Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht, Beseitigung eines öffentlichen Wegs mit Versorgungsleitungen

Aktenzeichen  8 C 21.3181

Datum:
14.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 3158
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 68
RVG § 32 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 2 K 18.3066 2021-06-25 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehren die Erhöhung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juni 2021 festgesetzten Streitwerts.
Der Kläger hatte von der Beklagten den Rückbau einer öffentlichen Wegefläche und die Beseitigung von dort liegenden Versorgungsleitungen auf seinem Grundstück begehrt. Seinen Antrag auf Beseitigung der Versorgungsleitungen nahm er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Juni 2021 zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren insoweit ein und gab der Klage im Übrigen statt. Den Streitwert setzte es mit Beschluss vom selben Tag auf 7.500 Euro fest.
Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde. Der Streitwert sei auf mindestens 15.000 Euro festzusetzen, weil dem Verfahren zwei Streitgegenstände mit einem Mindeststreitwert von jeweils 7.500 Euro zugrunde gelegen hätten.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
II.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
A. Die zulässige Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von den Bevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert die Wertgrenze von 200 Euro (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist dafür der Betrag maßgebend, um den sich deren Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer) im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2021 – 15 C 20.2948 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Bevollmächtigten der Beklagten erhalten für ihre Tätigkeit im – durch Urteil entschiedenen – Verfahren des ersten Rechtszugs eine 1,3-fache Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-fache Terminsgebühr (vgl. Nr. 3100 und Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Bei einer einfachen Gebührenhöhe von 502,00 Euro (Streitwert 7.500 Euro) bzw. 718,00 Euro (Streitwert 15.000 Euro) übersteigt der Beschwerdewert die Wertgrenze von 200 Euro (vgl. Gebührentabelle, Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG rechtsfehlerfrei auf 7.500 Euro festgesetzt.
a) Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Diese entspricht regelmäßig dessen wirtschaftlichem Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 – juris Rn. 4; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 2). Bei der Ausübung des Ermessens ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung eine weitgehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 22.1.1988 – 7 C 4.85 – JurBüro 1989, 809 = juris Rn. 2). Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, an denen sich der Senat orientiert.
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die verwaltungsgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 7.500 Euro (§ 52 Abs. 1 GKG) nicht zu beanstanden.
Werden mehrere Anträge gestellt (objektive Klagehäufung), so werden die Werte (nur) addiert, wenn die Streitgegenstände einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. § 39 GKG; Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Beseitigung von Beeinträchtigungen seines Grundeigentums im Zusammenhang mit einem öffentlichen Feld- und Waldweg; dass sich dieses Beseitigungsverlangen sowohl auf die Befestigung des Wegs selbst als auch auf dort verlegten Versorgungsleitungen erstreckt hat, führt nicht dazu, dass beide Anträge einen selbständigen materiellen Gehalt erhielten (so im Ergebnis auch BayVGH, B.v. 11.9.2019 – 8 ZB 19.1270 – juris Rn. 1, 23; vgl. auch SächsOVG, B.v. 16.6.2015 – 1 E 44.15 – NVwZ-RR 2016, 119 = juris Rn. 6).
B. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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