Aktenzeichen M 5 E 22.2715
Leitsatz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin steht als Amtstierärztin (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin legte zwei fachärztliche Atteste vor, in denen für die Antragstellerin gleichlautend formuliert ist, dass aufgrund gesundheitlicher Gründe aus ärztlicher Sicht ein Einsatz am Schlachthof bis auf weiteres nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom … Oktober 2021 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie das Referat für Gesundheit und Umwelt beauftragt habe, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzuladen. Dieses Schreiben enthält den Betreff: „Klärung der Dienstfähigkeit nach Art. 65 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Atteste Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründeten und zur Klärung eine amtsärztliche Untersuchung notwendig sei. Da medizinische Hintergründe nicht näher bekannt seien, werde zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, bei der die Krankengeschichte erfragt werde, in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfinde und ggfs. weitere technische Untersuchungen veranlasst würden. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, werde zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Weitere mögliche Untersuchungsschritte sowie die konkreten medizinischen Fragen, die amtsärztlich geklärt werden sollen, werden benannt.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom … Oktober 2021 wurde die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung für den … November 2021 geladen. Die Antragstellerin nahm den Untersuchungstermin wahr. Die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens wurde auf Grund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 2022 (BayVGH, B.v. 20.4.2022 – 3 CE 22.604 – juris) unterbunden.
Mit Schreiben vom … Mai 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Untersuchungsanordnung vom … Oktober 2021 aufgehoben wurde und die Erstellung eines Gesundheitszeugnisses auf Grundlage der Untersuchungsanordnung vom … Oktober 2021 storniert wurde. Zudem wurde mitgeteilt, dass das Referat für Gesundheit und Umwelt beauftragt wurde, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung einzuladen. Das Schreiben ist unter anderem überschrieben mit „Dienstliche Weisung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung“. Ein Untersuchungstermin werde gesondert mitgeteilt. Die von der Beamtin vorgelegten Atteste begründeten Zweifel, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit – namentlich insbesondere die Arbeit am Schlachthof – auszuüben. Zur Klärung der weiteren Verwendungsmöglichkeit sei daher eine amtsärztliche Untersuchung notwendig. Auf Grund der vorgelegten fachärztlichen Atteste, werde zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, bei der die Krankengeschichte erfragt werde, in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfinde und ggfs. weitere technische Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) veranlasst würden. Hiergegen hat die Antragstellerin am … Mai 2022 Widerspruch erhoben, über den bislang – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freizustellen.
Der Antrag sei zulässig und begründet. Bereits die Begründung der Untersuchungsanordnung vom … Mai 2022, dass die Dienstfähigkeit hinsichtlich eines bestimmten Teilbereichs der Tätigkeit der Antragstellerin in Frage stünde, sei unzutreffend, da die Antragstellerin sehr wohl am Schlachthof arbeite. Sie sei dort nachweislich mindestens neun Mal für die Lebendtieruntersuchung am Rind eingesetzt worden. Ihre Einsätze am Schlachthof seien häufiger als die ihrer Kollegen. Es sei diskriminierend, die Antragstellerin erneut zum Amtsarzt schicken zu wollen. Außerdem würde die Antragstellerin gegenüber Kollegen, die nachträglich Atteste vorgelegt haben, benachteiligt, da diese Kollegen bisher nicht zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden seien und auch seltener am Schlachthof eingesetzt würden. Darüber hinaus würde die Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs über die Durchführung einer allgemeinärztlichen Untersuchung hinausgehen und den Vorgaben die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28. März 2022 (BayVGH, B.v. 28.3.2022 – 3 CE 22.508 – juris) aufgestellt habe, verstoßen. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 führt die Antragstellerpartei weiter aus, dass ein Anordnungsanspruch schon deshalb gegeben sei, da die Antragstellerin nachweislich am Schlachthof tätig sei. Zudem würde die Untersuchungsanordnung vom … Mai 2022 – genau wie die mittlerweile aufgehobene Untersuchungsanordnung vom … Oktober 2021 – eine „Blanko-Vollmacht“ für den Amtsarzt darstellen und würde über eine zulässige „orientierende Erstuntersuchung“ klar hinausgehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Untersuchungsanordnung vom … Mai 2022 sei rechtmäßig. Es sei zutreffend, dass die Antragstellerin im Schlachthof für die Lebendtieruntersuchung am Rind eingesetzt werde. Die bestehenden Zweifel an der vollen Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin bestünden insbesondere hinsichtlich der Schlachttieruntersuchung in der Schweineschlachtung. Die Antragstellerin habe gegenüber ihrem Vorgesetzten kommuniziert, dass sie die Lebendtieruntersuchung am Rind durchführen könne, eine Schlachttieruntersuchung in der Schweineschlachtung jedoch nicht. Der Anlass der Untersuchungsanordnung sowie die Art und der Umfang seien hinreichend dargelegt worden. Auch würde der Umfang einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung eingehalten. Auch technische Untersuchungen, wie Röntgen und Blutentnahme seien im Rahmen einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zulässig. Die von der Antragstellerpartei angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs würde sich auf eine vorsorglich angeordnete Zusatzbegutachtung beziehen und nicht auf eine allgemeinmedizinische Untersuchung. Auch sei die Antragstellerin nicht häufiger im Schlachthof im Einsatz als andere Kollegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren wie auch auf die Gerichtsakte im Verfahren M 5 E 21.6525 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig aber unbegründet.
…
1. Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Beamtin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 – 2 B 11161/20 – DVBl 2021, 891, juris Rn. 6).
Der Zulässigkeit des Eilantrags steht vorliegend nicht § 44a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1); dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen (Satz 2).
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5/18 – BVerwGE 165, 65, juris Rn. 19 ff.), wonach § 44a Satz 1 VwGO bei Eilanträgen gegen Anordnungen amtsärztlicher Untersuchungen eingreift, ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Die Untersuchungsanordnung wird vorliegend gerade nicht auf die Art. 65 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) gestützt, sondern auf § 35 Abs. 1 Satz 2 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG). Es soll die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeit im Schlachthof festgestellt werden.
Darüber hinaus stellt die Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zwar eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO dar. In der hier maßgeblichen Fallkonstellation existiert jedoch keine spätere Sachentscheidung, gegen die die Antragstellerin gerichtlich vorgehen und in deren Rahmen sie sich auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung berufen könnte. Denn sollte der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin – entgegen der Einschätzung des Hausarztes – von der Einsatzfähigkeit der Antragstellerin im Schlachthof ausgehen, wäre diese von Gesetzes wegen zur Verrichtung ihres Dienstes verpflichtet. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich daher maßgeblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, sodass der Antrag hier zulässig ist (vgl. OVG RhPf, B.v. 29.10.2020 – 2 B 11161/20 – DVBl 2021, 891, juris Rn. 7). Ansonsten wäre keine Gewährung von effektivem Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz/GG) möglich, insbesondere mit Blick auf die disziplinarrechtlichen Folgen einer Nichtbefolgung einer Untersuchungsanordnung (vgl. OVG RhPf, B.v. 29.10.2020, a.a.O., juris Rn. 12 f.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 16.11.2021 – M 5 E 21.5858 – juris Rn. 18 ff.).
2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Da die grundlegende Anordnung streitbefangen ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 – 3 CE 11.2345 – juris Rn. 18 – zur Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen), muss die Antragstellerin jederzeit mit der kurzfristigen Anberaumung eines Termins für eine Begutachtung rechnen. Das erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Anordnung vom … Mai 2022.
b) Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
Die Antragstellerin hat bislang keine konkreten Angaben gemacht, aus welchen medizinischen Gründen ihr die Arbeit am Schlachthof insbesondre die Schlachttieruntersuchung in der Schweineschlachtung gesundheitlich nicht möglich sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit – namentlich insbesondere die Arbeit am Schlachthof – auszuüben geben dem Dienstherrn ausreichend Anlass zur Klärung der weiteren Verwendungsmöglichkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Dies ergibt sich insbesondre daraus, dass die privatärztlichen Atteste aus 2021 einen generellen Einsatz am Schlachthof aus gesundheitlichen Gründen ausschließen. Die Antragstellerin habe aber in einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten kommuniziert, dass die attestierten Einschränkungen auch für die Schlachttieruntersuchung in der Schweineschlachtung, jedoch nicht für die Rinderschlachtung gelten. Die Antragstellerin war deshalb mehrmals für die Lebendtieruntersuchung am Rind im Schlachthof eingesetzt. Dies steht im Widerspruch zu der allgemeinen Aussage der privatärztlichen Atteste, welche eine tierärztliche Tätigkeit im Schlachthof generell aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen haben.
Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie nicht in der Schlachttieruntersuchung in der Schweineschlachtung, jedoch in der Rinderschlachtung eingesetzt werden könne. Auch die privatärztlichen Atteste aus 2021 geben keinen Aufschluss, aus welchen gesundheitlichen Gründen ein Einsatz am Schlachthof nicht möglich ist. Angesichts der fehlenden Angaben zu einer möglicherweise konkret vorliegenden gesundheitlichen Einschränkung ist dem Dienstherrn nicht möglich, erforderliche ärztliche Untersuchungen näher zu konkretisieren und gegebenenfalls einzuschränken. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin eine Erstuntersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes angeordnet hat, um überhaupt eine (mögliche) Diagnose zu erhalten. Darauf aufbauend können weitere, näher konkretisierte (fach-) ärztliche Untersuchungen angeordnet werden. Eine weitergehende Festlegung der allgemeinärztlichen amtsärztlichen Untersuchung war weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es vielmehr dem Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der allgemeinmedizinischen Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine letztlich von Antragstellerseite geforderte detaillierte Festschreibung der allgemeinmedizinischen Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung aus, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird (BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5/18 – BVerwGE 165, 65, juris Rn. 50; B.v. 16.5.2018 – 2 VR 3/18 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 – OVG 4 S 34.15 – juris Rn. 6).
Das Erfragen der Krankheitsgeschichte gehört zum ärztlichen Standardvorgehen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten zu erforschen. Die angeordnete, in der Regel stattfindende körperliche Untersuchung sowie gegebenenfalls weitere technische Untersuchungen wie Röntgen und Blutentnahme sind zulässig, soweit sie in diesem Rahmen zur allgemeinen Anamnese notwendig sind und sich noch nicht auf ein spezielles medizinisches Fachgebiet beziehen (OVG NW, B.v. 19.4.2016 – 1 B 307/16 – juris Rn. 23; B.v. 28.1.2016 – 6 B 1297/15 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 11.8.2017 – M 5 E 17.2578 – juris Rn. 39; B.v. 26.7.2016 – M 5 E 16.3253 – juris Rn. 24; VG München, B.v. 4.2.2022 – M 5 E 21.6550 – juris Rn. 32). Eine Trennung der Erhebung der Krankheitsgeschichte durch den Amtsarzt und der darauf aufbauenden Durchführung der in der Anordnung vom … Mai 2022 als möglich beschriebenen allgemeinmedizinischen Untersuchungen würde diese Untersuchung ohne zwingenden Grund in einzelne Elemente unterteilen.
Der Umfang der angeordneten Untersuchung geht nicht über den Umfang hinaus, welcher in einer allgemeinärztlichen Untersuchung angeordnet werden darf und stellen keine „Blanko-Vollmacht“ für den Amtsarzt dar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerpartei stehen dem auch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28. März 2022 (BayVGH, B.v. 28.3.2022 – 3 CE 22.508 – juris Rn. 26 f.) nicht entgegen. Die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind geprägt von dem Gedanken, dass bei einer weiteren Zusatzbegutachtung kein effektiver Rechtsschutz gegen die die mit der Zusatzbegutachtung verbunden Grundrechtseingriffe möglich sei und Betreffen auch weitergehende fachärztliche Untersuchungen, nicht jedoch eine allgemeinärztliche Untersuchung. Vorliegend wurden in der Untersuchungsanordnung vom 5. Mai 2022 die möglichen Grundrechtseingriffe einer körperlichen Untersuchung sowie gegebenenfalls weiterer technischer Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) im Rahmen der allgemeinen amtsärztlichen Untersuchung angeordnet, sodass es der Antragstellerin möglich war bereits vor der Untersuchung entsprechenden Rechtschutz zu ersuchen; was diese mit ihrem Antrag vom … Mai 2022 auch getan hat.
3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtkostengesetzes (GKG).