Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen

Aktenzeichen  20 NE 21.787

Datum:
18.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5359
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

In Verfahren, die auf einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen gerichtet sind, legt der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) einen Streitwert von 10.000,00 Euro zugrunde.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 NE 21.452 2021-03-10 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2021 (20 NE 21.452) wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit ihren am 16. und 17. März 2021 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schreiben wenden sich die Antragsteller sinngemäß gegen den nach Rücknahme des Antrags (20 NE 21.452) ergangenen Einstellungsbeschluss des Senats vom 10. März 2021, insbesondere gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. III. des Beschlusses.
Nachdem der Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist und die Antragsteller keinen Gehörsverstoß rügen, kommt nur eine Auslegung der Eingabe als formlose Gegenvorstellung in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Gegenvorstellung grundsätzlich als zulässig zu behandeln wäre (vgl. dazu nur BVerwG, B.v. 30.11.2020 – 5 KSt 1/20 – juris Rn. 7), denn die Antragsteller wären vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO jedenfalls nicht postulationsfähig (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2020 – 8 C 20.1108 – juris Rn. 6). Unabhängig davon hätte die Gegenvorstellung keinen Erfolg in der Sache. Soweit der Senat überhaupt noch zur nachträglichen Änderung des Beschlusses vom 10. März 2021 befugt ist – was nur auf die Festsetzung des Streitwerts zutrifft (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) – besteht kein Anlass, den festgesetzten Streitwert zu ändern. In Verfahren, die – wie der von den Antragstellern am 3. Februar 2021 gestellte Antrag – auf einstweilige Außervollzugsetzung landesweit geltender Rechtsnormen gerichtet sind, legt der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) einen Streitwert von 10.000,00 Euro zugrunde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.3.2021 – 20 NE 21.391 – juris; B.v. 2.3.2021 – 20 NE 21.353 – juris u.v.m.). Anhaltspunkte, warum vorliegend ein niedrigerer Streitwert anzusetzen wäre, sind nicht erkennbar.
Einer Kostenentscheidung oder einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2013 – 10 CE 13.2387 – juris Rn. 12).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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