Kosten- und Gebührenrecht

Tierschutzrechtliche Anordnung

Aktenzeichen  9 ZB 18.272

Datum:
4.12.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 32487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt, insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 K 16.180 2017-12-11 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts L* … vom 17. Dezember 2015, mit der gegenüber der seit 23. Oktober 2015 in Untersuchungshaft sitzenden Klägerin die sofort vollziehbare Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung von 29 Pferden verfügt wurde. Die Anträge der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieben in beiden Instanzen erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 – RN 4 S 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 CS 16.525 und 9 C 16.526). Mit Urteil vom 11. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Bescheid vom 17. Dezember 2015 aufgehoben, soweit darin die Fortnahme der Pferde und deren anderweitige pflegliche Unterbringung bis zum 19. Januar 2016 angeordnet wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 – 4 B 62.17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 – 9 ZB 17.703 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 ZB 17.882 – juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Das Zulassungsvorbringen führt zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als Zulassungsgründe an. Es beschränkt sich aber darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache kompliziert sei, weil die Wegnahme der Pferde im Zusammenhang mit der Inhaftierung der Klägerin stand, Eigentumsverhältnisse und Haltung auseinanderfallen und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht angehört wurde. Das Zulassungsvorbringen geht hierbei weder auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein noch setzt es sich hiermit auseinander. Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen. Die von der Klägerin persönlich verfassten und unterzeichneten umfangreichen Stellungnahmen vom 23. Februar 2018 und vom 26. Juni 2018 sind weder von einem gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch fristgerecht (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereicht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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