Kosten- und Gebührenrecht

Unrichtige Sachbehandlung, Prozeßbevollmächtigter, Ladung eines Dolmetschers, Dolmetscherkosten, Dolmetscherentschädigung, Verwaltungsgerichte, Prozeßkostenhilfeantrag, mündlich Verhandlung, Erinnerungsverfahren, Prozeßkostenhilfeverfahren, Ordentlicher Geschäftsgang, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Kostenfestsetzungsbeschluß, Telefax, Kostenentscheidung, Befähigung zum Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Gerichtskosten, Urkundsbeamter, Berichterstatter

Aktenzeichen  M 4 M 20.2138

Datum:
6.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45556
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 165, § 151
GKG § 21

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2020, weil sie die ihr damit auferlegten Kosten für einen auswärtigen Dolmetscher nicht tragen möchte.
Die Antragstellerin hatte durch ihre Bevollmächtigten beantragen lassen, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 4 K 19.3915).
Am 29. Oktober 2019 wurde die Klagepartei zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2019 um 9:15 Uhr durch die Kammer geladen und aufgefordert, die Notwendigkeit eines Dolmetschers sofort mitzuteilen. Nachdem eine Äußerung nicht erfolgte, fragte die Berichterstatterin eine Woche vor der mündlichen Verhandlung telefonisch in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nach und erhielt die Mitteilung, dass ein Dolmetscher für die Sprache Englisch erforderlich sei. Hierüber fertigte die Berichterstatterin einen Aktenvermerk und bat die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle umgehend mit E-Mail vom 3. Dezember 2019, versandt um 13:13 Uhr mit hoher Wichtigkeit, einen Dolmetscher für Englisch zu laden. Dies erfolgte nach telefonischer Absprache mit Schreiben vom selben Tag bei dem Dolmetscher- und Übersetzungsbüro Büro …
Mit Telefax vom 9. Dezember, ausweislich des Sendevermerks um 17:03 Uhr gefaxt, teilte die Büroleitung der beauftragten Kanzlei der Antragstellerin mit dem fett gedruckten Zusatz „Eilt! Bitte sofort vorlegen.“ mit, dass die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde, ein Dolmetscher nicht notwendig sei und daher abgeladen werden könne.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 wies das Gericht die Klage nach mündlicher Verhandlung ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.
Mit Rechnung vom … 2019 stellte das Dolmetscher- und Übersetzungsbüro … dem Gericht Kosten für den Dolmetscher in Höhe von 455,77 EUR in Rechnung. Aus der Rechnung ergibt sich, dass der Wohnort des Dolmetschers … ist, und er sich am Tag der mündlichen Verhandlung um 6:45 Uhr auf den Weg zur mündlichen Verhandlung um 9:15 Uhr gemacht hat. Weiter ergibt sich aus der Rechnung, dass der Einsatz des Dolmetschers am 10. Dezember um 8:30 Uhr per Nachricht auf dem Anrufbeantworter storniert wurde, der Dolmetscher sich aber bereits auf dem Weg zum Gericht befunden habe.
Mit Beschluss vom 26. März 2020 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts Kosten in Höhe von 893,77 EUR fest, 455,77 EUR davon entfallen auf die Dolmetscherentschädigung.
Mit Schreiben vom 6. April 2020 beantragte die Antragstellerin persönlich die Gewährung von Ratenzahlung, die ihr mit Schreiben vom 15. April 2020 gewährt wurde.
Ebenfalls mit Schreiben vom 6. April 2020 erhob die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Erinnerung, die sie damit begründete, dass dem Gericht am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax um 17:02 Uhr mitgeteilt worden sei, dass ein Dolmetscher nicht benötigt werde. Das Fax sei als dringend gekennzeichnet gewesen. Da die reguläre Erreichbarkeit eines Übersetzungsbüros zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr liege, habe der Dolmetscher noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung abgeladen werden können. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Kosten für den Dolmetscher zusammensetzten. Da es sich um einen Dolmetscher für die recht gängige Sprache Englisch handele, sei nicht anzunehmen, dass eine weite Anreise nötig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten in Höhe von 455,77 EUR nicht von der Antragstellerin zu tragen seien.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht am 12. Mai 2020 vorgelegt.
Die beteiligten Berufsrichterinnen und die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle der 4. Kammer gaben dienstliche bzw. Stellungnahmen ab, die der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt wurden. Aus ihnen ergibt sich im Wesentlichen, dass keine der beteiligten Personen das Telefax noch am Eingangstag zur Kenntnis genommen hat und auch keine entsprechende telefonische Mitteilung über den Abladungswunsch eingegangen ist. Weiter ergibt sich aus den Stellungnahmen, dass Dolmetscher für die Sprache Englisch sehr gefragt sind und bei kurzfristigen Ladungen – wie vorliegend – in München ansässige Dolmetscher häufig nicht mehr verfügbar sind. Dies werde zwar primär versucht, aber im Nichterfolgsfall werde häufig das Dolmetscher und Übersetzungsbüro … beauftragt. Weiter ergibt sich, dass die Berichterstatterin erst am Tag der Verhandlung zwischen 8:15 Uhr und 8:30 Uhr von dem Abladungsbegehren Kenntnis genommen und die Geschäftsstelle daraufhin beauftragt hat, umgehend telefonisch eine Abladung zu versuchen.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 begründete die Prozessbevollmächtigte die Erinnerung weiter damit, dass auf die gerichtliche Aufforderung vom 25. Oktober 2019, die Notwendigkeit eines Dolmetschers sofort mitzuteilen, deshalb nicht reagiert worden sei, weil ein Dolmetscher aller Voraussicht nach nicht nötig werden würde. Zu diesem Zeitpunkt sei auch noch keine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen; die Kostenübernahme mithin nicht geklärt gewesen. Schon aus diesem Grund habe aus anwaltlicher Sicht kein Einverständnis mit der Ladung eines Dolmetschers erteilt werden können. Weiter habe die Klageseite nicht damit rechnen müssen, dass ein Dolmetscher geladen werde, und sei daher auch nicht für dessen Abladung verantwortlich. Im Telefax vom 9. Dezember 2019 sei „nur vorsorglich“ nochmals darauf hingewiesen worden, dass ein Dolmetscher nicht nötig sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerseite davon ausgehen dürfen und müssen, dass ein Dolmetscher nicht geladen worden sei. Der Bedarf für einen Dolmetscher sei nie angemeldet worden. Eine weitere Rückversicherung oder ein Anruf bei Gericht seien daher nicht geboten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 4 K 19.3915.
II.
Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Spruchkörper nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 VwGO. Generell gilt, dass das Gericht in derselben Besetzung entscheidet wie im Erkenntnisverfahren (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 165 VwGO Rn. 9).
Die zulässige Erinnerung (§§ 165,151 VwGO) ist zurückzuweisen, weil der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss keine rechtlichen Mängel erkennen lässt. Dolmetscherkosten wurden zu Recht in Höhe von 455,77 EUR festgesetzt.
Von der Erhebung dieser Kosten war nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt hier unter keinem Gesichtspunkt vor.
Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt dann vor, wenn das Gericht objektiv unrichtig gehandelt hat. Ein Verschulden ist insofern nicht erforderlich. Auch ein etwaiges Mitverschulden der Partei oder des Anwalts bleibt unberücksichtigt (vgl. Binz/Björnhofer/Zimmermann/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, § 21 GKG Rn. 4). Dabei führt nicht jeder Fehler des Gerichts zur Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Nach in der Rechtsprechung überwiegend vertretener Auffassung kommt eine Nichterhebung der Kosten nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht; leichte Verfahrensverstöße genügen nicht.
Weder die Ladung des Dolmetschers an sich, noch die Ladung eines Dolmetschers, der nicht in München ansässig ist, noch die Nichtvornahme der Abladung des Dolmetschers am Vortag der mündlichen Verhandlung stellen eine unrichtige Sachbehandlung dar.
1. Die Ladung eines Dolmetschers stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar. Sie erfolgte auf Wunsch der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben dem Gericht am 3. Dezember 2019 telefonisch mitgeteilt, dass ein Dolmetscher für die Sprache Englisch benötigt werde. Dass eine solche Mitteilung erfolgt ist, ergibt sich neben dem Aktenvermerk der Berichterstatterin daraus, dass das eilige Fax der Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2019 explizit erklärt, dass der Dolmetscher „abgeladen“ werden könne. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten im Erinnerungsverfahren, dass ein Dolmetscher nie angefordert worden sei und niemand damit habe rechnen müssen, ist dem Gericht vor diesem Hintergrund vollkommen unverständlich.
2. Die Ladung eines nicht ortsansässigen Dolmetschers stellt ebenfalls keine unrichtige Sachbehandlung dar. Dass ein ortsansässiger Dolmetscher nicht geladen werden konnte, hat sich die Antragstellerseite selbst zuzuschreiben, weil sie das Erfordernis eines Dolmetschers erst kurzfristig mitgeteilt hat.
Der Verweis der Prozessbevollmächtigten im Erinnerungsverfahren, zum Zeitpunkt der Ladung im Oktober 2019 sei über ihren Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden und daher wegen des Kostenrisikos eine Mitteilung darüber, ob ein Dolmetscher notwendig sei, nicht möglich gewesen, liegt neben der Sache.
2.1. Gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Die gerichtliche Anfrage mit der Ladungsverfügung diente damit im Wesentlichen der Klärung der Frage, ob die Antragstellerin selbst über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Diese Frage konnte bereits im Oktober 2019 unabhängig vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens beantwortet werden. Abgesehen davon, hat die Antragstellerin die Erhebung ihrer Klage nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.
2.2. Darüber hinaus musste der Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Ladung klar gewesen sein, dass der Prozesskostenhilfeantrag keinen Erfolg haben kann. Denn sie hatte schon das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht vorgelegt. Der entsprechende Vortrag im Erinnerungsverfahren überrascht daher.
2.3. Bei der vom Gericht erbetenen umgehenden Mitteilung der Erforderlichkeit eines Dolmetschers wären die Chancen, einen ortsansässigen Dolmetscher für die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2019 laden zu können, größer gewesen. Dass bei kurzfristiger Ladung unter Umständen höhere Fahrzeiten und -kosten für einen anreisenden Dolmetscher entstehen, hat die Antragstellerseite selbst zu vertreten. Die Prozessbevollmächtigte musste im Zeitpunkt der Ladung nämlich bereits wissen, dass die Antragstellerin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und hätte dies dem Gericht umgehend mitteilen können, das in diesem Fall ebenfalls umgehend einen Dolmetscher für die gewünschte Sprache geladen hätte. Sofern die Antragstellerin sich in der Folge – entweder zur Kostenreduzierung oder aus anderen Gründen – gegen eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entschieden hätte, wäre eine Abladung des Dolmetschers immer möglich gewesen, vorausgesetzt das Abladungsersuchen geht so rechtzeitig beim Gericht ein, dass es im normalen Geschäftsgang behandelt werden kann (s.u.).
3. Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dolmetscher nicht umgehend nach Eingang der Mitteilung noch am Vortag der mündlichen Verhandlung abgeladen wurde.
Zwar trifft das Gericht grundsätzlich die Pflicht, einen Dolmetscher unverzüglich abzuladen, wenn es erfährt, dass er nicht mehr benötigt wird. Dieser Umstand wurde dem Gericht jedoch erst am Vortag der für 9:15 Uhr angesetzten mündlichen Verhandlung mit um 17:03 Uhr abgesandten Telefax mitgeteilt. An diesem Tag nahmen es weder die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle noch die Berufsrichterinnen der 4. Kammer zur Kenntnis. Eine bei eiligen Faxen übliche sofortige telefonische Information der Berichterstatterin durch die Geschäftsstelle ist nicht erfolgt. Damit war im normalen Geschäftsgang des Gerichts auch nicht zu rechnen.
Auch unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (B.v. 27.10.1988 – 10 TJ 718/88 – BeckRS 1988, 113470), wonach bei einer am Vortag der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Information, dass ein Dolmetscher für die Verhandlung nicht benötigt wird, eine Abladung noch an diesem Tag zu erfolgen habe, und wenn dies nicht geschehe, von einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht auszugehen sei, ergibt sich vorliegend nicht anderes. Denn das Obergericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Information über die fehlende Notwendigkeit eines Dolmetschers noch zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen war, zu dem es noch am Eingangstag in den ordentlichen Geschäftsgang gelangen konnte. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Die Geschäftsstelle der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts München ist nach den Stellungnahmen der Beschäftigten üblicherweise ab 16:00 Uhr nicht mehr besetzt. Auch die allgemeinen Geschäftszeiten des Verwaltungsgerichts München enden für den Parteiverkehr von Montag bis Donnerstag um 16:00 Uhr. Damit konnte das am 9. Dezember 2019 um 17:03 Uhr versandte Telefax nicht mehr am selben Tag in den ordentlichen Geschäftsgang gelangen. Das Gericht ist aber nur verpflichtet, Informationen im ordentlichen Geschäftsgang zu behandeln. Alles andere würde die Anforderungen an die Verpflichtung des Gerichts überspannen. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass das Faxgerät in der Geschäftsstelle von den erkennenden Richtern anlasslos auf Eingänge kontrolliert wird, bevor sie das Gericht verlassen. Die Prozessbevollmächtigte durfte aufgrund der Uhrzeit daher nicht mehr damit rechnen, dass ihr Telefax noch am selben Tag im ordentlichen Geschäftsgang behandelt wird.
4. Eine unrichtige Sachbehandlung kann sich ersichtlich auch nicht daraus ergeben, dass die gerichtliche Information des Dolmetschers per Telefon am 10. Dezember 2019 um 8:30 Uhr, dass er für die mündliche Verhandlung nicht gebraucht wird, die bereits entstandenen Fahrtkosten und -zeiten nicht mehr vermeiden konnte.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben.


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