Kosten- und Gebührenrecht

Unstatthafter Wiederaufnahmeantrag

Aktenzeichen  4 S 17.2328

Datum:
27.11.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 153, § 161 Abs. 2
ZPO ZPO § 578, § 580

 

Leitsatz

1 Ein Wiederaufnahmeantrag ist unstatthaft bei einer lediglich deklaratorischen Verfahrenseinstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Anschluss an NdsOVG BeckRS 2014, 56170). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob ein unstatthafter Wiederaufnahmeantrag nach vorangegangener Erledigungserklärung im Einzelfall dahingehend ausgelegt werden kann, dass der betreffende Prozessbeteiligte diese Prozesshandlung wegen Vorliegens eines Restitutionsgrunds im Sinne des § 580 ZPO widerrufen will, kann offen bleiben bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller, der weder einen diesbezüglichen Willen zu erkennen gegeben noch einen der im Katalog des § 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe auch nur andeutungsweise bezeichnet hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Az. 4 CE 17.1902 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der vom jetzigen Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15. November 2017 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Az. 4 CE 17.1902, dem ein Schreiben des Antragstellers vom 7. November 2017 beigefügt war, ist bereits unstatthaft, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 153 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO fehlt.
Das Verfahren Az. 4 CE 17.1902 ist, nachdem die frühere Antragstellerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13. November 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wirksam beendet worden, ohne dass dazu eine – auf einer gerichtlichen Sachprüfung beruhende – „rechtskräftige“ Entscheidung im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO ergangen wäre. Der in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergangene Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 13. November 2017 stellte die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung lediglich deklaratorisch fest (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 15); er erwuchs demzufolge ebenso wenig wie die im Wege der Billigkeit gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung in materielle Rechtskraft (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 5.9.2014 – 5 LA 57/14 – NVwZ-RR 2015, 77/79). Bezüglich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahrens kommt eine Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO demnach nicht in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 11).
Ob ein unstatthafter Wiederaufnahmeantrag nach vorangegangener Erledigungserklärung im Einzelfall dahingehend ausgelegt werden kann, dass der betreffende Prozessbeteiligte diese Prozesshandlung wegen Vorliegens eines Restitutionsgrunds im Sinne des § 580 ZPO widerrufen will (dazu BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – NVwZ-RR 1999, 407; OVG Lüneburg, a.a.O.; BayVGH, a.a.O.), kann hier offenbleiben. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat weder einen diesbezüglichen Willen zu erkennen gegeben noch einen der im Katalog des § 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe auch nur andeutungsweise bezeichnet. Seine Darlegungen erschöpfen sich vielmehr in einer Wiederholung und Vertiefung seines Beschwerdevorbringens aus dem Verfahren Az. 4 CE 17.1902.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 52 Abs. 2 GKG.
Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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