Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 16.31036

Datum:
3.1.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100388
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, S. 4, § 60, § 154 Abs. 2
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4, § 83b

 

Leitsatz

Wurde der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung eines Urteils ordnungsgemäß auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Bevollmächtigten für einen Antrag auf Zulassung der Berufung hingewiesen, ist der nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag nicht zulässig. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 K 2016-11-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. November 2016 ist unzulässig, da er nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die in § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG genannte Frist für die Stellung des Zulassungsantrags und die Darlegung der Zulassungsgründe verstrichen ist. Auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist der Kläger durch die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 83 b AsylG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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