Kosten- und Gebührenrecht

Verwaltungsgerichte, Kostengrundentscheidung, Abänderungsverfahren, Prozesskostenhilfe, Antrag des Antragsgegners, Gebührenansprüche, Zahlungsaufforderung, Empfangsbekenntnis, Kostenentscheidung, Bevollmächtigter, Zwei-Wochen-Frist, Vergütungsanspruch, Kostenfestsetzungsantrag, Kosten des Erinnerungsverfahrens, Kosten des Ausgangsverfahrens, Kostenfestsetzungsbeschluß, Beschlüsse, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr

Aktenzeichen  M 17 M 18.33422

Datum:
28.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45550
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151
GKG § 66
RVG § 59

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen eine Kostenrechnung vom 12. Juli 2018 (Buchungskennzeichen: …).
Der Kostenrechnung zugrunde lag ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Münchens vom 24. Juli 2017 im Verfahren M 17 S7 …, in welchem das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragsgegners (Erinnerungsgegner) die aufschiebende Wirkung seiner Klage (M 17 K …) angeordnet und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt hatte. Mit gleichem Beschluss hob das Verwaltungsgericht München außerdem seinen zuvor erlassenen Beschluss vom 20. Juni 2017 (Verfahren M 17 S …), in dem es noch den Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt und die Kosten dem Antragsgegner auferlegt hatte, auf (Ziffer I des Tenors des Beschlusses vom 24. Juli 2017) und bewilligte dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe (Ziffer III des Beschlusses).
Auf Antrag des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 7. August 2017 wies der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts München mit Schreiben vom 9. Mai 2018 eine Vergütung in Höhe von 334,75 € im Wege der Prozesskostenhilfe zur Zahlung durch die Staatskasse an den Bevollmächtigten des Antragsgegners an; auf den Erlass eines förmlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde verzichtet.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 (Vergütungsfeststellungsbeschluss), der Antragstellerin mittels Empfangsbekenntnis am 16. Mai 2018 zugestellt, stellte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts München fest, dass entsprechend des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2017 der Vergütungsanspruch des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen die Antragstellerin nach Zahlung der aus der Landeskasse zu gewährenden gesetzlichen Vergütung gemäß § 59 Abs. 1 RVG in Höhe von 334,75 € auf die Landeskasse übergegangen ist. Nach der Leistung der Landeskasse an die beigeordneten Rechtsanwälte werde dieser übergeleitete Betrag von der Antragstellerin mittels Gerichtskostenrechnung erhoben.
Mit Rechnung vom … 2018 (Buchungskennzeichen: …) forderte das Verwaltungsgericht München die Antragstellerin zur Zahlung des Betrags in Höhe von 334,75 € auf.
Hiergegen beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018, eingegangen am 3. August 2018,
die Entscheidung des Gerichts.
Die seitens des Bevollmächtigten des Antragsgegners mit Antrag vom 7. August 2017 geltend gemachten Kosten (Verfahrensgebühr und Postpauschale nebst Umsatzsteuer) seien bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden und unterlägen der im Beschluss vom 20. Juni 2017 (Verfahren M 17 S …) zulasten des Antragsgegners erfolgten Kostengrundentscheidung. Sie seien im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht – nochmals – erstattungsfähig. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 24. Juli 2017 beziehe sich nur auf das Abänderungsverfahren selbst für dort neu angefallenen Kosten (etwa eine Beweisaufnahme) und treffe nicht etwa eine die im Ausgangsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung ersetzende neue einheitliche Kostenentscheidung. Da somit dem Bevollmächtigten für dessen Vertretung im Abänderungsverfahren von vornherein kein Gebührenanspruch zustehe, könne ein solcher auch keineswegs Grundlage einer Kostenfestsetzung sein. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Kostenfestsetzungsantrag „erstmals“ einen Kostenanspruch geltend mache. Entscheidend sei vielmehr, dass dem Bevollmächtigten schon für sein Tätigwerden im Ausgangsverfahren ein Gebührenanspruch – nämlich gegen den Mandanten – zustehe und er deshalb einen weiteren Gebührenanspruch für das Tätigwerden im Abänderungsverfahren nicht mehr geltend machen könne. In diesem Zusammenhang bestehe auch kein Wahlrecht des Rechtsanwaltes zwischen der Geltendmachung des Gebührenanspruches gegenüber dem Mandanten oder gegenüber der Antragstellerin.
Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang dem Gericht am 4. September 2018 zur Entscheidung vor.
Der Bevollmächtigte des Antragsgegners beantragte mit Schriftsatz vom 24. September 2018,
dem Antrag der Antragstellerin nicht abzuhelfen.
Dieser sei bereits unzulässig, da der Vergütungsfeststellungsbeschluss bereits rechtskräftig sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und in den Verfahren M 17 S … und M 17 S7 … verwiesen.
II.
Der gegen die Rechnung des Verwaltungsgerichts München vom … gerichtete Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung), über den nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 GKG die zuständige Einzelrichterin des Gerichts, bei dem die streitgegenständlichen Kosten angesetzt wurden (hier das Verwaltungsgericht München), entscheidet, ist bereits unzulässig und kann daher keinen Erfolg haben.
Gemäß § 151 VwGO kann gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
Bei der Rechnung/Zahlungsaufforderung vom … 2018 handelt es sich allerdings nicht um eine (neue) Entscheidung des Urkundsbeamten, sondern nur eine schlichte Zahlungsaufforderung, mit dem das Verwaltungsgericht München lediglich die Bezahlung des bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2018 gemäß § 59 Abs. 1 RVG festgestellten, übergegangenen Vergütungsanspruchs verlangt. Der Vergütungsfeststellungsbeschluss vom 14. Mai 2018 ist rechtskräftig. Eine – nach §§ 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 GKG mögliche – Erinnerung gegen den Vergütungsfeststellungsbeschluss vom 14. Mai 2018 legte die Antragstellerin nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 151 Satz 1 VwGO ab Bekanntgabe des Beschlusses (hier laut der Empfangsbekenntnis am 16. Mai 2018) ein. Die Zweiwochenfrist des § 151 Satz 1 VwGO hat sich auch nicht nach § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert, da der Vergütungsfeststellungsbeschluss vom 14. Mai 2018 eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt.
Aufgrund des rechtskräftigen Vergütungsbeschlusses ist eine Erinnerung gegen die bloße Zahlungsaufforderung – deren Erlass im Vergütungsfeststellungsbeschluss vom 14. Mai 2018 bereits angekündigt war – nicht statthaft bzw. fehlt ihr jedenfalls das Rechtschutzbedürfnis, da die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung allein Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten anwaltlichen Vergütung vortrug. Die zu bezahlende Höhe der Vergütung wurde jedoch mit Vergütungsfeststellungbeschluss vom 14. Mai 2018 gegenüber der Antragstellerin rechtskräftig festgestellt.
Die Erinnerung wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen.
Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass eine Kostengrundentscheidung in Abänderungsbeschlüssen nach § 80 Abs. 7 VwGO nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten gilt und keine die im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Kostengrundentscheidung ersetzende neue einheitliche Kostenentscheidung enthält. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn sich das aus dem Kostentenor des Abänderungsbeschlusses auch entsprechend ergibt. Hier besteht die Besonderheit, dass das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 24. Juli 2017 (Verfahren M 17 S7 …) den (im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen) Beschluss vom 20. Juni 2017 nicht lediglich abgeändert, sondern in seiner Gänze, also einschließlich der dort enthaltenen Kostengrundentscheidung zulasten des Antragsgegners aufgehoben hat (Ziffer I des Tenors). Die im Beschluss vom 24. Juli 2017 enthaltene Kostengrundentscheidung zulasten der Antragstellerin muss sich damit notwendigerweise nicht nur auf die Kosten des Abänderungsverfahrens beziehen, sondern auch auf die Kosten des (bereits abgeschlossenen) Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, da es ansonsten an einer Entscheidung hinsichtlich dieser Kosten gänzlich fehlen würde. Folglich hat die Antragstellerin hier ausnahmsweise nicht nur die Kosten des Abänderungsverfahrens, sondern auch die Kosten des Ausgangsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu tragen. Zwar mag die Antragstellerin diese Kostengrundentscheidung für falsch halten, diese kann als solche im Erinnerungsverfahren jedoch nicht nachgeprüft werden (Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 66 Rn. 16). Die Ansetzung einer Terminsgebühr und der Postpauschale zugunsten des Bevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte somit zu Recht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2017 – A 2 S 271/17 – juris Rn. 3).


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