Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässige Wiederaufnahmeklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Aktenzeichen  L 11 AS 774/15 WA

Datum:
4.1.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 65920
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 158

 

Leitsatz

1. Unzulässige Wiederaufnahmeklage (amtlicher Leitsatz)
2 Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Verfolgt der Kläger das Ziel der Fortsetzung des ehemaligen Berufungsverfahrens und die Zurückverweisung an das SG, so ist das nicht statthaft, wenn bereits durch das LSG in derselben Sache die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen worden war. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

L 11 AS 152/14 2015-03-18 GeB LSGBAYERN LSG München

Tenor

I.
Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.03.2015 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 152/14 wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 152/14 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- analog; zur Möglichkeit, auch über nicht statthafte Wiederaufnahmeklagen durch Beschluss und ohne Hinzuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden: BSG, Beschluss vom 10.07.2012 – B 13 R 53/12 B – SozR 4-1500 § 158 Nr. 6 Rn. 11; Beschluss vom 18.09.2014 – B 14 AS 85/14 B – juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 179 Rn. 9). Das Gericht hat den Kläger auch darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss möglich ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht. Eine mündliche Verhandlung hat im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 152/14 bereits stattgefunden.
Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig, denn ihr fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger will mit diesem Verfahren die Fortsetzung des früheren Berufungsverfahrens L 11 AS 152/14 sowie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG erreichen. Dies ist jedoch bereits mit dem Urteil des Senats vom 18.03.2015 in dem genannten Verfahren erfolgt, denn der Senat hat den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Das entsprechende Verfahren ist beim SG unter dem Az S 18 AS 184/15 ZVW anhängig. Das ursprünglich – bis zur Abtrennung – ebenfalls im Berufungsverfahren streitige Begehren im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 hat sich durch die Aufhebung des Bescheides mit Urteil des Senats vom 18.03.2015 (L 11 AS 104/15) ebenfalls erledigt.
Die Wiederaufnahmeklage war demnach als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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