Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert in baurechtlicher Nachbarklage

Aktenzeichen  9 C 16.669

Datum:
26.4.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46021
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 I

 

Leitsatz

In Anlehnung an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog geht der Senat in baurechtlichen Nachbarklagen üblicherweise von einem Streitwert von 7.500 Euro aus. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 15/329 2016-02-16 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013). In Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs geht der Senat in baurechtlichen Nachbarklagen üblicherweise von einem Streitwert von 7.500 Euro aus (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 6.11.2015 – 9 C 15.2337 – Rn. 3).
Soweit sich der Kläger demgegenüber darauf beruft, dass die Kosten für den Bau des Laufstegs vom Beigeladenen im Bauantrag mit ca. 1.800 Euro angegeben worden sind und für den Rückbau des Laufstegs Kosten in Höhe von ca. 500 Euro entstanden wären, bleibt außer Betracht, dass nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung allein das sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers für ihn ergebende Interesse in den Blick zu nehmen ist. Dem Kläger ging es hier bei der von ihm beantragten Aufhebung der Baugenehmigung vom 17. März 2015 für den Laufsteg nicht um den Werterhalt dieser Anlage, sondern um die Geltendmachung von Nachbarrechten.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch von dem vom Kläger zitierten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg‚ Az. W 4 K 09.704, dem eine Verpflichtungsklage des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten zugrunde lag. Im Übrigen geht der Senat auch bei solchen Klagen regelmäßig von einem Streitwert von 7.500 Euro aus (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2015 – 9 C 15.489 – juris Rn. 3 m. w. N.).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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