Kosten- und Gebührenrecht

Vermessungskosten, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 23 S 21.4599

Datum:
8.6.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 18668
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 238,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Kostenrechnung des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Weilheim i. OB vom 12. Mai 2021 in Höhe von 953,86 Euro.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2021, eingegangen bei Gericht am 14. Juni 2021, Klage erhoben (Az. M 23 K 21.3249), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schreiben vom 27. August 2021 beantragt sie zum anhängigen Klageverfahren
„vorläufigen Rechtsschutz“.
Mit Schreiben vom 9. September 2021 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache auf die Vollstreckung des Kostenbescheides verzichtet werde.
Daraufhin hat das Gericht die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2021 gebeten, mitzuteilen, ob sie im Hinblick darauf den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt. Eine Erinnerung an dieses Schreiben mit Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag im Eilverfahren erfolgte am 19. Januar 2022. Hierauf hat die Antragstellerin bis dato nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens sowie im Klageverfahren (Az. M 23 K 21.3249) sowie auf die übersandten Behördenakten verwiesen.
II.
Der als Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegende Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Er ist jedenfalls wegen Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses dadurch unzulässig geworden, dass der Antragsgegner im laufenden gerichtlichen Verfahren am 9. September 2021 verbindlich erklärt hat, dass bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache auf die Vollstreckung des Kostenbescheides verzichtet werde.
Auf die mehrmalige gerichtliche Aufforderung, deswegen eine prozessbeendende Erklärung abzugeben, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Deshalb war nunmehr über den Antrag zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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