Kosten- und Gebührenrecht

Widerruf waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse

Aktenzeichen  21 C 19.1997

Datum:
19.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31416
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei der Streitwertfestsetzung in einem waffenrechtlichen Verfahren darf sich das Gericht an den einschlägigen Nummern des Streitwertkatalogs orientieren. Auf die Feststellung des Wertes der Waffen kommt es nicht an. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 S 19.2086 2019-09-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung des Streitwerts auf 8.375,– EUR in Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 12. September 2019, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen Widerrufs waffen- und jagdrechtlicher Erlaubnisse ergangen ist.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem dem Kläger am 25. September 2019 zugestellten Beschluss die Streitwertfestsetzung wie folgt begründet (vgl. BA S. 14 f.): Die Streitwertfestsetzung folge aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach seien für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750,- EUR je weiterer Waffe (hier: 5 Waffen) anzusetzen. Für den Entzug des Jagdscheins seien 8.000.- EUR anzusetzen. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses bleibe ohne Ansatz (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 24) Daraus errechne sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 16.750.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren sei.
Der Kläger hat gegen die Streitwertfestsetzung am 4. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die vom Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Senats. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts wird in vollem Umfang Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Der Kläger wendet ein, es werde von einer falschen „Waffenwertberechnung“ ausgegangen. Eine Schätzung, wie stattgefunden, sei rechtswidrig und unzulässig. Einen tatsächlichen Wert könne nur ein Waffengeschäft oder ein Büchsenmacher feststellen.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden – soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird – Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes aus eigenem Ermessen folgt oder nicht. Bei der Erstellung der Streitwertkataloge 1996 und 2004 bzw. bei der Überprüfung 2012/2013, ob der Streitwertkatalog zu ergänzen oder vorgeschlagene Werte auf Grund neuerer Erkenntnisse anzupassen sind, hat sich die Streitwertkommission grundsätzlich an der im Wege einer Umfrage erhobenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe orientiert.
Vorliegend hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise an den einschlägigen Nummern des Streitwertkatalogs und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert (s.o.). Darin kommt pauschalierend zum Ausdruck, dass die Zahl der Waffen die Bedeutung der waffenrechtlichen Erlaubnis für den Kläger bei deren Widerruf indiziell beeinflusst. Es handelt sich dabei nicht – wovon jedoch der Kläger ausgeht – um eine Schätzung des tatsächlichen Werts der Waffen. Auf die von ihm beantragte „Feststellung des Wertes der Waffen“ kommt es daher für die Höhe der Festsetzung des Streitwerts nicht an.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Obgleich nach § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, hat der Kläger etwaige Auslagen des Gerichts zu erstatten (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG und Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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