Kosten- und Gebührenrecht

Widerruf einer Erledigungserklärung

Aktenzeichen  13 A 18.2365, 13 A 18.2367, 13 A 18.2368

Datum:
21.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29641
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 578 ff.
BGB §§ 119 ff., § 242

 

Leitsatz

1. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Widerruf der Erledigungserklärung kann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, einen Beteiligten hieran festzuhalten. Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO ist nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil oder diesem gleichgestellten Beschluss geschlossenen Verfahren statthaft (§ 578 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch, wenn ein Verfahren durch einen deklaratorischen Einstellungsbeschluss ohne Sachprüfung endet. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 18.2365, 13 A 18.2367 und 13 A 18.2368 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Es wird festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1712, 13 A 17.1713 und 13 A 17.1714 in der Hauptsache erledigt sind. Die Restitutionsklagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von jeweils 30,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Die Klagen bleiben ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1712, 13 A 17.1713 und 13 A 17.1714 aufgrund Widerrufs der Erledigungserklärung (sogleich 1.). Die auf Wiederaufnahme dieser Verfahren gerichtete Restitutionsklage ist nicht statthaft (sogleich 2.).
1. Die Verfahren 13 A 17.1712, 13 A 17.1713 und 13 A 17.1714, die ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Erledigungserklärung des Klägers und Zustimmung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 mit Beschluss vom selben Tage (deklaratorisch) eingestellt worden waren, sind in der Hauptsache erledigt und nicht fortzusetzen. Der Kläger kann sich von seiner Prozesserklärung nicht lösen. Eine Anfechtung oder ein Widerruf der Erledigungserklärung kommen nicht in Betracht.
Die Anfechtung einer Erledigungserklärung als Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-)Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlichrechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.439 – juris Rn. 18; U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 14.1241 – juris Rn. 27 jew. unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können.
Zum einen kommt ein Widerruf grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.439 – juris Rn. 19; U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 14.1241 – juris Rn. 29 jew. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979, a.a.O.; B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3).
Ein solcher Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist vorliegend indes nicht gegeben: Zwar bringt der Kläger vor, zum Abfindungsflurstück 1989 seien ihm nach der mündlichen Verhandlung erstmals relevante Unterlagen übergeben worden, aus denen zu entnehmen sei, dass es die Firma Gebr. Knauf Westdeutsche Gipswerke mindestens seit 24. Mai 1984 nicht mehr gebe und somit er in Haftung zu nehmen sei. Ein Restitutionsgrund, insbesondere nach § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO, ergibt sich hieraus allerdings nicht. Der Kläger hat die ihm angeblich nach der mündlichen Verhandlung erstmals übergebenen „relevanten Unterlagen“ nicht vorgelegt, sondern lediglich auf ein Schreiben vom 15. Februar 2017 an den Spruchausschuss verwiesen. Es kann mithin schon nicht festgestellt werden, dass es sich bei den „relevanten Unterlagen“ um nachträglich aufgefundene oder benutzbar gewordene andere Urkunden im Sinne von § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO handelt. Vor allem lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, inwieweit durch die Unterlagen eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt worden wäre: Allein der Umstand, dass das Unternehmen Knauf offenbar seit Jahrzehnten den Namen „Gebr. Knauf Westdeutsche Gipswerke“ nicht mehr verwendet, vielmehr nunmehr unter „Gebr. K. KG“ firmiert, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Insbesondere schlösse diese Namensänderung eine etwaige Inanspruchnahme des Handlungsstörers (bzw. ggf. dessen Rechtsnachfolgers) in Bezug auf den vom Kläger vorgetragenen angeblichen Altlastenverdacht nicht aus. Auch sonst ergeben sich weder aus dem klägerischen Vorbringen noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass ein Restitutionsgrund vorliegen könnte.
Zum andern kann ein Widerruf auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.439 – juris Rn. 22; U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 14.1241 – juris Rn. 30).
Auch derartige Gründe, die ausnahmsweise eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Zwar behauptet der Kläger vielfach, das Gericht habe gegen Treu und Glauben verstoßen, er sei im Irrtum gewesen, er sei vom Gericht arglistig getäuscht, unter Druck gesetzt bzw. unzutreffend belehrt worden, etc. Diesem Vorbringen kann indes in keiner Hinsicht gefolgt werden:
Dies gilt etwa für die klägerische Behauptung, er sei im Irrtum bezüglich der Erledigungserklärung gewesen, er habe keine Erledigungserklärung abgeben, sondern einen Vergleich abschließen wollen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Gericht seine Erklärung als Erledigungserklärung auslegen werde, er wisse nicht, was unter einer Erledigungserklärung zu verstehen sei. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls (S. 6) war in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 nicht von einem Vergleich die Rede gewesen, vielmehr hatte der Kläger im Hinblick auf die gefundene Lösung eine Erledigungserklärung in Aussicht gestellt, diese dann auch abgegeben und nach Vorlesen ausdrücklich genehmigt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dem Kläger sei irrtümlich entgangen, dass er keinen Vergleich geschlossen, sondern eine Erledigungserklärung abgegeben hat. Soweit der Kläger vorbringt, er habe nicht gewusst, was unter einer Erledigungserklärung zu verstehen sei, handelt es sich zur Überzeugung des Senats um eine Schutzbehauptung. Davon abgesehen kann insoweit nicht ansatzweise die Rede davon sein, der Kläger habe seine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben.
Ein Widerrufsgrund ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vorbringen, das Gericht habe den Vergleich in eine Erledigungserklärung umgedeutet, wodurch es vorsätzlich seine gesetzliche Fürsorgepflicht verletzt und gegen Treu und Glauben verstoßen habe und was eine sittenwidrige Täuschung gewesen sei. Dies schon deshalb, weil das Gericht eine solche „Umdeutung“ nicht vorgenommen hat, vielmehr der Kläger wie ausgeführt ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Vergleich abgeschlossen, sondern eine Erledigungserklärung abgegeben hatte. Unbeschadet dessen wäre es denklogisch ausgeschlossen, dass eine prozessuale Erklärung des Klägers durch die nachträgliche Umdeutung dieser Erklärung durch das Gericht herbeigeführt worden sein könnte.
Es kann auch keine Rede davon sein, die klägerische Prozesshandlung sei durch einen offensichtlichen Irrtum, eine unzutreffende Belehrung oder gar eine sittenwidrige Täuschung im Zusammenhang mit den gerichtlichen Aussagen zu einer etwaigen Störerauswahl in Bezug auf den vorgetragenen angeblichen Altlastenverdacht auf Abfindungsflurstück 1989 (Sitzungsprotokoll S. 4) verursacht worden. Dies schon deshalb, weil allein der Umstand, dass das Unternehmen Knauf offenbar seit Jahrzehnten den Namen „Gebr. Knauf Westdeutsche Gipswerke“ nicht mehr verwendet, vielmehr nunmehr unter „Gebr. K. KG“ firmiert, die Aussagen des Gerichts nicht unrichtig macht. Insbesondere schlösse diese Namensänderung eine etwaige Inanspruchnahme des Handlungsstörers (bzw. ggf. dessen Rechtsnachfolgers) nicht aus.
Eine die Erledigungserklärung herbeiführende sittenwidrige Täuschung und unzutreffende richterliche Belehrung liegt entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht darin, dass das Gericht am Abfindungsflurstück 2331 eine Verböserung in Aussicht gestellt hätte, wenn er seine Forderung nicht zurücknehme, obwohl es nicht verbösern dürfe. Es trifft schlichtweg nicht zu, dass das Gericht dem Kläger eine rechtswidrige Verböserung in Aussicht gestellt hätte.
Unbehelflich ist auch das klägerische Vorbringen, es sei bei einem Flurbereinigungsverfahren nicht in Ordnung, auf Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG zu verweisen. Es erschließt sich nicht ansatzweise, was an diesem gerichtlichen Hinweis (Sitzungsprotokoll S. 4) zur Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege unzutreffend sein sollte. Neben der Sache liegt die weitere Behauptung des Klägers, er habe die Prozesshandlung nur vorgenommen, weil sich das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung dahingehend festgelegt habe, dass es seine berechtigten Forderungen und Anträge ablehnen werde. Es trifft schlichtweg nicht zu, dass sich das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung eine abschließende Meinung zu den Forderungen und Anträgen des Klägers gebildet hätte. Ausweislich der Niederschrift (S. 3) erteilte die Vorsitzende vielmehr zu Beginn der mündlichen Verhandlung einen richterlichen Hinweis, dass und warum die Klagen nach den beim zuvor durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnissen „voraussichtlich“ keinen Erfolg haben werden, um dem Kläger eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen. Schon deshalb ist auch bezüglich dieses Vorbringens ausgeschlossen, dass die Erledigungserklärung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung herbeigeführt oder offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde. Auch sonst lassen sich dem klägerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen.
Den Beweisanträgen im Schreiben vom 13. März 2019 war nicht nachzugehen, weil diese offenkundig für die Entscheidung über die Fortsetzungsanträge keine Bedeutung haben.
Nach alldem scheidet vorliegend der Widerruf der in der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 vom Kläger abgegebenen Erledigungserklärung aus. Diese Prozesserklärung bleibt wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, wie tenoriert festzustellen, dass die Rechtsstreite in der Hauptsache erledigt sind (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 6.12.2018 – 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322 – juris Rn. 20; U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.439 – juris Rn. 24; U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 14.1241 – juris Rn. 33).
2. Die vom Kläger mit Schreiben vom 15. November 2018 hinsichtlich der Verfahren 13 A 17.1712, 13 A 17.1713 und 13 A 17.1714 ausdrücklich zusätzlich erhobenen Restitutionsklagen als Wiederaufnahmeklagen nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO sind mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft.
Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Sie ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 153 Rn. 6). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen (Rudisile, a.a.O., Rn. 7).
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil oder diesem gleichgestellten Beschluss geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch die Verfahren 13 A 17.1712, 13 A 17.1713 und 13 A 17.1714 durch einen deklaratorischen Einstellungsbeschluss ohne Sachprüfung endeten (BayVGH, U. v. 6.12.2018 – 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322 – juris Rn. 22; U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.439 – juris Rn. 17; U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., juris Rn. 22).
Nachdem die Beweisanträge im Schreiben vom 13. März 2019 offenkundig auch für die Entscheidung über die Restitutionsklagen keine Bedeutung haben, war diesen auch diesbezüglich nicht nachzugehen.
Nach alldem waren auch die Restitutionsklagen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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