Medizinrecht

Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung

Aktenzeichen  10 CS 20.1000

Datum:
30.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9486
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 8, § 123
2. BayIfSMV § 1 Abs. 1 S. 1, S. 3

 

Leitsatz

Die einer infektionsschutzrechtlichen Versagung eines Aufzugs zugrunde liegende Gefahrenprognose darf die Problematik der Wegstrecke, von Kreuzungen und die Gefahr eines plötzlichen Stillstands mit Abstandsunterschreitungen berücksichtigen.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Hilfsantrag weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm neben der Genehmigung für die stationäre Versammlung am H.platz auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 28. April 2020 für den weiter geplanten Aufzug in Form der künstlerischen Formation von der R. Straße über den E.-Platz, die M. straße, den D.platz bis zum H.platz zu erteilen. Zur Begründung verweist der Antragsteller auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 CS 20.999, mit dem der Verwaltungsgerichtshof in einem Parallelverfahren die Landeshauptstadt München zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen entsprechenden künstlerisch geprägten Aufzug von der S1.Straße über die S2. straße bis zum S3.-Platz verpflichtet hat. Konkrete Umstände, dass durch den Aufzug in R… über die beantragte Aufzugsroute infektionsrechtlich unvertretbare Zustände entstehen könnten, seien nicht erkennbar; es handle sich hier um große Straßen, so dass das Einhalten von Abstand zwischen den Versammlungsteilnehmern in jedem Fall gewährleistet werden könne.
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit (die weiteren Senatsmitglieder sind nach der nicht ausreichend angekündigten Beschwerdeeinlegung in der Kürze der Zeit nicht mehr erreichbar) entscheidet der Vorsitzende gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 8 VwGO über die Streitsache.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 88 VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Während der Senat im vom Antragsteller angeführten Parallelverfahren 10 CS 20.999 aufgrund der besonderen örtlichen Situation in München und der in diesem Verfahren vorliegenden Stellungnahmen von Polizei, Gesundheitsbehörde und Antragsgegnerin keine konkreten Hinweise gesehen hat, dass durch den dortigen Aufzug infektionsschutzrechtlich unvertretbare Zustände entstehen könnten, stellt sich die in der Innenstadt von R… auf der Aufzugsroute vorherrschende örtliche und verkehrliche Situation bei der nur möglichen summarischen Prüfung anders dar. Zum einen sind die hier betroffenen Straßen und Plätze schon von ihrer Räumlichkeit her nicht mit den Verhältnissen der Aufzugsroute in München vergleichbar, zum anderen hat die Antragsgegnerin bei ihrer Gefahrenprognose vor allem auch auf die besondere Problematik der 2 km langen Wegstrecke mit mehreren Kreuzungen und die dadurch bedingte Gefahr, dass trotz polizeilicher Begleitung der Demonstrationszug nicht nur vorübergehend zum Stehen kommen werde und bei einem plötzlichen Auflaufen eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Versammlungsteilnehmern zu befürchten sei, abgestellt. Diese Bewertung bzw. Prognose ist durch das pauschale Beschwerdevorbringen, es handle sich (auch) hier um „große Straßen“, auf denen das Einhalten des Abstands in jedem Fall gewährleistet werden könne, nicht durchgreifend infrage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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