Kosten- und Gebührenrecht

Zulassung eines Asylbewerbers zu einem Integrationskurs

Aktenzeichen  19 C 18.35

Datum:
31.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3071
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 44

 

Leitsatz

Eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens findet in Verfahren über die Zulassung zum Integrationskurs nicht statt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 E 17.2346 2017-12-15 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung des Antragstellers zu einem Integrationskurs hat keinen Erfolg, weil dem gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2017 gerichteten Eilverfahren die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen ausreichenden Erfolgsaussichten nicht beizumessen sind (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1).
Nachdem der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung (in der Klageschrift vom 12. Oktober 2017) einer zeitnahen Vorlage die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht vorgelegt hat, kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht.
Darüber hinaus sind auch hinreichende Erfolgsaussichten nicht zu erkennen.
Zur Begründung seines Begehrens nach Zulassung zu einem Integrationskurs beruft sich der nach eigenen Angaben aus Somalia stammende Antragsteller auf die nach seiner Auffassung maßgebliche Gesamtschutzquote für Asylbewerber aus Somalia sowie auf die Erfolgsaussichten seiner gegen den ablehnenden Asylbescheid des Bundesamtes vom 16. Mai 2017 erhobenen Klage; aus alldem ergebe sich die erforderliche gute Bleibeperspektive.
Hieraus lässt sich eine Zweifelhaftigkeit der angefochtenen Behördenentscheidung und eine daraus folgende hinreichende Erfolgsaussicht des am 7. November 2017 gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrags betreffend die Integrationskurszulassung nicht ableiten. Statt einer nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten – und daher verhältnismäßig unsicheren – Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Antragstellers erlassenen ablehnenden Asylbescheid vom 16. Mai 2017 bereits eine konkrete, individuelle und deshalb belastbare Beurteilung des Asylbegehrens vor. Diese ist vor der Einlegung der Rechtsmittel und damit vor der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ergangen. Die Tatsache, dass der Antragsteller den ablehnenden Asylbescheid angefochten hat und daher grundsätzlich die Möglichkeit einer für ihn günstigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entzieht der dem Bundesamtsbescheid zu entnehmenden Prognose nicht ihre substantielle Grundlage. Eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren über die Zulassung zum Integrationskurs nicht statt (BayVGH, U.v. 5.9.2017 – 19 BV 17.1108).
Ergänzend kann auf den Beschluss des Senats vom selben Tag im Verfahren 19 CE 18.11 verwiesen werden, mit dem der Senat die Beschwerde des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).


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