Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbestimmung im einstweiligen Anordnungsverfahren

Aktenzeichen  4 C 16.2141

Datum:
20.2.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2

 

Leitsatz

Die nach Nr. 1.7.1 S. 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung auf ein Viertel des Werts der Hauptsache setzt voraus, dass das Vollstreckungsverfahren ein bloßes Nebenverfahren zu einem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorangegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2014, 52483). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 E 16.393 2016-08-29 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 29. August 2016 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Eilrechtsschutzbegehren zu Recht auf 11.790,31 Euro und damit auf ein Achtel des zu vollstreckenden Betrags von 94.322,50 Euro festgesetzt.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren bestimmt sich der Wert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach den Vorschriften des § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Bei einem auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Begehren ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1). Zusätzlich zu dieser den Besonderheiten des Eilrechtsschutzes Rechnung tragenden Kürzung kommen in Fällen der (Verwaltungs-)Vollstreckung die Bestimmungen der Nr. 1.7 des Streitwertkatalogs zur Anwendung, die auf anderen Erwägungen beruhen und daher zu einer noch weitergehenden Verminderung des Streitwerts führen können.
Nach Nr. 1.7.1 Satz 1 Halbs. 2 beträgt der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgelds oder eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache. Diese Regel ist im vorliegenden Fall anwendbar, da es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen um ein „selbständiges“ Vollstreckungsverfahren im Sinne des Streitwertkatalogs handelt. Die in Nr. 1.7.1 Satz 1 vorgesehene Streitwertreduzierung setzt voraus, dass das Vollstreckungsverfahren ein bloßes Nebenverfahren zu einem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorangegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt (OVG NRW, B.v. 11.6.2014 – 9 E 609/14 – NVwZ-RR 2014, 744). Das ist hier der Fall, da mit den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen ein – nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Antragsteller wirksam erlassener – Gewerbesteuerbescheid aus einem früheren Verwaltungsverfahren vollstreckt werden soll. Die verfahrensrechtliche Situation ist demnach nicht vergleichbar mit den vom Antragsteller angesprochenen Fällen, in denen ein von einer Vollstreckungsmaßnahme Betroffener erstmals wegen der zu vollstreckenden Forderung in Anspruch genommen wird (vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG LSA, B.v. 21.1.2010 – 4 O 15/10 – NVwZ-RR 2010, 543) und in denen daher – mangels eines vorangegangenen Verfahrens – der volle Streitwert anzusetzen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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