Kosten- und Gebührenrecht

Wiederbeschaffungsaufwand als Gegenstandswert außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts nach einem Verkehrsunfall

Aktenzeichen  322 C 9097/17

Datum:
31.7.2017
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Bei der Berechnung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist der Gegenstandswert anzusetzen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung des Geschädigten entspricht. Maßgeblich ist hiernach bei Abrechnung auf Totalschadensbasis der Wiederbeschaffungsaufwand, also der um den Restwert geminderte Wiederbeschaffungswert des zerstörten Fahrzeugs (Anschluss an LG Hamburg BeckRS 2017, 110355; vgl. auch BGH BeckRS 2008, 09116 Rn. 11). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 315,59 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 315,59 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
Die Beklagte hat dem Gegenstandswert für die Gebührenberechnung nach dem RVG richtigerweise den Wiederbeschaffungsaufwand des Klägerfahrzeugs in Höhe von EUR 1.350,00 und nicht den Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 4.750,00 zugrunde gelegt.
Bei der Berechnung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist derjenige Gegenstandswert anzusetzen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Denn eine Kostenerstattung auf Grund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv berechtigt ist. Danach sind bei Zerstörung oder Verlust einer Sache die Kosten für eine Wiederbeschaffung gemindert um den Restwert zu ersetzen. Dieser Wiederbeschaffungsaufwand stellt die begründete Schadenshöhe und damit zugleich den maßgeblichen Gegenstandswert dar (vgl. zuletzt LG Hamburg, Urt. v. 13.01.2017 Az. 306 S 50/16).
Da der Kläger sich im Übrigen mit der Schadensregulierung der Beklagten begnügt hat, sind die von der Beklagten auf den Unfallschaden geleisteten Zahlungen als für den Gegenstandswert maßgeblich zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.1970, Az. III ZR 75/69).
An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von EUR 1.844,45 zuzüglich einer Auslagenpauschale von EUR 20,00 und der Mehrwertsteuer. Dies sind hier EUR 255,85. Diesen Betrag hat die Beklagte bereits vorgerichtlich bezahlt. Ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung.


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