Kosten- und Gebührenrecht

XI ZR 526/19

Aktenzeichen  XI ZR 526/19

Datum:
2.12.2020
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:021220BXIZR526.19.0
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. Oktober 2019, Az: 13 U 24/19vorgehend LG Hamburg, 8. März 2019, Az: 330 O 131/18nachgehend BVerfG, 15. April 2021, Az: 1 BvR 268/21, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Oktober 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), das sich nicht nur damit befasst, warum dem Berufungsgericht bei der Anwendung des § 242 BGB kein Rechtsfehler unterlaufen ist, sondern auch nähere Ausführungen dazu enthält, dass und warum eine zulassungsrelevante Divergenz zu dem Urteil des I. Zivilsenats vom 13. Dezember 2018 (I ZR 51/17, WM 2019, 1985 Rn. 39 ff.) nicht besteht. Die Argumentation des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 26. November 2020 und 27. November 2020 gibt zu einer anderen Bewertung – auch im Hinblick auf das dort zitierte, das Urheberrecht betreffende Urteil des I. Zivilsenats vom 15. September 1999 (I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142) – keinen Anlass. Ein von einer Stimme in der Literatur behaupteter Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Senats und der des I. Zivilsenats besteht nicht (unzutreffend daher Knops, WM 2020, 2249, 2257 mit Fn. 135).
Der Senat hat schließlich, was sich dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Oktober 2020 ebenfalls im Einzelnen entnehmen lässt, entgegen den neuerlichen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. November 2020 keinen Anlass, seine Entscheidung über die Revision von einer vorherigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen abhängig zu machen. Insoweit verweist der Senat (nochmals) auf seine Beschlüsse vom 21. Januar 2020 (XI ZR 189/19, WM 2020, 371), vom 3. März 2020 (XI ZR 189/19, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.). Eine gegen den zuletzt genannten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2020 (1 BvR 1138/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Entsprechend besteht kein Anlass, das Verfahren bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens auszusetzen.
Streitwert: bis 9.000 €
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Menges
      
Derstadt     
      
Ettl     
      


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