Kosten- und Gebührenrecht

Streitwerte aus dem Prüfungsrecht – Festsetzung des Auffangwertes

Aktenzeichen  Au 3 K 18.1349

Datum:
16.10.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35699
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat am 20.9.2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 12.10.2018 der Erledigung zugestimmt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben bzw. deren Rechtswidrigkeit eingeräumt hat und daher mit einem Obsiegen der Klägerseite zu rechnen war.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Jede der angegriffenen Ordnungsmaßnahmen stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Jeder dieser Streitgegenstände stellt jeweils für die Eltern und den Schüler einen einheitlichen Streitgegenstand dar, der nur einheitlich entschieden werden kann. Der Streitwertkatalog enthält für den Rechtsstreit über die angegriffenen Ordnungsmaßnahmen keine Anhaltspunkte. Deshalb war für jeden Streitgegenstand der Auffangwert festzusetzen. Die Streitwerte aus dem Prüfungsrecht können nicht übertragen werden. Am ehesten könnten die Streitwerte nach Nr. 38.3 (Entlassung) oder Nr. 38.6 (Reifeprüfung) übertragbar sein. Hierfür ist aber auch der Auffangwert vorgesehen.


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