Kosten- und Gebührenrecht

Widerruf der Waffenbesitzkarte

Aktenzeichen  M 7 M 18.1250

Datum:
28.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31773
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3, § 6 Abs. 2, § 19 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 8
GKG § 66
VwGO § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Februar 2018.
Mit seinem Antrag (M 7 S 17.2916) begehrte der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache (M 7 K 17.2925) erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die damit verbundenen Folgemaßnahmen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 lehnte das Gericht den Antrag des Antragstellers ab und legte diesem die Kosten des Verfahrens auf. Der Streitwert wurde auf 3.625,- € festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2018 wurden dem Antragsteller Kosten in Höhe von insgesamt 190,50 € in Rechnung gestellt. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben am 8. März 2018 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, der Kostenbeamtin sei in der Kostenrechnung ein Fehler unterlaufen, da er in der Verwaltungsstreitsache bereits 50,- € anbezahlt habe. Mit Schreiben vom 12. März 2018 trug der Antragsteller zusätzlich vor, dass ihm ein Verfahren mit dem Aktenzeichen M 7 S 17.2916 nicht bekannt sei.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 14. März 2018 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten in den Verfahren M 7 K 17.2925 und M 7 S 17.2916 Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz hat keinen Erfolg.
Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG – entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder – vorliegend gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Berichterstatter – als Einzelrichter.
Die statthafte und fristgemäß eingelegte Erinnerung (§ 151 VwGO, § 66 GKG) ist unbegründet.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert (vgl. § 3 Abs. 1 GKG); nach § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Gebühren werden gemäß § 6 Abs. 2 GKG soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, mit dieser fällig. Die Kosten werden mit dem Kostenansatz, also der Kostenrechnung des Kostenbeamten, gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 GKG geltend gemacht.
Für Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten fallen grundsätzlich Gerichtskosten nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. der Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses in Höhe der 1,5-fachen Gebühr an. Die Kostenbeamtin hat ausgehend von der sie bindenden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn 3) Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2018 die entsprechende Gebühr gemäß Nr. 5210 des zu
§ 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses in Höhe von 190,50 EUR (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fehlerfrei festgesetzt.
Der Einwand des Antragstellers greift nicht durch. Die vom Antragsteller getätigte Anzahlung in Höhe von 50,- € erfolgte auf die Kostenrechnung vom 6. Juli 2017 im Klageverfahren M 7 K 17.2925. Zudem wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mitgeteilt, dass das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen M 7 S 17.2916 beim Verwaltungsgericht München geführt wird. Die Entscheidung vom 9. Februar 2018 wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Februar 2018 durch Einlegung in dem zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt sowie nochmals ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2018. Gem. § 154 Abs. 1 VwGO hat der unterliegende Teil, also der Antragsteller, die Verfahrenskosten zu tragen.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist aus oben genannten Gründen nicht gegeben. Die Kostenerinnerung war damit zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 151 Rn 6), weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).


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