Medizinrecht

Abgelehnter Antrag im Streit um unmittelbar bevorstehende Abschiebung nach Afghanistan

Aktenzeichen  B 8 E 19.30969

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17857
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung sowie eines entsprechenden Beweisantrags regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung nach Afghanistan.
Seine gegen den seinen Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 29.12.2016 gerichtete Klage hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Gegen das die Klage abweisende, rechtskräftige Urteil vom 11.12.2017 (Az. RO 1 K 17.30144) wendete er sich nicht.
Mit Antrag vom 30.07.2019 stellte er über seinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt hat darüber insofern eine Entscheidung getroffen, als sie mit Schreiben vom gleichen Tage der Zentralen Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, beantragte er:
Es wird beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde, hier: Regierung von Oberfranken, mitzuteilen, dass der Antragsteller für die Dauer des Asylverfahrens nicht abgeschoben werden darf.
Er legte einen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses B* … vom 11.04.2019 vor. Danach befand sich der Antragsteller vom 04.03. bis 11.04.2019 mit den Diagnosen … in stationärer Behandlung. Es ist ausgeführt, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge die im Voraufenthalt angesetzte Medikation … absetzen habe müssen, da er niemanden gefunden habe, der ihm das Medikament weiter verschreibe. Bei ausgeprägten Schlafstörungen wurde dem Arztbrief zufolge … in niedriger Dosierung eingesetzt. Wegen eines erneuten THC-Konsums sei es einer zeitnahen Entlassung am 11.04.2019 gekommen. Der Patient sei bei Entlassung arbeitsfähig.
Ausweislich der ebenfalls beigelegten Aufenthaltsbescheinigung des Bezirkskrankenhauses B* … vom 30.07.2019 hat sich der Antragsteller vom 24.07. bis 30.07.2019 stationär dort aufgehalten, wobei der Aufenthalt am 24.07.2019 in der geschlossenen Abteilung erfolgt sei.
Nach telefonischer Auskunft der … vom 30.07.2019 habe sich der Antragsteller am 24.07.2019 selbst in das Bezirkskrankenhaus eingewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig.
Hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kann vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann hingegen nicht abgestellt werden, da diese allein den Folgeantrag nach § 71 AsylG und nicht die Abschiebungsverbote betrifft.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung ist hierbei, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden.
Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 26 m. w. N.).
2. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass dem Kläger eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde, droht.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich erheblich verschlimmern wird. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise zu verschlimmern droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 9.9.1997 – 9 C48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36); Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 -, juris). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betreffenden Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 – 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463). Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Zielstaat vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf „optimale Behandlung“ einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter bewahren (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.6.2005 – 11 A 4518/02.A -, juris, und vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A -, juris). Um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist indes stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich, die in der Regel durch ein ärztliches Attest zu untermauern ist (vgl. dazu nur VG München, Urteil vom 24.2.2012 – M 22 K 10.30780 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 11.2.2014 – 6a K 2325/12.A – und vom 17.7.2012 – 6a K 4667/10.A -, jeweils juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2.1.2012 – 13 A 2586/11.A -, juris; Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 74 AsylVfG Rdnr. 25 ff.).
Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist nicht substantiiert dargelegt worden.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte sind die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen (BayVGH, B.v. 20.3.2019 – 9 ZB 17.30407 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.4.2018 – 9 ZB 18.30178 – juris Rn. 6 m.w.N.). Aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der Erwägung des Gesetzgebers ergibt sich, dass mit der Einführung des § 60a Abs. 2c AufenthG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 (BGBl I S. 390) im Wesentlichen die Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2007 (10 C 8/07 – juris Rn. 15) nachvollzogen wurde. Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen, und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG erkennen, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte. Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (BayVGH, B.v. 26.4.2018 a.a.O Rn. 7)
Diese nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG erforderliche ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 des § 60a Abs. 2c AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Auf Grund der Unschärfen des Krankheitsbildes posttraumatische Belastungsstörung und seiner vielfältigen Symptomatik muss ein ärztliches Attest gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um einen hinreichend substantiierten Sachvortrag begründen zu können bzw. eine taugliche ärztliche Bescheinigung darzustellen (BVerwG, B.v. 26.07.2012 – 10 B 21/12 -; U.v. 11.09.2007 – 10 C 8/07 und – 10 C 8/07 -; U.v. 11.09.2007 – 10 C 17/07 – alle in juris). Danach muss sich aus einem Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
Entsprechendes gilt denknotwendig für die Diagnose einer …, dessen Krankheitsbild gleichermaßen eine gewisse Unschärfe beinhaltet.
Diese Anforderungen sind vorliegend nach Aktenlage und der neu vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt.
Die den Akten zu entnehmenden Atteste vom Dr. W. … S. …, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.11.2017, 18.01.2018 (Bl. 297 und 295 der Ausländerakte Band II) sind schon aufgrund des inzwischen vergangenen Zeitraums wenig aussagekräftig. Im Übrigen wurde das Attest vom 24.11.2017 bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg bereits ausführlich gewürdigt. Diese Ausführungen lassen sich auf das noch kürzer gehaltene Attest vom 18.01.2018 übertragen.
Der in den Ausländerakten zu findende vorläufige Arztbrief des Bezirksklinikums R* …vom 20.06.2018 (Bl. 299 Ausländerakte Band II) über einen stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 16.05. bis 19.06.2018 mit den Diagnosen … zu entnehmen ist, erfüllt nicht die Kriterien, die an ein fachärztliches Attest gestellt werden. Bis auf die Wiedergabe der Angaben des Antragstellers zu seinen Befindlichkeiten sind keine eigenen Explorationen zu erkennen. Nicht zu erkennen ist damit, worauf sich die angegebenen medizinischen Diagnosen stützen. Ein Behandlungsverlauf ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Schwere der Erkrankung. Auch der Grund der stationären Aufnahme bleibt unklar. Nach den Angaben des Bundesamtes (SS v. 23.07.2019) erfolgte sie angeblich aufgrund einer Selbsteinweisung. Es ist zudem bereits über ein Jahr alt und stellt auch aus diesem Grund keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der aktuellen psychischen Gesundheit des Antragstellers dar.
Das ärztliche Attest über einen weiteren stationären Aufenthalt im Bezirksklinikum R* … datiert vom 20.08.2018. Es liefert jedoch keinen Aufschluss für eine psychische Erkrankung, da der vorausgegangene … nach Angaben der Klinik aufgrund eines Streits mit der Freundin erfolgte. Es gibt keine Aussage auf die entscheidende Frage einer möglichen weiter bestehenden behandlungsbedürftigen Erkrankung und was im Falle einer Rückführung zu erwarten sein würde.
Das Attest des Allgemeinmediziners Dr. A. … R. …v. 31.07.2018 (* …*) stellt kein Attest eines Facharztes dar und ist deshalb nicht einschlägig verwertbar.
Die ärztliche Stellungnahme vom 12.11.18 wegen eines Umzugs nach B* … (Bl. 668 der Ausländerakte Band II), wonach eine räumliche Nähe zu vertrauter Bezugsperson für die psychische Stabilität des Antragstellers erforderlich sei, gibt keinen Aufschluss über eine mögliche im Heimatland behandlungsbedürftige Erkrankung und was im Falle einer Rückführung zu erwarten sein würde.
Soweit dem Polizeibericht v. 09.07.2019 zu entnehmen ist, dass der Kläger bei einer Personenkontrolle in der Einrichtung möglicherweise einen Anfall erlitten hat, so lässt sich daraus keine ärztliche Diagnose ableiten. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. Soweit derartige Anfälle nach den Angaben der anwesenden Person angeblich manchmal täglich, manchmal wöchentlich auftreten, so erstaunt, dass diese in den vorliegenden Arztberichten, v.a. des behandelnden Dr. W. …S. … oder des BKH nicht erwähnt wurden, obwohl er dort mehrere Tage in stationärer Behandlung war. Auch aus diesem Grund geben diese Angaben keinen Aufschluss darüber, wie sich die Situation in Afghanistan gestalten würde.
Der neu vorgelegte Arztbrief von 11.04.2019 lässt wiederum nicht erkennen, was konkret zur stationären Aufnahme des Antragstellers führte und auf welchen eigenen Explorationen die Diagnosen entstanden sind. Es steht zu vermuten, dass diese aus den früheren Arztbriefen der Einfachheit halber übernommen wurden. Eine psychische Erkrankung ist auch hiermit nicht nachgewiesen.
Daher ist eine psychische Erkrankung, die einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen könnte, nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, obwohl der Antragsteller nach den Angaben des Bundesamtes (vgl. Schutzschrift v. 23.07.2019) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 18.07.2019 gebeten wurde, entsprechende ärztliche Atteste vorzulegen. Er hätte damit auch genügend Zeit gehabt, solche Atteste vorzulegen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylG).
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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