Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  M 23 M 18.4322

Datum:
7.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41825
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das damalige Verfahren der Kammer (M 23 K 15.4794) wegen Rinderhaltung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 eingestellt, die Kosten des Verfahrens wurden gemäß Einigung gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 59.053 EUR festgesetzt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.
Auf Antrag des Bevollmächtigten der damaligen Klägerin/ hiesigen Antragstellerin, dem hiesigen Antragsgegner, vom 18.04.2017 wurde dessen gesetzlicher Vergütungsanspruch der Antragstellerin gegenüber auf 4850,27 EUR festgesetzt (Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.04.2018).
Die Antragstellerin hatte sich bereits durch Schreiben vom 17.05.2017 gegen die Kostenfestsetzung gewandt und beantragt, die Entscheidung ruhen zu lassen, bis ein im Einzelnen bezeichnetes Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht entschieden sei. Dem Antragsgegner war Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden. Er hatte sich durch Schriftsatz vom 24.05.2017 geäußert und u.a. angegeben, dass das bezeichnete Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun habe.
Durch Schreiben vom 25.04.2018 wandte sich die Antragstellerin gegen o.b. Vergütungsfestsetzungsbeschluss und beantragte die Entscheidung des Gerichts. Vorgerichtliche Kosten seien bereits durch andere Verfahrenskosten beglichen. Eine ausführliche Begründung werde nachgereicht.
Der Aufforderung des Kostenbeamten, die Begründung einzureichen, folgte die Antragstellerin nicht.
Der Kostenbeamte legte dem Gericht den Antrag durch Schreiben vom 23.06.2018 vor. Die Parteien äußerten sich nicht mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Erinnerung, über die der Einzelrichter zu befinden hat (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 8 RVG), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht folgte der zutreffenden Begründung des Kostenbeamten in dessen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11.04.2018 (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend); es vermag einen rechtlichen Fehler nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat es im Übrigen verabsäumt, sich inhaltlich mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss auseinander zu setzen und liegt es auf der Hand, dass weder ihre Begründung vom 17.05.2017 noch die vom 25.04.2018 auch nur vom Ansatz her geeignet wäre, die Vergütungsfestsetzung im Einzelnen in Frage zu stellen.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).


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