Kosten- und Gebührenrecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fortnahme von Vögeln

Aktenzeichen  9 CE 17.25

Datum:
17.2.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104010
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146, § 166
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1, § 119 S. 1
TierSchG § 16a S. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Es ist nicht ersichtlich, dass der Nachweis über die entstandenen Kosten der anderweitigen Unterbringung fortgenommener Vögel zur Wahrnehmung der Rechte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dringend erforderlich sein könnte. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 E 16.1556 2016-11-02 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. November 2016 wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5.11.16, Antrag nach § 123 VwGO, Prozesskostenhilfe“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 5. November 2016 dahin aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (richtig) vom 2. November 2016 Az. RN 4 E 16.1267 beantragt wird (zur Auslegung des Schreibens auch als Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – Az. 9 CE 17.24).
Der so verstandene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat. Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug gesondert erfolgt, lässt eine ggf. im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung diese Pflicht nicht entfallen. Zwar kann ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. Eine dahingehende Bezugnahme enthält der Antrag der Antragstellerin jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2016 – 9 PKH 3.16 – juris Rn. 1).
2. Hiervon ausgehend ist der Antrag zugleich auch deshalb abzulehnen, weil der Antragstellerin wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann und daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Da mangels anwaltlicher Vertretung innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine zulässige Beschwerde eingelegt wurde, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Antragstellerin Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist gewährt werden kann. Eine Wiedereinsetzung wegen eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel kommt aber nur dann in Betracht, wenn dieser Antrag innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist ordnungsgemäß angebracht wird. Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2016 a.a.O. Rn. 2 m.w.N.). Dem ist die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nachgekommen; hieran war sie auch nicht ohne Verschulden gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO).
3. Von Vorstehendem abgesehen hat der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch sonst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
a) Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Herausgabe der ihr fortgenommenen Vögel weiter verfolgt, steht ihrem Antrag die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31. August 2016 im Verfahren RN 4 E 16.1267 entgegen, in dem ihr gleichlautender Antrag abgelehnt wurde (nachfolgend BayVGH, B.v. 30.12.2016 – 9 CE 16.2015 und 9 C 16.2016). Veränderte Umstände entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, die zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere begründet der die Fortnahme der Vögel bestätigende Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 keine derartigen veränderten Umstände.
b) Den Antrag, „die Kosten der Stadt L. werden vorgelegt“, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Nachweis über die der Antragsgegnerin entstandenen Kosten der anderweitigen Unterbringung der Vögel im derzeitigen Verfahrensstadium zur Wahrnehmung der Rechte der Antragstellerin dringend erforderlich sein könnte. Sollte die Antragsgegnerin etwaige nach Bekanntgabe des Bescheids über die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere angefallene Kosten durch einen auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassenen Leistungsbescheid von der Antragstellerin erstattet verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2007 – 25 CS 07.1574 – juris), wären diese Kosten bereits im Zuge der Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG anzugeben. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie die begehrte Auskunft ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Schriftsatz vom 8. November 2016 erteilt hat.
c) Das in Nr. 6 des Bescheids vom 18. August 2016 verfügte Tierhaltungsverbot ist nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556). Insoweit wäre ein Antrag nach § 123 VwGO auch nicht statthaft.
Einer Kostenentscheidung für den gegenständlichen Antrag bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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