Kosten- und Gebührenrecht

Zur Streitwertfestsetzung bzgl. eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO im Bereich des Infektionsschutzgesetzes – Unterschied zwischen einer Rechtsgemeinschaft und Interessengemeinschaft

Aktenzeichen  20 NE 20.2001

Datum:
20.7.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23088
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 4
Streitwertkatalog Ziff. 1.1.3.

 

Leitsatz

1. Es ist nicht sachgerecht, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und in der Hauptsache unterschiedliche Streitwertberechnungen zugrunde zu legen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich – nach dem Willen der Antragsteller – in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Ziff. III des Beschlusses vom 8. September 2020 wird geändert. Der Streitwert wird auf 740.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts kann von Amts wegen von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. (§ 63 Abs. 3 GKG). Die Änderung ist auch noch möglich, weil zwischen den Beteiligten in der Hauptsache der Normenkontrollantrag (20 N 20.2007) noch anhängig ist. Die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1997 (11 KSt2/97 (11 VR 31.95) – NVwZ-RR 1998,142) ist zu § 25 GKG a.F. ergangen. Das Gerichtskostengesetz unterscheidet sehr wohl zwischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren (vgl. Art. 51 Abs. 4 GKG). Darüber hinaus ist es nicht sachgerecht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und in der Hauptsache unterschiedliche Streitwertberechnungen zugrunde zu legen.
Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Beteiligte des Verfahrens untereinander familiär verbunden sind und den Antrag damit als Rechtsgemeinschaft gestellt haben, ist es angemessen, den Streitwert von 10.000,00 Euro für die in Rechtsgemeinschaft verbundenen Antragsteller jeweils nur einmal zu berücksichtigen.
Im Übrigen bedeutet die subjektive Antragshäufung aber nicht, dass das Verfahren lediglich einen einzigen – einheitlichen – Streitgegenstand hat. Auch wenn bei einer subjektiven Antragshäufung mehrere Antragsteller gemeinsam den gleichen Antrag stellen, entstehen entsprechend viele Prozessrechtsverhältnisse, die lediglich – nach dem Willen der Antragsteller – in einem Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden sind, mit der Folge, dass der Wert der einzelnen Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG zu addieren ist. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür geben würde, dass die Antragsteller eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren oder bekämpfen (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 – 14 C 13.2464 – NVwZ-RR 2014, 407). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsteller sind lediglich eine Interessengemeinschaft. Die Streitwerte sind zusammen zu zählen (vgl. Ziff. 1.1.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 GKG).


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