Medizinrecht

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzureichende Substantiierung bei unterbliebener Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen und mangelnder Darlegung, dass Rechtsbehelfe zu den Fachgerichten genutzt wurden

Aktenzeichen  2 BvQ 40/19

Datum:
5.7.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190705.2bvq004019
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 172 Abs 2 StPO
§ 172 Abs 3 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2; vom 14. Dezember 2015 – 2 BvQ 45/15 -, Tenor; vom 8. Februar 2016 – 2 BvQ 9/16 -, Tenor; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2018 – 1 BvQ 17/18 -, Rn. 2). Sie hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ). Dies betrifft insbesondere ihre Strafanzeige und den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft.
2
Die Beschwerdeführerin hat zudem die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend dargelegt, der auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2016 – 2 BvQ 36/16 -, Rn. 3 m.w.N. und vom 15. November 2018 – 2 BvQ 101/18 -, Tenorbegründung). Sie hat nicht vorgetragen, einen Klageerzwingungsantrag (§ 172 Abs. 3 StPO) beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt zu haben.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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