Medizinrecht

Asthma bronchiale keine Berufskrankheit in Zusammenhang mit Emissionen von Tonerstaub

Aktenzeichen  L 3 U 385/14

Datum:
24.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII SGB VII § 9 Abs. 1, Abs. 2
Berufskrankheiten Verordnung (BKV) BK Nr. 4302 der Anlage 1

 

Leitsatz

1. Es bestehen derzeit noch keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft und Lehre, dass spezifische gesundheitliche Probleme (hier: Asthma bronchiale) durch Emissionen von Tonerstaub (Laserdrucker) verursacht werden, die es gebiete, eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit im Sinne der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten Verordnung anzuerkennen. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer sogenannten Wie Berufskrankheit liegen nicht vor. (amtlicher Leitsatz)
Asthma Bronchiale infolge Tonerstaubs aus Laserdruckern ist weder als Berufskrankheit noch als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen, weil für einen Ursachenzusammenhang keine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bestehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Die bei der Klägerin bestehende Asthmaerkrankung ist nicht durch chemischirritative, toxische oder allergisierend wirkende Stoffe aus dem beruflichen Umfeld wesentlich ursächlich bedingt. Es handelt sich vielmehr um ein Intrinsic-Asthma bronchiale, teilweise ausgelöst durch exogene Faktoren, und somit um eine schicksalhafte Erkrankung. Die Anerkennung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist nicht möglich.
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Die Anlage 1 zur BKV bestimmt unter Nr. 4302, dass Berufskrankheiten auch durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen sind, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. F., Dr. S. und Dr. Dr. M. sowie auch des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. D. besteht bei der Klägerin eine Asthmaerkrankung (Asthma bronchiale). Einig sind sich die am Verfahren beteiligten Ärzte auch dahingehend, dass eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen nicht gegeben war bzw. ist. Insbesondere hat die Klägerin nie geraucht.
Zur Frage, worauf das bei der Klägerin bestehende Asthmaleiden ursächlich zurückzuführen ist, ist entscheidungserheblich, dass sich dieses nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine beruflich bedingte Exposition als langjährig tätige Bankkauffrau und den Umgang bzw. Emissionen von Laser-Druckern oder sonstigen Kopiergeräten zurückführen lässt. Im Einzelnen:
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folge einer Berufskrankheit, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf berufsbedingte Einflüsse zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden „voll“, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Berufskrankheit führenden Verrichtung sowie zwischen dieser Tätigkeit und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für das Entstehen einer Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen der besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und der berufsbedingten Belastung ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die auf der beruflichen Tätigkeit beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG -, vgl. zuletzt BSG mit Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; BSG mit Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 zur gleichgelagerten Problematik der Folgen eines Arbeitsunfalls).
Die jeweiligen Ursachenzusammenhänge setzen nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. insgesamt zur Prüfung der Ursachenzusammenhänge BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 44; juris, Rdnr. 30 ff.) auf der ersten Stufe der Zurechnung die faktischobjektive Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für das Unfallereignis bzw. die Wirkursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden voraus. Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Insoweit handelt es sich um eine reine Tatsachenfeststellung. Maßstab ist der jeweilige neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens (sogenannte herrschende Meinung). Auf der zweiten Stufe der Zurechnung schließt sich die rechtliche Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung bzw. der Einwirkung für den Gesundheitsschaden an.
Hiervon ausgehend verkennt der Senat nicht, dass das bei der Klägerin bestehende Asthma bronchiale vorwiegend intrinsischer Natur ist, jedoch teilweise auch eine exogene Induktion erfolgt (vgl. Reha-Entlassungsbericht der Dr. B.-Klinik S-Stadt vom 17.07.2013). Hiermit beschreibt der Chefarzt der Dr. B.-Klinik Dr. S., dass es sich um ein schicksalhaftes Leiden handelt, das jedoch auch durch von außen kommende Faktoren ausgelöst werden kann. Gleiches findet sich in den Unterlagen der Gesellschaft für angewandte Immunologie bzw. dem Immun-Toleranz-Test vom 20.06.2011, wenn dort ausgeführt wird: In-Vitro ist im Vergleich zur schon erhöhten Basalkultur gegenüber den getesteten Tonerproben Laserjet 4650 und 4050 eine nochmals deutliche Steigerung der Sekretion des entzündungsauslösenden Botenstoffes TNF-Alpha zu erkennen. Dies hat Dr. Dr. M. unter Vorlage mehrerer Atteste bestätigt.
Ein auslösender Faktor ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der wesentlichen (Mit-) Ursache im sozialrechtlich-unfallmedizinischen Sinn. Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D. mit arbeitsmedizinischem Fachgutachten vom 03.11.2014 schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass vor dem Jahr 2008 bei der Klägerin nie gehäuft bronchiale Infekte aufgetreten sind. Im April 2009 hat die Klägerin erstmals aufgrund von unspezifischen Beschwerden, primär in Form von Schleimhautreizungen, Nasennebenhöhlenaffektionen und Atembeschwerden einen Lungenfacharzt aufgesucht. Es hat sich kein Hinweis auf eine bronchiale Überempfindlichkeit ergeben. Es ist zu einer Ausweitung der Beschwerden auf andere Organsysteme sowie unspezifische Beschwerden in Form von Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit und zu einem Beschwerdekomplex im Sinne eines Fatigue-Syndroms bzw. einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gekommen, so Prof. Dr. D.
Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Dr. K. vom 09.03.2012, der ab Januar 2010 im Hinblick auf das Schwerbehindertenrecht (SGB IX) das Vorliegen eines generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eine Allergie mit einem Einzel-GdB von 10 beschrieben und ausgeführt hat, dass es sich um ein multifaktoriell bedingtes Geschehen handelt.
Weiterhin ist im Jahr 2012 erstmals ein Asthma bronchiale im Sinne eines Intrinsik-Asthma diagnostiziert worden. Eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen war nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin nicht geraucht. Nachfolgend äußert sich Prof. Dr. D. kritisch dahingehend, zum Vermeiden von Drucker- und Kopierer-Emissionen in Büroräumen wäre das Einrichten von gesonderten Räumen zu empfehlen.
Dieser kritische Hinweis von Prof. Dr. D. ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Emissionen von Druckern und Kopierern als Ursache des Asthma bronchiale abzulehnen sind. Hierbei hat sich Prof. Dr. D. nicht nur auf internationale Untersuchungen von D’Alesandro, Bai, Dopp, Kitamura, Mersch-Sundermann, Nakadate, Schripp, Seeger und Yang gestützt, sondern auch auf eigene Untersuchungen möglicher gesundheitlicher Gefährdungen durch Drucker- und Kopierer-Emissionen vom Mai 2014. Hierzu führt Prof. Dr. D. schlüssig und überzeugend aus, dass auch in anderen Untersuchungen mit etwa 600 bis 800 Arbeitnehmern vor allem in Japan sich kein relevanter Zusammenhang zwischen einer Tonerexposition und Lungenfunktionseinschränkungen hat nachweisen lassen. Auch an der Universität Gießen (Fallstudie mit 69 Personen) haben sich keine Hinweise auf entzündliche Reaktionen der Atemwege, eine systemische Entzündung oder eine erhöhte Allergieneigung bei Arbeitnehmern mit arbeitsplatzbezogenen Beschwerden finden lassen.
Zudem hat das Bundesinstitut (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – BAuA) als Auftraggeber einer Pilotstudie festgehalten, dass es nur schwer zu beurteilen sei, ob und inwieweit subjektive Beschwerden, objektive Parameter und die gemessenen Emissionswerte zusammenhängen, und dass insgesamt die klinische Untersuchung nicht auf spezifische gesundheitliche Probleme durch Toneremissionen hinweisen würden. Die Pilotstube habe gezeigt, dass bei Personen in Büros arbeitsplatzbezogene Beschwerden auftreten können, die verschiedenste Ursachen haben können.
Weiterhin setzt sich Prof. Dr. D. mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Dr. M. auseinander, der als Präventivmediziner umfangreiche umweltmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Eine T-Zell-Sensibilisierung auf Tonerstäube (ITT-Test) hätte eine Typ-IV-Allergie mit Unverträglichkeit von Tonerstäuben, ein Fatigue-Syndrom, eine nitrosative Stress-Reaktion (Nitrotyrosin) und eine Besserung der Beschwerden unter Anwendung einer Ausleitungstherapie angegeben. Dieses Vorgehen ist aus wissenschaftlicher Sicht kritisch zu bewerten, so Prof. Dr. D. Unbestritten ist z. B. der Einfluss von endokrinen Zytokinen im psychoneuroendokrinen immunologischen Kontext von unspezifischen muskuloskelettalen Beschwerden. Ein Missverhältnis proinflamatorischer und antiinflamatorischer Zytokine als Mitverursacher von Schmerzen oder Schmerzverhalten ist anerkannt, in psychoneuroendokrinen immunologischen Regelkreisen können Zytokine einen circulus viciosus (= „Teufelskreis“) zwischen lokaler Inflamation und systemischem Schmerzverhalten aufrechterhalten und zur Chronifizierung unspezifischer muskulärer Schmerzen beitragen. Jedoch sind Tonerstäube und Druckeremissionen als Auslöser diesbezüglich kritisch zu hinterfragen. Die fehlende Exposition gegenüber Tonerstäuben und Druckeremissionen als Ursache für die Besserung der Beschwerden anzusehen, ist abzulehnen. Vielmehr hat auch bereits das Sozialgericht Augsburg auf epidemiologische Querschnittsstudien bei exponierten Industriearbeitern und Servicetechnikern hingewiesen, in der kein Zusammenhang zwischen Toner-Exposition und gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnte. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind der Tonerstaub von Laserdruckern und Druckeremissionen von Kopierern und Faxgeräten generell nicht geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung oder die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden im HNO-Bereich hervorzurufen. Auch sind die ausgeführten unspezifischen Begleitreaktionen nicht auf Tonerstäube und Druckeremissionen zurückzuführen, so Prof. Dr. D.
Nachdem sich Prof. Dr. D. bei Fertigung seines arbeitsmedizinischen Fachgutachtens vom 03.11.2014 hierbei auf insgesamt zwölf Studien und auch auf eigene Untersuchungen gestützt hat, die einen Ursachenzusammenhang in sozialrechtlich-unfallmedizinischem Sinne nicht haben bestätigen können, hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die erwähnten internationalen Studien unzutreffend sein könnten. Es handelt sich bei der Klägerin um ein Intrinsic-Asthma bronchiale und damit um eine schicksalhafte Entstehung, so Prof. Dr. D.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII stützen. Danach haben Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen in der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
In Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (z. B. BSGE 44, 90,92 f, BSGE 59, 295 – 301) ist daran festzuhalten, dass diese Vorschrift keine Härtefallklausel darstellt. Als Versicherungsfall sind vielmehr nur solche Krankheiten „wie“ eine BK anzuerkennen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen bei der letzten Fassung der BK-Liste noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Ferner ist nach wie vor neben den sonstigen Entschädigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 zusätzlich das Vorliegen neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Einwirkung infolge einer versicherten Tätigkeit und Erkrankung erforderlich (Erstkommentierung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes – UVEG; Anm. 2 zu § 9 Abs. 2 SGB VII).
An solch neuen Erkenntnissen fehlt es hier jedoch, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 03.11.2014 auf Seite 32 ausgeführt hat. Soweit von einzelnen behandelnden Ärzten wie hier vor allem Dr. Dr. M. ein anderer Therapieansatz zur derzeitigen Beschwerdefreiheit der Klägerin beigetragen hat, wiederlegt dies die in nationalen und internationalen Studien gefundenen Ergebnisse zur Frage des hier entscheidungserheblichen und nicht belegten Ursachenzusammenhangs nicht.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 gebeten hat, die mit Schreiben vom 12.11.2015 gesetzte richterlich gesetzte Frist zum 01.02.2016 wegen eventueller „Antragstellung nach § 109 SGG“ zu verlängern, ist eine Frist von 2 1/2 Monaten auch in Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und eines bei Rechtsanwälten regelmäßig verstärkten Arbeitsanfalles vor dem Jahreswechsel mehr als ausreichend, da üblicherweise eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., RdZ 11 zu § 109 m. w. N.). Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin bislang auch keinen Arzt als Sachverständigen eigener Wahl benannt, d. h. bis zur Nachricht des Senats vom 22.04.2016 mit Hinweis auf die nunmehr für den 24.05.2016 vorgesehene erneute Terminierung des Rechtstreits.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2014 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).


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