Kosten- und Gebührenrecht

unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss betreffend Erinnerung gegen den, Kostenansatz

Aktenzeichen  22 C 21.1231

Datum:
15.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20934
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 31 M 21.1999 2021-04-20 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hatte, war zu verwerfen, weil sie unstatthaft und folglich unzulässig ist.
Gemäß § 66 Abs. 2 GKG können Beschlüsse betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz, wie vorliegend der von der Antragstellerin monierte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2021 (Az. M 31 M 21.1999), mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Satz 1) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2).
Die der Kostenerinnerung und der Beschwerde zugrundeliegende Kostenrechnung vom 8. April 2021 weist eine gegenüber der Antragstellerin bestehende Gebührenforderung in Höhe von 14,50 Euro aus, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Auch hat das Verwaltungsgericht München die Beschwerde in seinem Beschluss vom 20. April 2021 nicht zugelassen. Die Beschwerde ist daher unstatthaft.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird jedenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Somit kann dahinstehen, ob § 66 Abs. 8 GKG im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2012 – 11 C 12.335 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Eine Streitwertfestsetzung war daher und darüber hinaus auch entbehrlich, weil Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde als Gebühr einen Festbetrag vorsieht und zudem von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben