Medizinrecht

Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien

Aktenzeichen  M 2 K 15.31248

Datum:
22.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

1 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor, wenn der betroffene Ausländer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt die medizinische Versorgung auch tatsächlich zu erlangen (ebenso BVerwG BeckRS 2003, 20532). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts … vom 14. September 2015 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten entschieden werden. Die Regierung von Oberbayern ist zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung … allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.
Der Bescheid vom 14. September 2015 war hinsichtlich der in Ziffer 4. verfügten Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, nicht bestandkräftig geworden. Zwar war insoweit in der Klageschrift vom 30. September 2015 kein ausdrücklicher Verpflichtungsantrag gestellt worden. Allerdings ging bereits aus der Klagebegründung in diesem Schriftsatz zweifelsfrei hervor, dass vor allem die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Nach Maßgabe des § 88 VwGO ist deshalb davon auszugehen, dass das Klagebegehren des Klägers von Anfang an auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umfasste.
Die so verstandene Klage ist zulässig und teilweise begründet:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens vorliegen.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 – Az. 9 C 58.96 – juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 – 13a B 10.30172 – juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.).
Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen für ein solches krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben:
a) Der Kläger leidet zur Überzeugung des Gerichts neben anderen Erkrankungen vor allem an einer schweren Nierenerkrankung in Gestalt einer terminalen chronischen Niereninsuffizienz des Stadiums G5 (Nierenversagen). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztbrief des Dialysezentrums …-Nord vom 18. Juli 2015; Arztbrief des Klinikums der Universität Mün…hen, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 24. Juli 2015; ärztliche Bescheinigung des Klinikums der Universität …, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 30. Oktober 2015) und der in Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens abgegebenen ärztlichen Stellungnahme des KfH-Nierenzentrums … vom 4. Januar 2016. Auch die Beklagte geht ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids davon aus, dass der Kläger an einer Nierenerkrankung leidet.
b) Für das Gericht steht weiter zweifelsfrei fest, dass diese schwere Nierenerkrankung behandlungsbedürftig ist. Durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen (ärztliche Bescheinigung des Klinikums …, Klinik für Nieren-, Hochdruck- und Rheumakrankheiten vom 19. Juni 2015; Arztbrief des Dialysezentrums …-Nord vom 18. Juli; Arztbrief des Klinikums der Universität …, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 24. Juli 2015; ärztliche Bescheinigung des Dialysezentrums …-Nord vom 24. September 2015; ärztliche Bescheinigung des Klinikums der Universität …, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 30. Oktober 2015; ärztliche Stellungnahme des KfH-Nierenzentrums … vom 4. Januar 2016) ist nachgewiesen, dass der Kläger derzeit insbesondere dreimal wöchentlich einer Dialyse bedarf, die jeweils 4 Stunden und 15 Minuten dauert. Hinzu kommt neben der Dialysemedikation die Behandlung mit diversen weiteren Medikamenten, die der Kläger z.T. mehrmals täglich benötigt. Ferner müssen beim Kläger in regelmäßigen Abständen (6 Wochen bis drei Monate) im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts die Harnleiterschienen ausgewechselt werden.
c) Im Einzelfall des Klägers hat das Gericht auch keine Zweifel, dass dieser die erforderliche Behandlung seiner schweren Nierenerkrankung in Albanien nicht erlangen kann. Zwar dürfte nach Maßgabe der vorliegenden Erkenntnismittel davon auszugehen sein, dass Nierenerkrankungen grundsätzlich auch in Albanien behandelbar sind, insbesondere dürfte auch eine Dialyse grundsätzlich durchgeführt werden können. Ferner dürfte der Kläger grundsätzlich auch Zugang zur staatlichen Krankenversicherung und deshalb an sich von Gesetzes wegen Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben. Gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die erforderliche Behandlung tatsächlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erlangen kann, weil er nicht über die hierfür benötigten finanziellen Mittel verfügt:
Die Beklagte weist im streitgegenständlichen Bescheid selbst darauf hin, dass im albanischen Gesundheitssystem überall inoffizielle Zuzahlungen erwartet werden. Auch den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten müssen, da Ärzte und Pflegepersonal nur geringe Gehälter erhalten. Das Gesundheitswesen ist hochgradig korruptionsbelastet; Bestechungsgelder werden verlangt und gezahlt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015, S. 13; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 13; vgl. auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13.2.2013, S. 5 f.). Es ist mithin davon auszugehen, dass auch der Kläger Zuzahlungen leisten muss, will er in Albanien die erforderliche Behandlung seiner Nierenerkrankung erlangen.
Im besonderen Einzelfall des Klägers ist auch davon auszugehen, dass dieser die erforderlichen finanziellen Mittel für die Behandlung nicht aufbringen kann: Der Kläger leidet an einer schweren chronischen Nierenerkrankung, die einer dauerhaften, engmaschigen und sehr aufwendigen Behandlung bedarf (dreimal wöchentlich Dialyse; zusätzliche, z.T. mehrmals täglich einzunehmende Medikamente; regelmäßiger Wechsel der Harnleiterschienen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts). Es liegt auf der Hand, dass der Kläger deshalb sehr erhebliche finanzielle Mittel benötigte, um in Albanien eine hinreichende Behandlung seiner schweren Nierenerkrankung sicherzustellen. Zweifellos kann der Kläger selbst diese erheblichen finanziellen Mittel nicht erwirtschaften: Nach seinen Angaben konnte er aufgrund seiner Erkrankung schon seit 2013 nicht mehr arbeiten, nach Angaben seiner Ehefrau verfügt der Kläger in Albanien über kein Haus oder sonstiges Vermögen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser glaubwürdigen und plausiblen Angaben zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des Bundesamts kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger werde die finanziellen Mittel für die erforderliche Behandlung wie in der Vergangenheit von seiner Ehefrau und seinen Verwandten erhalten: Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Klägers und seiner Ehefrau war es schon in der Vergangenheit schwierig gewesen, die finanziellen Mittel für die Behandlung in Albanien aufzubringen: Die Behandlungskosten überstiegen den Verdienst der Ehefrau, eine Behandlung erfolgte nur, wenn wieder genug Geld zusammen war, um eine Behandlung zu bezahlen. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der unterstützenden Verwandten begrenzt ist: So sind etwa für die Behandlung in Italien nach den glaubwürdigen und plausiblen Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und des Bruders des Klägers gegenüber dem Gericht Kosten in Höhe von ca. 15.000 € entstanden, welche die Schwester des Klägers bzw. deren Ehemann derzeit noch abzuzahlen haben. Vor allem ist zu bedenken, dass die in der Vergangenheit in Albanien erfolgte Behandlung nicht mit jener vergleichbar ist, die nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Erkrankungsprozesses medizinisch notwendig geworden ist: Insbesondere bedurfte der Kläger in der Vergangenheit noch keiner Dialyse, diese ist erst seit einigen Monaten notwendig (siehe dazu neben den glaubwürdigen und plausiblen Angaben des Klägers, dessen Ehefrau und dessen Bruders auch das ärztliche Attest des Klinikums … vom 19. Juni 2015, wonach beim Kläger in Kürze mit einer Nierenersatztherapie mittels Dialyse begonnen werden müsse, sowie den Arztbrief des Dialysezentrums …-Nord vom 18. Juli 2015, wonach mit der Dialyse am 27. Juni 2015 begonnen worden ist). Für diese im Vergleich zu früher erheblich intensivierte medizinische Behandlung müsste der Kläger in Albanien erheblich höhere inoffizielle Zuzahlungen und müssten in der Folge die Ehefrau und die Verwandten erheblich höhere Unterstützungszahlungen leisten, als das bisher der Fall war. Es kann deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten aus der früheren Unterstützung keineswegs abgeleitet werden, der Kläger werde im Falle einer Rückkehr nach Albanien die für seine Behandlung geforderten inoffiziellen Zuzahlungen mit hinreichender Sicherheit aufgrund einer Unterstützung der Ehefrau und der Verwandten leisten können.
d) Weiter ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die schwere Nierenerkrankung des Klägers ohne die erforderliche Behandlung nach einer Rückkehr nach Albanien alsbald und wesentlich, nämlich akut lebensbedrohlich verschlimmerte. Es liegt auf der Hand, dass bei einer terminalen chronischen Niereninsuffizienz des Stadiums G5 (Nierenversagen) ohne Behandlung alsbald schwerwiegende Folgen eintreten würden. Wie der in Beantwortung einer gerichtlichen Anfrage vorgelegten ärztlichen Stellungnahme KfH-Nierenzentrums … vom 4. Januar 2016 zu entnehmen ist, würde der Kläger ohne Therapie alsbald versterben, nämlich innerhalb von wenigen Tagen bis maximal Wochen.
e) Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger gezielt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um hier eine möglichst optimale Behandlung seiner schweren Nierenerkrankung zu erhalten. Das Gericht verkennt auch nicht, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder eine optimale Gesundheitsvorsorge, noch die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet gewährleistet. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls des Klägers – sehr schwere, chronische Nierenerkrankung; erheblicher Behandlungsbedarf, insbesondere Dialyse, zusätzlich Medikamente, regelmäßiger Harnleiterschienenwechsel; Behandlung in Albanien erforderte erhebliche inoffizielle Zuzahlungen; ohne Behandlung würde innerhalb weniger Tage bis Wochen der Tod des Klägers eintreten – die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 14. September 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat sich zur Begründung seines Asylantrags allein auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit seiner schweren Nierenerkrankung berufen. Dies führt – wie eben ausgeführt – dazu, dass ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist, hat aber mit einer asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG schon im Ansatz nichts zu tun.
Nach alldem war die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens vorliegen und der Bescheid vom 14. September 2015 in den Nrn. 4, 5 und 6 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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