Kosten- und Gebührenrecht

Unstatthafte Anhörungsrüge gegen beschwerdefähige Entscheidung

Aktenzeichen  M 10 K9 16.752

Datum:
4.4.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 146 Abs. 1, § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

Die Anhörungsrüge ist als subsidiärer Rechtsbehelf nur dann statthaft, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel behoben werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 K 15.2944 2015-09-09 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. September 2015 (Az.: M 10 K 15.2944), mit dem eine Klage des Antragstellers an das LG Augsburg verwiesen wurde, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet war, § 17a Abs. 2 GVG.
Der Beschluss wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 18. September 2015 zugestellt. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beigefügt.
Von der Möglichkeit, Beschwerde zu erheben, wurde von den Beteiligten kein Gebrauch gemacht; der Beschluss wurde rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 erhob der Antragsteller gegen den Beschluss vom 9. September 2015 Anhörungsrüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die Anhörungsrüge gegen den rechtskräftigen Beschluss vom 9. September 2015 ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerügte Entscheidung nicht gegeben ist. Die Anhörungsrüge soll nach dem Willen des Gesetzgebers als subsidiärer Rechtsbehelf nur dann zum Zuge kommen, wenn der Anhörungsverstoß nicht im Rahmen anderer zur Überprüfung der Entscheidung gegebener Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel behoben werden kann (BT-Drs. 15/3706, S. 13).
Vorliegend hätte der Antragsteller gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit gehabt, gegen den Beschluss vom 9. September 2015 innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung am 18. September 2015 Beschwerde zu erheben.
Auf die Möglichkeit der Beschwerde wurde der Antragsteller in der dem Beschluss vom 9. September 2015 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen. Eine Beschwerde hat der Antragsteller jedoch nicht erhoben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60,- € anfällt.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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