Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde – betragsmäßige Bewertung der Anordnungen zur Rinderhaltung

Aktenzeichen  23 C 19.240

Datum:
24.5.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13790
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 68 Abs. 1
TierSchG § 16a
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren bieten, weshalb insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 16.856 2018-10-16 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die vom Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Ruhen des Verfahrens ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Antrag des Klägers – nicht sachdienlich, da die erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss unabhängig vom Ausgang des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. Oktober 2018 ist.
Die Beschwerde, die vom Kläger selbst erhoben werden konnte und für die nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2016, mit dem Anordnungen zur Rinderhaltung gem. § 16a TierSchG gegenüber dem Kläger getroffen wurden, zutreffend mit 5.000,- € festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juni 2013 (Streitwertkatalog 2013). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert, vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2016 – 9 C 16.908 – juris Rn. 4).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren bieten, weshalb insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 9 C 15.695 – juris Rn. 5; B.v. 21.10.2013 – 9 C 11.1244 – juris Rn. 7). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013).
Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro entspricht diesen Grundsätzen. Nach den Feststellungen des Beklagten kann bei dem Kläger in Bezug auf die Rinderhaltung schon seit einiger Zeit nicht mehr von einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen werden. Eine entsprechende Anwendung von Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 war daher nicht angezeigt. Insoweit ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Auffangstreitwert nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 21). Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des Auffangwerts nach Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013 sind vor dem Hintergrund, dass der angegriffene Bescheid mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen enthält sowie in Anbetracht der großen Zahl der auf dem Hof des Klägers bisher gehaltenen Tiere (ca. 113 Rinder) nicht erkennbar und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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