Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung – Anrechnung und Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise

Aktenzeichen  M 3 K 14.1376

Datum:
19.6.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 140189
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Bei Klagen, deren Streitgegenstand ausschließlich die Anerkennung ausländischer Leistungsnachweise ist, ist der Auffangstreitwert iHv 5.000,- EUR gem. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. (Rn. 6) (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom … März 2014 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zur Anerkennung einer Reihe ausländischer Leistungsnachweise aufgrund des vom Klägers an der Universität … betriebenen Studiums der Humanmedizin zu verpflichten.
Weiter beantragte Bevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift, den Streitwert auf 66.000 EUR festzusetzen. Die Leistungsnachweise seien Voraussetzung für die Zulassung des Klägers zu der den Berufszugang eröffnenden abschließenden Staatsprüfung im Studiengang Humanmedizin. Durch die Nichtanerkennung müsse der Kläger mindestens 5 Studienhalbjahre nachholen, was ein 2 V Jahre späteres Einsteigen in seinen Beruf ausmache. Bei der Nichtanerkennung fehle dem Kläger pro Jahr mindestens 66.000 EUR an Verdienst. Gemäß Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 8. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, sei als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000 EUR anzusetzen, wenn es wie vorliegend um die den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfung gehe, zu der der Kläger zugelassen werden wolle und die in Kürze auch anstünde, wobei Voraussetzung die Anerkennung der Leistungsnachweise sei. Laut eines Zeitungsberichts vom 27. Februar 2014 würden Ärzte 5.500 EUR im Monat verdienen. Vor diesem Hintergrund sei ein Streitwert von 66.000 EUR (12 x 5.500 EUR) festzulegen.
Mit Schreiben vom … März 2017 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Beklagte nach Klageerhebung verschiedene Leistungsnachweise anerkannt habe.
Zur Erledigung der Klage werde ein Vergleich unter Kostenaufhebung vorgeschlagen. Das Verwaltungsgericht München hat diesen Vorschlag mit Gerichtsbeschluss vom 23. Mai 2017 aufgenommen. Nachdem die Beteiligten dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag fristgerecht zugestimmt haben, ist nunmehr lediglich über den Streitwert zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Danach ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen des Vortrags des Klägerbevollmächtigten ist allein die Anerkennung einer Reihe ausländischer Leistungsnachweise und nicht etwa die Zulassung zu einer den Berufszugang eröffnenden Prüfung streitgegenständlich. In der Klageschrift wird nicht dargetan, dass die (Nicht-)Zulassung zu einer konkreten Prüfung im Raum stünde. Soweit in Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung vorgetragen wird, eine abschließende Staatsprüfung stünde „in Kürze“ an, folgt daraus nicht, dass auch eine etwaige Prüfungszulassung tatsächlich streitgegenständlich wäre. Ergänzend merkt das Gericht an, dass in dem der Klageschrift beigefügten Antrag des Klägers auf Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen vom *. Februar 2013 (Anlage K 1, Bl. 11 d.GA), eine Anrechnung lediglich für ein beabsichtigtes Studium der Humanmedizin beantragt wurde. Eine Behördenakte zur genaueren Ermittlung des Sachstands liegt dem Gericht nicht vor und war infolge der Erledigung des Rechtsstreits auch nicht mehr anzufordern. Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs findet vor diesem Hintergrund jedenfalls keine Anwendung.


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