Medizinrecht

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Aktenzeichen  3 Ss OWi 1420/17

Datum:
6.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DAR – 2018, 93
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 25 I 1 1. Alt., IIa; StPO §§ 267 I, 274; OWiG § 71 I; BKatV § 4 I 1 Nr. 1; BKat lfd.Nr. 11.3.8

 

Leitsatz

1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind aber andererseits auch geboten; auf sie kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (Anschluss an BGHSt 39, 291; 43, 277; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]). (Rn. 3)
2. Hat der Tatrichter bei einem standardisierten Messverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist die Mitteilung erforderlich, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema dies erfolgt ist. Denn nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht verlässlich beurteilen, ob der Tatrichter zunächst ggf. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten (Aufrechterhaltung OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]). (Rn. 5)
3. Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn der Tatrichter die Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein Sachverständigengutachten stützt, ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiederzugeben (Anschluss u.a. an: BGH, Beschl. v. 02.04.2015 – 3 StR 103/15; 19.11.2014 – 4 StR 497/14 [jeweils bei juris]; 06.05. 2014 – 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244 und 17.06.2014 – 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305). (Rn. 6)

Gründe

I.
Die gemäß § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betr. hat bereits auf die Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg, weil das Urteil an durchgreifenden Darstellungsmängeln leidet. Die Urteilsgründe sind lückenhaft (§ 71 I OWiG i.V.m. § 267 I StPO) und widersprechen zudem der Urteilsformel, sodass der Senat zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils gezwungen ist. Auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.
1. Das angefochtene Urteil kommt den Mindestanforderungen, welche die höchstrichterliche Rspr. an die Gründe im Falle der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stellt, nicht nach. In den Urteilsgründen wird zwar mehrfach erwähnt, dass es sich um ein „standardisiertes Messverfahren“ handele und ein „Toleranzabzug“ vorgenommen worden sei. Es unterbleibt jedoch die Mitteilung des konkreten Messverfahrens und der Höhe des Toleranzabzugs. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs, ist es im Regelfall ausreichend, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die Höhe des vorgenommenen Toleranzabzugs stützt. Denn mit der Mitteilung des angewandten Messverfahrens sowie des berücksichtigten Toleranzwertes wird im Rahmen eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens eine für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in aller Regel hinreichende Entscheidungsplattform zur Beurteilung einer nachvollziehbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung geschaffen (BGHSt 39, 291; 43, 277; OLG Bamberg, Beschl. vom 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]). Diese Angaben sind aus den genannten Gründen aber auch grundsätzlich geboten; hierauf kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betr. verzichtet werden, von dem hier nach den Urteilsgründen nicht ausgegangen werden kann.
2. Darüber hinaus hat das AG die Verurteilung auf ein Sachverständigengutachten gestützt, ohne hierzu auch nur ansatzweise Ausführungen zu machen.
a) Sollte es sich tatsächlich um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt haben, wie im Urteil mehrfach behauptet wird, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur erforderlich gewesen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Messung bestanden hätten (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). Deshalb wäre bereits die Mitteilung erforderlich gewesen, aus welchem Grund und zu welchem konkreten Beweisthema überhaupt ein Sachverständigengutachten erholt wurde (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 = DAR 2017, 89 = OLGSt StPO § 267 Nr. 31). Nur in diesem Fall kann verlässlich beurteilt werden, ob der Tatrichter Anhaltspunkte für eine Fehlmessung hatte und ob diese durch die Beweisaufnahme in ausreichender Weise ausgeräumt werden konnten.
b) Darüber hinaus leidet die Darstellung des der Verurteilung zugrunde gelegten Gutachtens an durchgreifenden Mängeln. Sie erschöpft sich in dem bloßen Hinweis darauf, dass ein Sachverständigengutachten erstattet worden sei. Nachdem aber dessen Inhalt nicht wiedergegeben wurde, ist dem Senat eine rechtliche Nachprüfung von vornherein unmöglich. Wenn sich der Tatrichter ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen eines Sachverständigen angeschlossen hat, dann muss er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 02.04.2015 – 3 StR 103/15; 19.11.2014 – 4 StR 497/14 [jeweils bei juris]; vom 06.05. 2014 – 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244; vom 17.06.2014 – 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305; OLG Bamberg a.a.O.), was hier indes nicht erfolgt ist.
3. Schließlich stehen die Urteilsgründe, wonach der Betr. die Geschwindigkeitsüberschreitung „billigend in Kauf genommen“ habe, und der Urteilstenor, wonach eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt ist, in Widerspruch.
II.
Wegen der aufgezeigten Darstellungsmängel ist das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 267, 261, 353 StPO, 79 III 1 OWiG). Die Sache wird auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das AG zurückverwiesen (§ 79 VI OWiG).
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
1. Obwohl im amtsgerichtlichen Urteil von einer Zeugenaussage und einem Sachverständigengutachten die Rede ist, wurde in der Sitzungsniederschrift weder eine Zeugenvernehmung noch die Erstattung oder Verlesung eines Gutachtens dokumentiert. Nachdem das Urteil im Protokoll aufgenommen wurde, ist ihm durch diese Widersprüchlichkeit auch die Beweiskraft (§ 274 StPO) genommen.
2. Für den Fall, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes in Erwägung gezogen werden sollte, würde die bloße, ohne jede Beweiswürdigung untermauerte Feststellung, der Betr. habe die Geschwindigkeitsüberschreitung „zumindest billigend in Kauf genommen“, wie im angefochtenen Urteil geschehen, keinesfalls genügen. Vielmehr bedürfte es einer sorgfältigen Begründung, in der unter anderem auch darauf einzugehen wäre, ob der Betr. die Geschwindigkeitsbeschränkung auch wahrgenommen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 [bei juris]).
3. Die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht nachvollziehbar, soweit ein Bußgeld in Höhe von 480 € verhängt wurde. Da das AG den Betr. ausweislich des Urteilstenors ‚nur‘ wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt hat, würde die Regelgeldbuße gemäß Nr. 11.3.8 BKat […] lediglich 240 € betragen. […]


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