ziff. 43.3 für straßen- und wegerechtliche Streitigkeiten um Widmung oder Einziehung einen Mindeststreitwert von 7.500 Euro vorsieht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Streitwertkatalog enthält wertvolle Bewertungsrichtlinien und dient – im Interesse von Berechenbarkeit und Rechtssicherheit – einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 15.4920 2015-11-30 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger vermag keine Defizite der Streitwertfestsetzung in Höhe von 7.500 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. November 2015 aufzuzeigen.
Das Erstgericht erläutert hierzu in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 5. April 2016 ausführlich und nachvollziehbar die Gesichtspunkte, die zur Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 7.500 Euro nach gerichtlichem Ermessen gem. § 52 Abs. 1 GKG geführt haben. Die seitens des Verwaltungsgerichts erfolgte Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013, 57), der in Ziff. 43.3 für straßen- und wegerechtliche Streitigkeiten um Widmung oder Einziehung einen Mindeststreitwert von 7.500 Euro vorsieht, begegnet entgegen klägerischer Auffassung keinen rechtlichen Bedenken.
Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an dem sich auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert, enthält wertvolle Bewertungsrichtlinien und dient – im Interesse von Berechenbarkeit und Rechtssicherheit – einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis (vgl. etwa Dörndörfer in Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl. 2014, § 52 Rn. 5). Für den vorliegenden Fall der Einziehung sieht der Streitwertkatalog den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert als einen nicht zu unterschreitenden Mindeststreitwert vor. Insoweit ist es folgerichtig, wenn das Verwaltungsgericht hiervon auch im vorliegenden Einzelfall nicht abweicht. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass ein tagesaktueller, auf eine konkrete Marktsituation bezogener Kaufpreis einer Grundstücksparzelle die regelmäßig auch in zeitlicher Sicht weitreichende Bedeutung von Widmung bzw. Einziehung schon in rein wirtschaftlicher Hinsicht schwerlich widerzuspiegeln vermag.
Gerichtskosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht erhoben. Kosten werden gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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