Kosten- und Gebührenrecht

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten

Aktenzeichen  9 CS 18.2532

Datum:
3.1.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 264
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 152 Abs. 1
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 173
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 3 S 18.2282 2018-11-29 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. November 2018 ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in den Nummern 1 und 2 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich für die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ist hier, dass das Landratsamt den angefochtenen Duldungsbescheid vom 15. November 2018 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 vollständig aufgehoben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).


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