Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde, Ergänzende Versorgungsabfindung, Pauschaler Aufschlag von 40 v.H.

Aktenzeichen  3 C 22.785

Datum:
11.4.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8464
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG Art. 99a
Absätze 2 und 3 GKG § 52
GKG § 68

 

Leitsatz

Bei der Festsetzung des Streitwerts für eine ergänzende Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG ist der pauschale Aufschlag von 40 v.H. (Art. 99a Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG), der der Abmilderung der Steuerprogression dient, neben der Nettoabfindung streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Verfahrensgang

W 1 K 22.226 2022-02-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Kläger begehrt eine ergänzende Versorgungsabfindung nach Art. 99a BayBeamtVG. Soweit es um die Berücksichtigung der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten im Sinne des Art. 99a BayBeamtVG ging, nahm der Kläger die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 16. Februar 2022 ein und setzte den Streitwert insoweit auf 480.486 € fest.
Es sei ausweislich der Berechnungen des Landesamts für Finanzen davon auszugehen, dass die Beurlaubungszeiten mit 343.204 € zu vergüten wären. Diese Summe erhöhe sich nach Art. 99a Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG um einen pauschalen Aufschlag von 40 v.H., da die ergänzende Versorgungsabfindung der inländischen Steuerpflicht unterliege. Daraus ergebe sich die folgende Berechnung:
343.204 €
zzgl. 40%
137.282 €
480.486 €
2. Die zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert rechtsfehlerfrei auf 480.486 € festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist unter anderem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist somit zunächst der Antrag des Klägers, der auch prozessual den Streitgegenstand bestimmt, und aus dem sich auch die Bedeutung der Sache für ihn ergibt. Vorliegend hat der Kläger – soweit für die Streitwertbeschwerde von Bedeutung – beantragt, den Beklagten zur verpflichten, an den Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2021 eine weitere ergänzende Versorgungsabfindung gemäß Art. 99a BayBeamtVG mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse als Dienstzeiten berücksichtigt werden. In der Klageschrift vom 21. Juni 2021 wurde angeregt, dem Beklagten aufzugeben, eine Berechnung vorzulegen die die Dienstzeiten einschließlich der Zeiten der Beurlaubung im dienstlichen Interesse berücksichtigt. Damit betrifft der Antrag des Klägers jedenfalls keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG, denn aus dem Antrag lässt sich keine bezifferte Geldleistung entnehmen, sondern lediglich bestimmen (vgl. LSG Saarl, B.v. 4.12.2008 – L 11 B 8/08 SO – juris Rn. 14).
Dementsprechend ist bei der Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich. Der Streitwert bestimmt sich nach dieser Vorschrift nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Für den Kläger ist die „Bedeutung der Sache“ regelmäßig identisch mit den ökonomischen Auswirkungen im Obsiegensfalle. Abzustellen ist dabei auf den „Wert“, den die Streitsache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 52 Rn. 12). Dies zugrunde gelegt ist die Streitwertfestsetzung vom Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Mit dem 40%-igen Aufschlag wird ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/20990, S. 35) „die Steuerprogression bei Zusammentreffen mit laufendem Arbeitslohn im selben Veranlagungszeitraum“ ausgeglichen bzw. sichergestellt, dass dem Betroffenen die Abfindungssumme im Wesentlichen als Nettobetrag erhalten bleibt (vgl. Pflaum, ZBR 2019, 151/156 zu den steuerrechtlichen Gesichtspunkten des Art. 99a BayBeamtVG). Das wirtschaftliche Interesse ist also bei objektiver Betrachtung auf den „Bruttobetrag“ der Abfindung gerichtet.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
4. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
5. Diese Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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