Kosten- und Gebührenrecht

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im isolierten eA-Verfahren – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erfolglosigkeit des eA-Antrags

Aktenzeichen  1 BvQ 135/20

Datum:
8.2.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210208.1bvq013520
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 21. November 2020, Az: 1 BvQ 135/20, Ablehnung einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
2
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 – 2 BvR 1790/94 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 – 1 BvR 1867/17 -).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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