Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  M 17 M 20.53

Datum:
24.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45552
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 erhob der Erinnerungsführer unter dem Az. M 17 K … Klage gegen einen Beihilfebescheid des Erinnerungsgegners.
Mit Beschluss vom 28. November 2019 setzte das Gericht den vorläufigen Streitwert auf 5.000,00 € fest.
Mit gerichtlicher Kostenrechnung vom … 2019 (Buchungskennzeichen …) wurden gegenüber dem Erinnerungsführer gemäß § 3 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. KV 5110 nach Anlage 1 zum GKG Kosten in Höhe von 438,00 € als Verfahrensgebühr erster Instanz, dreifacher Satz aus einem Streitwert von 5.000,00 € erhoben.
Dagegen erhob der Erinnerungsführer mit Schreiben vom … 2019, ein-gegangen am 16. Dezember 2019, eine Kostenerinnerung mit der Begründung, dass der Streitwert zu hoch bemessen sei, streitgegenständlich sei lediglich eine nicht erstattete Beihilfeleistung in Höhe von etwa 400,00 €.
Mit Schreiben vom gleichen Tag stellte der Erinnerungsführer außerdem klar, dass er die Klage unter dem Az. M 17 K … nicht im eigenen Namen erheben wollte, sondern dass er vielmehr als Bevollmächtigter für seine Schwiegermutter, Frau … handele.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
2. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenansatz ist sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich, §§ 19 ff. GKG) als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Erinnerungsführer hat Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht, womit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V. m. § 3 Abs. 2 GKG und der Anlage 1 zum GKG die Verfahrensgebühr fällig wurde. Zwar stellte der Erinnerungsführer nachträglich mit Schriftsatz vom … 2019 klar, dass er die Klage vom 25. November 2019 nicht für sich selbst, sondern seine Schwiegermutter, Frau … erhoben habe, sodass richtiger Kostenschuldner nicht der Erinnerungsführer selbst, sondern seine von ihm vertretene Schwiegermutter gewesen wäre. Eine Aufhebung der insoweit falsch adressierten Kostenrechnung vom … 2019 ist jedoch nicht (mehr) angezeigt, da für alle Beteiligten offensichtlich klar war, wen die Kostenrechnung tatsächlich betraf und von wem sie zu begleichen war: Die Kostenrechnung beglichen hat nicht der Erinnerungsführer selbst, sondern seine Schwiegermutter, Frau … mit Zahlung vom … 2019. Die Nennung des falschen Kostenschuldners in der Kostenrechnung vom … 2019 hat sich damit im Ergebnis nicht ausgewirkt.
Auch die Höhe der Gebühren und Auslagen ist rechtmäßig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 € beträgt die einfache Verfahrensgebühr 146,00 €, vgl. § 34 Abs. 1 Satz GKG/Anlage 2 zum GKG, und wird mit einem dreifachen Satz (also 3 x 146,00 € = 438,00 €) angesetzt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG.
Die Höhe des vorläufigen Streitwerts selbst ist im Umkehrschluss zu § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar, weil in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ohnehin wurde hier zu Recht als vorläufiger Streitwert der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da die Klageschrift vom 25. November 2019, die weder einen bezifferten Klageantrag enthielt noch ihr der angegriffene Bescheid in Kopie beigelegt war, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts enthielt.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 28. November 2019 nur vorläufig erfolgte und eine endgültige Streitwertfestsetzung erst nach Abschluss des Verfahrens vorgenommen wird. Sollte sich der endgültig festgesetzte Streitwert als niedriger erweisen, als der vorläufig festgesetzte, werden der Kostenschuldnerin zu viel bezahlte Gerichtsgebühren zurückerstattet.
3. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.


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