Medizinrecht

Allgemeinverfügung, Versammlungsteilnehmer, Versagung der Ausnahmegenehmigung, Verwaltungsgerichte, Einstweilige Anordnung, Antragsgegner, Summarische Prüfung, Befähigung zum Richteramt, Versammlungsverbot, Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Versammlungsfreiheit, Abstandsgebot, Aufschiebende Wirkung, Streitwertfestsetzung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Gefahrenprognose, Festsetzung des Streitwerts, Streitwertkatalog, Versammlungsleiter

Aktenzeichen  AN 18 E 20.02921

Datum:
31.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38179
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BayVersG Art. 15
§§ 7, 27 11. BayIfSMV, Ziff. I.7, II. Allgemeinverfügung der Stadt … vom 18. Dezember 2020

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.500,00 EUR.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine versammlungsrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin am 1. Dezember 2020 als Versammlungsleiterin die ortsfeste Versammlung „Freiheit, Frieden und Menschlichkeit“ auf dem Volksfestplatz in … an. Die Veranstaltung soll sich über einen Zeitraum von 75 Minuten erstrecken. Sie ist als bundesweite Veranstaltung mit 5.000 bis 8.000 Teilnehmern geplant. Die Veranstaltung wird auf der Internetseite querdenken-911.com als „GROSSDEMO“ beworben.
In dem Kooperationsgespräch vom 10. Dezember 2020 schlug die Antragsgegnerin der Antragstellerin sinngemäß vor, die bundesweite Versammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, wenn sich die Infektionslage entspannt habe. Ebenso wurde eine deutliche Reduzierung der Teilnehmerzahl vorgeschlagen, indem die Veranstaltung lediglich als regionale Versammlung an einem anderen Tag durchgeführt würde. In dem Gespräch wurde seitens der Antragstellerin erklärt, Teilnehmer der Versammlung aus dem gesamten Bundesgebiet hätten bereits Busfahrten gebucht.
Auf Aufforderung der Antragsgegnerin reichte die Antragstellerin am 17. Dezember 2020 ein Hygienekonzept nach, welches mit Telefax vom 22. Dezember 2020 erweitert wurde.
Bereits am 18. Dezember 2020 hatte die Antragsgegnerin folgende, hier auszugsweise wiedergegebene Allgemeinverfügung erlassen (künftig: Allgemeinverfügung):
I.
Festlegungen:

7. Einschränkung von Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes
7.1 Die Versammlung findet ausschließlich ortsfest statt.
7.2 Alle Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, sind untersagt (zum Beispiel Essen, Trinken, Rauchen, Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen).
7.3 Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
7.4 Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsleitung darf höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden.
7.5 Die Teilnehmerzahl bei Versammlungen unter freiem Himmel ist auf höchstens 200 Personen beschränkt.

II.
Ausnahmen:
Ausnahmen von den vorgenannten Beschränkungen können erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Allgemeinverfügung ab (Ziff. 1 des Bescheids) und verbot die Versammlung (Ziff. 2 des Bescheids). Kosten wurden nicht erhoben (Ziff. 3 des Bescheids).
Die Antragstellerin hat nach telefonischer Ankündigung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020, 23:30 Uhr, bei dem Verwaltungsgericht Ansbach um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie macht sinngemäß – im Kern zusammengefasst – geltend, sämtliche Maßnahmen der Antragsgegnerin seien an der konstituierenden Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu messen. Nur wenn die Antragsgegnerin eine unmittelbare Gefahr zumindest plausibel machen könne, könne sie überhaupt eine Verbotsverfügung erlassen. Durch das Infektionsschutzgesetz geregelte Maßnahmen müssten sich zunächst gegen die Störer richten, mithin Kranke, Krankheits- und Ansteckungsverdächtige. Dass und in welcher Zahl diese vorhanden seien, müsse die Antragsgegnerin bzw. deren Gesundheitsamt zunächst ermitteln. Auch in diesem Zusammenhang trägt die Antragstellerin umfassend zu epidemiologischen bzw. medizinischen Einzelheiten vor. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, der PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 sei generell unbrauchbar. Positive PCR-Tests alleine reichten für Maßnahmen gegen Nichtstörer nicht aus. Zu der Versammlung werde es keine Anreise mit Bussen geben. Nahezu alle Teilnehmer würden mit privaten Pkw anreisen. Hierzu fordere sie auch auf. Sämtliche Versammlungsteilnehmer würden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In … hätten am 22. November, 5., 12. und 25. Dezember 2020 Veranstaltungen stattgefunden, bei denen alle Auflagen durchgesetzt worden seien. Alle Teilnehmer hätten die Bereitschaft gehabt, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Deswegen sei dasselbe für die geplante Versammlung zu erwarten. Allein aufgrund der vorhergesagten Temperaturen würden Teilnehmer mit Schals bekleidet sein und hätten – anders als bei Sommertemperaturen – keine Veranlassung, gegen die Auflage zu verstoßen. Es gehe nicht darum, das Coronavirus per se zu leugnen, sondern dass Menschen um ihre Grundrechte fürchteten. Ihr vorgelegtes Hygienekonzept sei auch mit Blick auf das Abstandsgebot ausreichend. Dies gelte auch für den Ordnerschlüssel von 1 zu 10. Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid werde sehr wohl eine Beschränkung der Teilnehmerzahl akzeptiert. Sie wehre sich lediglich gegen eine Begrenzung auf 200 Personen. Nach dem Hygienekonzept wären in jedem Fall ca. 9.250 Teilnehmer möglich und infektionsschutzrechtlich vertretbar.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,
eine Ausnahmegenehmigung nach der Allgemeinverfügung der Stadt …, für eine ortsfeste Versammlung am 03.01.2021 mit über 200 Teilnehmern, welche durch die Stadt … untersagt wurde, zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt sinngemäß im Kern aus, zwar möge ein Anordnungsgrund gegeben sein, jedoch bestehe kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin gehe weiterhin von einer Teilnehmerzahl von 5.000 bis 8.000 aus. Eine Ausnahmegenehmigung komme nicht in Betracht. Aufgrund Erfahrungen in anderen Städten sei nicht davon auszugehen, dass Maskenpflicht und Abstandsgebot eingehalten würden. Keiner Stadt könne die Infektionsgefahr durch eine Versammlung in der erwarteten Größenordnung in Zeiten der Pandemie und bei dem ausgerufenen Katastrophenfall zugemutet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze und den angegriffenen Bescheid, und auf die Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Streitgegenstand ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO dahingehend, die Antragsgegnerin einstweilen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betreffend die in Frage stehende Versammlung zu verpflichten. Dies ergibt jedenfalls die am Antragsbegehren orientierte Auslegung des gestellten Antrags nach § 88 VwGO (vgl. Fertig in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 55. Edition Stand 1.10.2020, § 88 Rn. 16). Denn allein auf diesem Weg kann die Antragstellerin ihr Antragsbegehren zielführend verfolgen. Im Fall des Obsiegens würde eine solche einstweilige Anordnung zumindest konkludent auch beinhalten, dass der Versammlung das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht entgegenstünde. Sonst hätte die einstweilige Anordnung letztlich keinen Sinn. Umgekehrt würde allerdings ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln hinsichtlich des Versammlungsverbots bewirken, nicht aber zu der begehrten Ausnahmegenehmigung führen.
2. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund, als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
b) Zwar besteht hier ein Anordnungsgrund, da es der Antragstellerin unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Püttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). Denn dieses könnte schon zeitlich nicht bis zum Beginn der streitgegenständlichen Versammlung am 3. Januar 2020 (rechtskräftig) abgeschlossen werden.
c) Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
aa) Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern die Antragstellerin nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 53. Edition Stand 1.7.2019, § 123 Rn. 77. ff.). Hierbei prüft das Gericht die Sach- und Rechtslage lediglich summarisch (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020. § 123 Rn. 122).
bb) Danach besteht hier kein Anordnungsanspruch. Bei summarischer Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dies gilt sowohl nach der Allgemeinverfügung als auch nach § 27 Abs. 2 Satz 1 11. BayIfSMV.
(1) Die Allgemeinverfügung beruht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG, wobei nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG Rechtsmittel gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung entfalten. Durch die Allgemeinverfügung werden – was § 27 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV ausdrücklich zulässt – über das Schutzniveau der 11. BayIfSMV hinaus Regelungen zum Infektionsschutz getroffen. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bestehen keine Bedenken.
Im Übrigen würde sich in der Sache auch ohne die Allgemeinverfügung nichts anderes ergeben. So sieht auch § 7 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV für Versammlungen unter freiem Himmel einen Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern von 1,5 m sowie die Vermeidung von jedem Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vor, wobei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV – soweit im Einzelfall erforderlich – durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen ist, dass die vorgenannten Bestimmungen eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben. Hiervon ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 11. BayIfSMV in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet. Sofern diese Anforderungen auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 11. BayIfSMV zu verbieten. Schließlich gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 11. BayIfSMV grundsätzlich Maskenpflicht. Strukturell vergleichbar mit der Allgemeinverfügung können nach § 27 Abs. 2 Satz 1 11. BayIfSMV auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(2) Für die Durchführung der angezeigten Versammlung bedürfte es hier sowohl nach der Allgemeinverfügung als auch nach § 27 Abs. 2 Satz 1 11. BayIfSMV einer Ausnahmegenehmigung. Denn die angezeigte Versammlung erfüllt weder die Voraussetzungen nach Ziff. 7 der Allgemeinverfügung noch nach § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach den Planungen der Antragstellerin die Teilnehmerzahl von 200 grundsätzlich um ein Vielfaches überschritten werden soll, so dass nicht mehr von auf ein vertretbares Maß beschränkten Infektionsgefahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 11. BayIfSMV ausgegangen werden kann.
(3) Hier besteht weder nach der Allgemeinverfügung noch nach § 27 Abs. 2 Satz 1 11. BayIfSMV ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, weil bei summarischer Prüfung bereits die – gerichtlich vollständig überprüfbare – tatbestandliche Voraussetzung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Die Voraussetzung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit lässt sich letztlich auf eine Abwägung der jeweils betroffenen Rechtsgüter zurückführen. Denn um zu erkennen, was (noch) vertretbar ist, müssen auf der einen Seite Art und Ausmaß rechtlicher Einschränkungen, insbesondere von Grundrechten, sowie auf der anderen Seite epidemiologischen Folgen in den Blick genommen werden. Sodann können diese Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden, um zu einem Vertretbarkeitsurteil zu gelangen.
Hier streitet auf Seiten der Antragstellerin sowie der potentiellen Versammlungsteilnehmer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG bzw. Art. 113 BV. In diesem Zusammenhang ist die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, zum einen als Individualgrundrecht und zum anderen angesichts des Stellenwerts des Grundrechts für eine freiheitliche Staatsordnung im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 5.12.2020 – 1 BvQ 145/20 – juris).
Auf der anderen Seite sind mit Blick auf die epidemiologischen Folgen von Versammlungen die Grundrechte aus Art. 2 Satz 1 GG – das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – sowie damit korrespondierende staatliche Schutzpflichten zu berücksichtigen. Denn allgemeinbekannt kann die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schwerwiegenden Erkrankungen bis hin zum Tod führen. Allgemeinbekannt ist die Sterberate bezogen auf Infektionen zumindest nicht unerheblich. Außerdem bestehen derzeit keine durchgreifenden Heilungsmöglichkeiten. All dies gilt zudem vor dem Hintergrund, dass sich die epidemische Lage hinsichtlich des bezeichneten Virus jedenfalls im Dezember 2020 bundesweit zugespitzt hat. So schätzt das Robert-Koch-Institut, dem der Gesetzgeber nach § 4 IfSG im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht einräumt (vgl. BayVGH, B.v. 1.11.2020 – 10 CS 20-2450 – BeckRS 2020, 30369), die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch das Virus insgesamt als sehr hoch ein (Stand 30. Dezember 2020). Nach wie vor sei eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Am Vortag seien 22.459 neue Fälle und 1.129 neue Todesfälle übermittelt worden. Die Sieben-Tages-Inzidenz liege deutschlandweit bei 141 Fällen pro 100.000 Einwohnern. Demgegenüber ist die Gefährdungslage im Freistaat Bayern mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von 155 noch weiter erhöht (vgl. zum Ganzen den täglichen Lagebericht des Robert Koch Instituts, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-30-de.pdf? blob=publicationFile). In der Stadt Nürnberg ist darüber hinaus von einer nochmals erhöhten Gefährdungslage auszugehen. Denn dort wird das Infektionsgeschehen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von sogar 298,0 abgebildet (Stand 30. Dezember 2020). Vor diesem Hintergrund sind die beschriebenen Gefahren hinreichend konkret, so dass es entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin keines Nachweises infektiöser Erkrankungen etwa bei einzelnen Versammlungsteilnehmern bedarf.
Überdies erschöpfen sich Sinn und Zweck der hier in Frage stehenden Beschränkungen sowie des Tatbestandsmerkmals der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit nicht allein in der Minimierung von Infektionen, um auf diese Weise Erkrankungen und Todesfälle zu verhindern. Vielmehr verläuft die Weiterverbreitung des Virus mittels Ansteckungen – ohne Gegenmaßnahmen – allgemeinbekannt exponentiell, was einer explosionsartigen Verbreitung des Virus entspricht. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zu antragstellerseits sinngemäß erwähnten gewöhnlichen „Grippewellen“, Verkehrstoten oder Gesundheitsschäden mit Blick auf Alkohol und Rauchen. Aufgrund der exponentiellen Verbreitung besteht ohne Gegenmaßnahmen in vergleichsweise kurzen Zeiträumen die Gefahr der Überlastung des gesamten Gesundheitssystems, insbesondere von Krankenhäusern und Intensivstationen. Konkret waren nach den als solchen nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid im Stadtgebiet … vom 4. bis 22. Dezember 2020 im Tagesdurchschnitt lediglich noch 3,2 freie Beatmungsplätze verfügbar. Die Überlastung des Gesundheitssystems wiederum würde zu einer Erhöhung der Sterberate führen, da an dem Virus erkrankte oder sonst behandlungsbedürftige Menschen mangels Ressourcen des Gesundheitssystems nicht oder nicht mehr adäquat behandelt werden könnten. Da derzeit keine durchgreifenden Heilungsmöglichkeiten bestehen und auch Impfstoffe noch nicht allgemein verfügbar sind, kann dem Infektionsgeschehen wirksam nur durch menschliches Verhalten entgegengewirkt werden.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit epidemiologischen oder medizinischen Einzelheiten ist bei summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich.
Auf dieser Grundlage ist jedenfalls derzeit eine Versammlung in der angezeigten Form infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar. Denn die Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen überwiegen hier auch die hervorgehobene Stellung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sowohl als Individualgrundrecht als auch mit Blick auf dessen Funktion für das demokratische Gemeinwesen.
Im Fall der Durchführung der Versammlung in der angezeigten Form wären letztlich Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Dies gilt zunächst für die Beteiligten vor Ort, also insbesondere für Versammlungsteilnehmer und eingesetzte Polizeibeamte. Darüber hinaus ist die Versammlung als bundesweite Veranstaltung geplant, wobei die Antragstellerin jedenfalls zunächst davon ausgegangen war, dass die (ggf. stundenlange) An- und Abreise insbesondere mit Bussen oder Pkw erfolgen wird. Dass die An- und Abreise der Teilnehmer nicht mehr per Bus sondern alleine per Pkw geplant ist, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat die Antragstellerin ihrem Antrag als Anlage eine Presseinformation beigefügt, in der ausgeführt ist, „Honk for Hope“ biete „Busfahrten zur Demo“ an, die unter einer unmittelbar angegebenen Internetseite gebucht werden könnten. Diese Pressemitteilung ist auch weiterhin unter querdenken-911.com abrufbar. Auch insoweit bestehen erhebliche Ansteckungsrisiken, da die Infektionsgefahr allgemeinbekannt in geschlossenen Räumen und mit der Dauer des Kontakts zu Mitmenschen steigt. All dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Wesentlichen allein die Versammlungsteilnehmer ggf. im Rahmen einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung dem Infektionsrisiko ausgesetzt wären. Dies trifft schon mit Blick auf die bereits erwähnten Polizeibeamten nicht zu. Außerdem ist allgemeinbekannt, dass das bezeichnete Virus symptomlos übertragen werden kann, sodass nicht nur die Versammlungsteilnehmer selbst, sondern auch deren Kontaktpersonen (und sodann deren Kontaktpersonen usw.) gefährdet sind. Zudem führt die Vielzahl von Versammlungsteilnehmern sowie der bundesweite Charakter der geplanten Veranstaltung zu örtlich kaum überschaubaren und kaum nachverfolgbaren Übertragungswegen des Virus.
Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung ist diese hier auch als sicherheitsrechtliche Handlungsstörerin von der Versagung der Ausnahmegenehmigung betroffen. Denn die Antragstellerin ist Leiterin der geplanten und so beworbenen Großveranstaltung, die die beschriebenen Gefahren für Leib und Leben birgt.
(4) Die Versagung der begehrten Ausnahmegenehmigung erweist sich bei summarischer Prüfung auch als verhältnismäßig.
(a) Die Versagung ist mit dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften geeignet, die legitimen Ziele des unmittelbaren Schutzes von Leib und Leben sowie des mittelbaren Schutzes der genannten Rechtsgüter durch Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zu erreichen. Denn durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung werden weitere Infektionen und Infektionsketten verhindert.
(b) Die versagte Ausnahmegenehmigung ist bei summarischer Prüfung auch erforderlich, da hier keine milderen und gleich wirksamen Mittel zur Erreichung der bezeichneten Zwecke ersichtlich sind. Denn hier ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Rahmen der Versammlung vorliegend weder das Abstandsgebot noch die Maskenpflicht ausreichend eingehalten werden.
Für diese Gefahrenprognose spricht bereits objektiv die hohe Teilnehmerzahl der geplanten Versammlung. Auch im Rahmen einer ortsfesten Versammlung bleiben bei einem Zusammenkommen tausender Menschen erfahrungsgemäß dynamische Bewegungsabläufe nicht aus, insbesondere im Rahmen der Kundgabe der eigenen Meinung. Dasselbe gilt etwa für den Weg zu der Versammlung innerhalb des … Stadtgebiets sowie der An- und Abreise bundesweiter Teilnehmer in Bussen, Bahnen oder Pkw. Auch auf Grundlage des vorgelegten Hygienekonzepts ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es insbesondere bei dem Einlass in die mit Absperrbändern gekennzeichneten Sektoren oder bei der Verteilung der Versammlungsteilnehmer auf die einzelnen Sektoren (besonders bei den innenliegenden Sektoren) zu dynamischen Bewegungsabläufen und zu „Stockungen“ bzw. „Verdichtungen“ der jeweils betroffenen Menschenmenge kommen würde.
Hinzu kommt, dass prognostisch überwiegend nicht von einer Motivation der Veranstaltungsteilnehmer ausgegangen werden kann, Abstandsgebot und Maskenpflicht aus eigener Überzeugung einzuhalten. Denn der Versammlungsinhalt ist gerade darauf gerichtet, dass insbesondere die Regelungen der 11. BayIfSMV zu Abstandsgebot und Maskenpflicht aufgehoben werden. So wird auf dem Internetauftritt querdenken-911.com bereits auf der Eingangsseite unter dem Schriftzug „AUF DEN PUNKT GEBRACHT | UNSER MANIFEST“ ausgeführt: „Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes, insbesondere auf die sofortige Aufhebung der Einschränkungen durch die Corona-Verordnung von: […] Art. 2: persönliche Freiheitsrechte […]“.
Diese Einschätzung wird zudem durch Erfahrungen hinsichtlich zurückliegender Veranstaltungen untermauert, soweit diese mit der nunmehr angezeigten Versammlung hinsichtlich Versammlungsthema und Teilnehmerkreis hinreichend vergleichbar sind. In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeinbekannt bundesweiten Versammlungen etwa in Berlin und Leipzig sowie die dortigen Erfahrungen abzustellen. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheids. Soweit die Antragstellerin dagegen auf lokale oder zumindest lediglich regionale Versammlungen abstellt, sind diese mit der hier in Frage stehenden Versammlung nicht vergleichbar.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer nicht verkannt, dass auf der Internetseite querdenken-911.com eine Pressemitteilung hinsichtlich der geplanten Veranstaltung bereitgehalten wird, in der Versammlungsteilnehmer insbesondere aufgefordert werden, Schlauchschals bzw. Schals zu der Veranstaltung mitzubringen. Diese seien als Mund-Nase-Bedeckung ebenfalls erlaubt. Sie würden ganz normal vor Kälte schützen und „wir hätten diesen Punkt erfüllt“. Um die Hygienekonzepte umsetzen und die Veranstaltung überhaupt durchführen zu können, werde es nötig sein, die Mindestabstände einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird in der Pressemitteilung sinngemäß zu Bedenken gegeben, dass umso mehr Platz belegt werde, je größer die Abstände seien und deswegen die Versammlung umso größer wirke und umso mehr Gewicht habe, je mehr Platz durch Teilnehmer eingenommen werde. Mit diesen Ausführungen werden Veranstaltungsteilnehmer zwar aufgefordert, Abstandsgebot und Maskenpflicht einzuhalten. Mit Blick auf die Erfahrungen von zurückliegenden, vergleichbaren Veranstaltungen kann aber prognostisch nicht von hinreichenden Verhaltensänderungen ausgegangen werden. So wird durch die Formulierungen „wir hätten diesen Punkt erfüllt“ und „wird es nötig sein“ für den Leser deutlich, dass Abstandsgebot und Maskenpflicht allenfalls im Sinne einer „lästigen Pflichterfüllung“ verstanden werden. Dies erscheint zwar ausgehend von dem Standpunkt der Antragstellerin folgerichtig und legitim. Jedoch ändert dies nichts daran, dass weiterhin von unzureichender Motivation auszugehen ist, Maskenpflicht und Abstandsgebote einzuhalten. Dem steht auch nicht die ggf. kalte Witterung am 3. Januar 2021 entgegen. Denn Schals werden gewöhnlich nicht über Mund und Nase getragen, so dass es hierfür einer gesonderten Motivation bedarf. Im Übrigen hat das Kleidungsstück auch keinen Bezug zur etwaigen Motivation der Versammlungsteilnehmer betreffend das Abstandsgebot.
Den infektionsschutzrechtlichen Gefahren kann auch nicht – schon gar nicht mit vergleichbarer Wirksamkeit – durch polizeiliche Maßnahmen entgegengewirkt werden. So haben die Erfahrungen betreffend die oben bezeichneten, vergleichbaren Großveranstaltungen gezeigt, dass Versammlungsteilnehmer auf polizeiliche Aufforderungen – naheliegenderweise mangels entsprechender Motivation – nicht hinreichend reagiert haben. Eine zwangsweise Durchsetzung von Maskenpflicht und Abstandsgebot ist aber zum einen kaum realisierbar. Zum anderen würde dies regelmäßig dazu führen, dass Polizeibeamte das Abstandsgebot nicht mehr wahren können – mit den entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Risiken für alle Beteiligte.
Als milderes Mittel scheidet hier schließlich auch eine Auflage zur Beschränkung der Teilnehmerzahl aus. Denn dies würde schon nichts daran ändern, dass die Veranstaltung bislang als Großveranstaltung beworben ist, also damit gerechnet werden muss, dass trotz einer entsprechenden Auflage weit mehr Versammlungsteilnehmer anreisen werden. Infektionsschutzrechtlich erwägenswert wäre im Übrigen mit Blick auf die Allgemeinverfügung sowie die Regelvermutung aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 11. BayIfSMV allenfalls eine Teilnehmerzahl von 200 oder darunter. Hierauf ist der streitgegenständliche Antrag aber ausdrücklich nicht gerichtet. Damit übereinstimmend hat die Antragstellerin sinngemäß ausgeführt, sie wehre sich gegen eine Beschränkung auf 200 Personen.
(c) Die Versagung der Ausnahmegenehmigung ist auch angemessen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu dem Tatbestandsmerkmal der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit Bezug genommen.
(5) Das Vorgesagte gilt umso mehr, als hier eine Vorwegnahme der Hauptsache in Streit steht. Danach hätte es zum Obsiegen in dem vorliegenden einstweiligen Verfahren einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit bedurft, dass der verfolgte Anordnungsanspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – BeckRS 2013, 49802 Rn. 22 m.w.N.). Gemessen an diesem strengen Maßstab kann hier erst recht nicht von einem Anordnungsanspruch ausgegangen werden. 3. Der Antrag hätte auch keinen Erfolg soweit er nach § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgelegt werden würde. Der Antrag wäre zwar zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Denn Art. 25 BayVersG bestimmt, dass Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben.
Allerdings wäre der Antrag unbegründet, da bei summarische Prüfung davon auszugehen ist, dass das Versammlungsverbot rechtmäßig ergangen ist.
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Grundlage der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber trifft, ob das sofortige Vollziehbarkeitsinteresse der Behörde oder aber das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt. Für die gerichtliche Ermessensentscheidung ist maßgeblich, ob der (sofort vollziehbare) Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtmäßig ist bzw. ob und ggf. inwieweit sich Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ergeben. So wird bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt – besonderes Vollzugsinteresse unterstellt – keine Veranlassung bestehen, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Dagegen wird im Fall eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung bestehen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 90).)
b) Danach überwiegt hier das sofortige Vollziehbarkeitsinteresse der Antragsgegnerin. Denn bei summarischer Prüfung stellt sich das ausgesprochene Versammlungsverbot als rechtmäßig dar.
aa) Nach Art. 15 Abs. 1 Alt.1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Unter einer unmittelbaren Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem weiteren Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft in einen Schaden umschlagen wird. Eine solche Gefahr kann nicht auf Grundlage reiner Vermutungen oder Befürchtungen angenommen werden. Die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast trägt die Behörde, die ihre Gefahrenprognose auf eine konkrete Tatsachengrundlage stützen muss. In Betracht kommen insoweit insbesondere öffentliche Äußerungen, Angaben des Veranstalters, die erwartete Teilnehmerstruktur und -zahl, das Versammlungsthema sowie Art und Weise der Mobilisierung für die Versammlung und Erfahrungen aus zurückliegenden Veranstaltungen, wenn diese hinsichtlich Motto, Ort, Datum und Teilnehmerkreis hinreichend vergleichbar sind (vgl. so zum Ganzen Madeja in Pdk Bay K-19 Art. 15 BayVersG Ziff. 2.1.1).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich das Versammlungsverbot bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig dar. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit werden bei der geplanten Versammlung Abstandsgebot und Maskenpflicht nicht eingehalten werden. Wegen der daraus resultierenden Infektionsgefahr wird die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Rechtsgüter Leib und Leben zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Schaden nehmen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu § 123 VwGO Bezug genommen, auch hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass keine Ermessensfehler ersichtlich sind; vielmehr liegt mit Blick auf das Versammlungsverbot eine Ermessensreduktion auf Null zumindest nahe.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Von einer Absenkung des Streitwerts etwa nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs hat die Kammer abgesehen, da die vorliegende Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.


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