Medizinrecht

Anspruch auf Krankengeld

Aktenzeichen  S 6 KR 409/16

Datum:
23.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 48268
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Ein Anspruch auf Krankengeld während einer stationären Behandlung auf kosten der Krankenkasse setzt keine eigenständige Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse voraus. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Unter Abänderung des Bescheides vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld in gesetzlicher Höhe ab 1. November 2013 bis 21. März 2014 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Krankengeld ab 1. November 2013 bis 21. März 2014. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 ist daher entsprechend abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld ab 1. November 2013 bis 21. März 2014 zu verurteilen.
1. Die Klägerin war ab 1. Juni 2012 mit Anspruch auf Krankengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei der Beklagten versichert, was aufgrund des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund – Clearingstelle – vom 6. August 2012 feststeht.
2. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an. Die Klägerin war vom 19. September 2013 bis 21. März 2014 auf Kosten der Krankenkasse in stationärer Krankenhausbehandlung, was sich aus der Leistungsübersicht der Beklagten vom 16. Januar 2017 ergibt. Daher hat sie für diesen Zeitraum Anspruch auf Krankengeld, ohne dass es einer gesonderten Meldung bedurft hätte.
3. Ein Anspruch auf Krankengeld über den 21. März 2014 hinaus scheidet vorliegend aus. Es existiert zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Arbeitsunfähigkeit bis 21. April 2014 bescheinigt. Da diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber erst am 30. April 2014 bei der Beklagten eingegangen ist, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Ein Anspruch für die Zeit nach dem 21. April 2014 besteht deshalb nicht, weil für diese Zeit überhaupt kein Schriftstück existiert, das die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse nahelegt.
4. Demnach hat die Klägerin Anspruch auf Krankengeld während der stationären Behandlung bis 21. März 2014. Der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 ist daher entsprechend abzuändern und die Beklagte ist zur Zahlung zu verurteilen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und ist getragen von der Erwägung, dass die Klage zum Teil Erfolg hat.

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