Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässige Beschwerde wegen Rechtsgängigkeit der Sache

Aktenzeichen  20 C 17.881

Datum:
2.8.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 90 Abs. 1, § 101 Abs. 3, § 150

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 17.341 2017-04-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gebührenfestsetzungen in den Widerspruchsbescheiden des Landratsamtes Unterallgäu vom 2. März 2016 (vgl. dazu schon das erstinstanzliche Verfahren Az.: Au 6 K 16.381, das Wiederaufnahmeverfahren Az.: Au 6 K 17.106 sowie den Beschluss des Senats im dazugehörigen Beschwerdeverfahren, Az.: 20 C 17.).
Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Az. Au 6 K 17.341) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den (erneuten) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für o.g. Klageentwurf ab. Dagegen wendet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Beschluss ergeht gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 146, 147 VwGO), weil die Sache bereits rechtshängig ist. Denn das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin für die Wiederaufnahme des auf Feststellung der Nichtigkeit der o.g. Widerspruchsbescheide vom 2. März 2016 gerichteten Klageverfahrens ist Gegenstand der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde mit dem Az.: 20 C 17. (siehe dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (Az.: Au 6 K 17.106). Die vorgenannte Beschwerde hat nämlich zum Ziel, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe für die dort beabsichtigte Wiederaufnahmeklage bewilligt wird. Mit dieser erstrebt die Klägerin aber, dass die Rechtshängigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO analog) des Prozesskostenhilfeverfahrens für ihre Nichtigkeitsfeststellungsklage rückwirkend wieder begründet wird und dieses damit so anzusehen ist, als sei es fortdauernd rechtshängig gewesen (Rennert in Eyermann, VwGO, § 153 Rn. 18). Der mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfegesuch beabsichtigten erneuten Klageerhebung würde damit das Verbot der Doppelklage als Prozesshindernis entgegenstehen (vgl. dazu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11 ff.).
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt hat. Denn die beabsichtigte Klage wäre zumindest unbegründet, weil Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der angegriffenen Widerspruchsbescheide nicht ersichtlich sind. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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