Medizinrecht

Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung im Verhältnis zu Abschiebungsverboten

Aktenzeichen  M 9 S 19.6443

Datum:
14.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9768
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 60a Abs. 2c S. 1, S. 3

 

Leitsatz

1. Da nach § 59 Abs. 3 AufenthG das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Androhung nicht entgegenstehen, haben die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Rn. 19). (redaktioneller Leitsatz)
2.  Unter Berücksichtigung der Unschärfe des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit vielfältigen Symptomen muss sich aus einem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage ein Facharzt oder eine Fachklinik die Diagnose gestellt hat und wie sich die Erkrankung im konkreten Fall darstellt (Rn. 21). (redaktioneller Leitsatz)
3.  Fehlen bereits die tatsächlichen Grundlagen, genügen die ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG und sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu entkräften (Rn. 22). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung für Prozesskostenhilfe für dieses und für das Verfahren M 9 K 19.6442 wird abgelehnt.
II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller stammt aus Af. und reiste nach eigenen Angaben am 12. März 2012 mit einem gültigen Reisepass in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte zu einer tunesischen Staatsangehörigen mit Niederlassungserlaubnis, die in M. wohnte und die er nach seinen Angaben am 15. Februar 2011 in Teheran vor einem Mullah geheiratet hatte.
Am 27. März 2012 beantragte der Antragsteller Asyl. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. August 2014 wurde der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt; der Bescheid enthält keine Abschiebungsandrohung, da der Antragsteller ausweislich der Begründung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen seiner Ehefrau habe (Bl. 108 d. Behördenakte – BA). Die dagegen erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Nach den Urteilsgründen der Entscheidung vom 23. November 2016 (M 25 K 14.30965) lebte der Antragsteller damals bereits von seiner tunesischen Ehefrau getrennt, hatte bereits Alkoholprobleme und befand sich ausweislich eines ärztlichen Gutachtens vom 29.April 2015 seit Juni 2014 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach schwerwiegenden Gewalterfahrungen in Af.. Vom 22. September 2016 bis zum 29. September 2016 sei er 1 Woche lang in einem freiwilligen stationären Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus nach vorangegangenem abgebrochenem Selbstmordversuch durch Erhängen gewesen (Bl. 149 – 165 BA). Bestätigt durch den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2018 (13a ZB 17.30542) war die Posttraumatische Belastungsstörung nach Einschätzung des Gerichts unglaubhaft und die vorgetragene Suizidalität unschlüssig, insbesondere da die 2015 empfohlene Psychotherapie nicht fortgeführt wurde (Bl. 176/177 BA).
Bei seiner Asylanhörung vor dem Bundesamt hatte der Antragsteller angegeben, dass er mit 6 Jahren oder 7 Jahren mit seiner Familie in den Ir. geflohen sei und dort 25 – 30 Jahre lang gelebt habe. Seine Familie habe Af. wegen einer Erbschaftsstreitigkeit verlassen; deshalb habe er Feinde in Af.. Bis zu seiner Ausreise nach D. habe er im Ir. gelebt und am 15. Februar 2011 in Teheran eine in M. lebende tunesische Staatsangehörige geheiratet.
Der Antragsteller hat in D. nicht gearbeitet und erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seine Sprachkenntnisse werden nach Aktenlage von den Ärzten als schlecht beurteilt. Zuletzt war der Antragsteller im Besitz einer Duldung. Im Zusammenhang mit einer Ende Juli 2019 vorgesehenen Abschiebung war der Antragsteller im Besitz eines Laissezpasser sowie eines (wohl) nicht mehr gültigen Reisepasses (Bl. 335 BA).
Nach Anhörung wurde der Antragsteller mit Bescheid der Regierung vom 12. Dezember 2019 (Bl. 394 – 398 BA) zur Ausreise binnen 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung unter Androhung der Abschiebung nach Af. aufgefordert (Ziff. 1.), die Wirkungen gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate befristet (Ziff. 2.) und der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 3.). Der Antragsteller sei ein bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber und damit vollziehbar ausreisepflichtig. Die Befristung nach § 11 AufenthG auf 30 Monate wurde hinsichtlich des ausgeübten Ermessens im Wesentlichen damit begründet. Der Sofortvollzug sei im Hinblick auf das fehlende Bleiberecht wegen der Gefahr der Wiedereinreise im Falle einer Klage gegen dieses Wiedereinreiseverbot im öffentlichen Interesse erfolgt, da ansonsten der Antragsteller im Falle der Klageerhebung wiedereinreisen könne und öffentliche Leistungen in Anspruch nehme.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 Klage (M 9 K 19.6442) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird in Bezug auf Ziff. 1 des Bescheides vom 12. Dezember 2019 angeordnet und in Bezug auf Ziff. 2 wiederhergestellt.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers:
Dem Antragsteller bzw. Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Unterzeichnerin beizuordnen.
Der Antragsteller erhalte Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; der Bescheid und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse würden nachgereicht. Der Antragsteller sei schwer krank, weshalb ein Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt gestellt worden sei. Es bestünden inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, da der Antragsteller aufgrund seiner vielfältigen und schweren Erkrankungen nicht in der Lage sei zu reisen. Das fachärztliche Attest der KBO vom 22. Juli 2019, dem Wiederaufgreifensantrag als Anlage 3 beigefügt, bestätige die Reiseunfähigkeit. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, da die Begründung des Vollzugsinteresses den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht genüge, sondern nur das Erlassinteresse wiedergäbe. Das Führen eines Rechtsstreits rechtfertige nicht die Anordnung des Sofortvollzugs, weshalb diese rechtswidrig sei. Der Rechtsbehelf gegen die Ausreiseaufforderung sei wegen der schweren Erkrankung des Antragstellers begründet. Dies sei der Antragsgegnerin seit dem Schriftsatz vom 29. Juli 2019 bekannt gewesen und als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu prüfen gewesen.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 20. April 2020:
Antragsablehnung.
Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsdrohungen seien nach § 59 AufenthG ungeachtet des Vorliegens von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zu erlassen (§ 59 Abs. 3 AufenthG), da der Antragsteller über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. Die vorgelegten ärztlichen Atteste, aufgrund derer eine Alkoholabhängigkeit, eine schwere depressive Episode sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe mit der Aussage, dass in der Zusammenschau der Symptome keine Reisefähigkeit bestehe, widerlegten nicht die gesetzlich vermutete Reisefähigkeit. Etwaige selbstgefährdende Handlungen während der Abschiebungsmaßnahme würden durch entsprechende Organisation und medizinische sowie sicherheitsbegleitende Abschiebung berücksichtigt. Für einen angemessenen Empfang am Flughafen Kabul werde Sorge getragen. Aktuell fänden aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Flüge nach Af. statt. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes um sicherzustellen, dass der Antragsteller nach erfolgter Ausreise nicht die Möglichkeit habe, während eines Klageverfahrens erneut in das Bundesgebiet einzureisen und öffentliche Leistungen während der Durchführung des Klageverfahrens in Anspruch zu nehmen, obwohl kein Bleiberecht bestehe.
Der Antragsteller hat eine Vielzahl von ärztlichen Attesten des I.-A.-Kl. M.-Ost (KBO) und einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt. Bereits mit Datum vom 22. November 2016 bescheinigte seine Hausärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, dass der Antragsteller seit Juni 2014 mit folgenden Diagnosen behandelt werde: Rezidivierende Suizidalversuche bei schwerer depressiver Episode bei reaktiver Depression, Angstzustand mit Panikattacken, Unruhe und Nervosität und Schlafstörung bei Posttraumatischer Belastungsstörung, Alkoholabhängigkeit mit Leberschaden, toxische Hepatopathie mit Oberbauchschmerzen (Lebererkrankung), Hypothyreose (d.h. Schilddrüsenunterfunktion), Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Infektanfälligkeit sowie Alpträume aufgrund erlittener Verluste in der Heimat und der Erfahrung im Krieg, die sich durch die Unterbringung mit fremden Menschen auf engstem Raum verschlechtern (Bl. 214 BA). Ausweislich der Bescheinigung einer Psychotherapeutin vom 9. Oktober 2018 (Bl. 215 – 217 BA) arbeitet der Antragsteller immer wieder als Friseur und hat die Sprachprüfung „A 1“ bestanden. Er benötige weiterhin eine Therapie wegen unter anderem Schlafstörungen und Alpträumen, Unkonzentriertheit und Sorgen vor einer Abschiebung in den Ir., wo er wegen mangelnder medizinischer Möglichkeiten keine Aussicht auf seelische Gesundung habe; zugrunde lag der Bescheinigung die Anamnese durch Befragen des Antragstellers, der angab, als Afghane im Ir. schikaniert und von Polizisten vergewaltigt worden zu sein. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung der KBO vom 3. Juni 2019 (Bl. 272 – 275 BA) befand sich der Antragsteller dort vom 10. Mai 2019 – 3. Juni 2019 stationär zum freiwilligen Alkoholentzug in der Klinik. Er sei von seinem Bruder dorthin gebracht worden und es handele sich bereits um die zweite Entgiftung. Festgestellt worden seien bei dem Antragsteller ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Nach eigenen Angaben trinke er seit 8 Jahren und habe einen Suizidversuch durch Erhängen abgebrochen. Er habe die Schule in Af. besucht. Die vegetative Enzzugssymptomatik sei mäßig. Die psychotische Symptomatik zeige sich durch das Hören von Stimmen. Dazu komme eine depressive Symptomatik. Ausweislich einer Bescheinigung der KBO vom 18. Juni 2019 (Bl. 279 BA) benötige der Antragsteller ein Einzelzimmer in der Unterkunft, um die Behandlungserfolge nicht zu gefährden. Eine fachärztliche Stellungnahme über die ambulante Behandlung in der KBO vom 1. Juli 2019 (Bl. 276 – 278 BA) bestätigt die ambulante Behandlung seit dem 17. Juni 2019 wegen Alkoholerkrankung (F 10.2), schwerer depressiver Episode (F 32.2) und PTBS (F 43.1: Posttraumatische Belastungsstörung). Der Antragsteller habe 3 Suizidversuche abgebrochen und leide an den Folgen häuslicher und schulischer Gewalt sowie schwerer Kriegserlebnisse sowie den Folgen der Haft und von Vergewaltigungsversuchen durch die Polizei. Symptome seien Traurigkeit, schlechte Stimmung, Alpträume, Antriebslosigkeit und Unkonzentriertheit. Der Antragsteller habe multiple Gewalterfahrungen durch bewaffnete Familienfehden in Af. gemacht. Er trinke seit etwa 4 Jahren. Er sei von Suizidalität distanziert und nehme Medikamente. Eine Abschiebung bedeute ein Risiko für Leib und Leben wegen drohender Suizidalität, Alkoholrückfall, Verschlechterung der depressiven Symptomatik und der Traumafolgestörung. Eine weitere fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes Dr. H., Oberarzt im KBO, vom 22. Juli 2019 (Bl. 310 – 312 BA) bestätigt die Teilnahme des Antragstellers an Einzelgesprächen am 17. Juni, 26. Juni, 1. Juli und 4. Juli und ergänzt inhaltlich die Stellungnahme vom 1. Juli 2019, dass in der Gesamtschau der Diagnosen beim Antragsteller keine Reisefähigkeit bestehe. Am 19. September 2019 bescheinigt die Hausärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, (Bl. 367 – 368 BA), dass der Antragsteller seit der drohenden Abschiebung mehr trinke. Er habe suizidale Gedanken und Alpträume bezüglich der Abschiebung. Fachärztlich bestehe eine ausgeprägte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit deutlicher Einschränkung der psychischen und physischen Belastbarkeit. Da der Antragsteller eine engmaschige Betreuung durch Psychiater und Hausarzt benötige, sei er nicht flugfähig.
Mit Datum vom 19. Dezember 2019 kommt der Facharzt Dr. H., Oberarzt der Klinik für Suchtmedizin und Psychotherapie, KBO, in der Zusammenschau erneut zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller keine Reisefähigkeit vorliege. An 5 Terminen hätten Einzelgespräche stattgefunden. Der Antragsteller sei von Suizidalität distanziert und habe ausweislich der Vorgeschichte 3 Selbstmordversuche abgebrochen. Es bestehe eine Angstsymptomatik. Diese sei wahnhaft hinsichtlich des Gefühls, verfolgt zu werden und realitätsbezogen hinsichtlich der drohenden Abschiebung. Es bestünden passive Todeswünsche. Im Fall einer Abschiebung bestehe ein Risiko für Leib und Leben, bei weiterer Verschlechterung der depressiven Symptomatik und drohender akuter Suizidalität, einem Alkoholrückfall und Traumafolgestörungen. Deshalb bestehe selbstverständlich keine Reisefähigkeit.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 12. Dezember 2019 ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da sein Asylantrag bereits vor Jahren abgelehnt wurde und die dagegen erhobene Klage abgewiesen wurde. Der Antragsteller hat in der Folgezeit lediglich Duldungen erhalten und ist nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Insbesondere die im Asylverfahren mitgeteilte Ehe war in Teheran nicht rechtsverbindlich geschlossen worden und die Beziehung ist spätestens seit Ende 2016 beendet. Damit war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 – 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen (§ 59 AufenthG i. d. seit dem 1.3.2020 geltenden Fassung ist wortgleich mit § 59 AufenthG i. d. bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung des AufenthG). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Abschiebungsandrohung – unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausreispflicht – anzudrohen ist.
Nach § 59 Abs. 3 AufenthG stehen dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste haben deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Gegen die Bemessung einer Frist von 30 Tagen bestehen ebenfalls keine Bedenken, da der Antragsteller im Bundesgebiet keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen hat und von Sozialleistungen lebt.
Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit vorgetragen wird, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung die schwere Erkrankung des Antragstellers – nicht nur im Rahmen des Wiederaufgreifensantrags, sondern auch als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – zu prüfen gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis auf Grundlage der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste nicht vorliegt. Der Umstand, dass der Antragsteller Alkoholiker ist und daraus resultierend psychische und physische Gesundheitschäden vorliegen, begründet keine Reiseunfähigkeit. Die Diagnose, dass der Antragsteller an einem schweren depressiven Syndrom leidet, beruht im Wesentlichen auf eigenen Angaben des Antragstellers bei der Anamnese, die speziell im Falle der Behandlung in der KBO direkt nach der Alkoholentgiftung erhoben wurde. Es ist weder schlüssig noch entspricht es dem fachlichen Standard, wenn eine solche Diagnose aufgrund eines Gesprächs mit dem sehr schlecht Deutsch sprechenden Antragstellers gestellt wird, ohne dass die geschilderten Beschwerden durch erhobene Befunde bestätigt werden. Für die diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS gilt nach wie vor, dass deren Vorliegen bereits nach den fachärztlichen Attesten der KBO nicht schlüssig und plausibel dargelegt ist. Unter Berücksichtigung der Unschärfe des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit vielfältigen Symptomen muss sich aus einem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage ein Facharzt oder eine Fachklinik die Diagnose gestellt hat und wie sich die Erkrankung im konkreten Fall darstellt. Als Minimum ist erforderlich, ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nach Aktenlage das Sprachlevel „A 1“ erreicht und spricht demnach sehr schlecht Deutsch. Die 5 Therapiesitzungen, die ambulant in der KBO und ausweislich der Unterschrift durch den Oberarzt Dr. H. vorgenommen wurden, können bereits deshalb keine belastbaren Ergebnisse einer Gesprächstherapie enthalten, da sie offensichtlich nicht muttersprachlich geführt wurden. Entgegen der auch von dem Antragsteller so geschilderten Lebensgeschichte gehen die Atteste der KBO durchgehend von Gewalterfahrungen in Af. aus. Der Antragsteller hat 25 – 30 Jahre lang im Ir. gelebt und ist von dort unmittelbar nach Europa gereist. Dies bedeutet, dass entweder ärztliche Atteste aufgrund der vielleicht sprachlich missverständlichen Angaben des Antragstellers erteilt wurden oder dass die fachärztlichen Atteste ohne nachvollziehbare, krankheitsbezogene Diagnose erstellt wurden. Es dürfte fachlicher Standard sein, dass die Diagnose einer PTBS bei einem erwachsenen Alkoholerkrankten im Rahmen der Suchttherapie einer nachvollziehbaren Darlegung und Begründung bedarf, warum bei diesem wegen Jahrzehnte zurückliegenden möglichen Gewalterfahrungen als Kind eine Posttraumatische Belastungsstörung im fortgeschrittenen Erwachsenenalter vorliegt. Nach Aktenlage war die Anamnese nicht ansatzweise sorgfältig, da der Kläger selber angegeben hat, dass er die Gewalterfahrung durch Haft und versuchte Vergewaltigung durch die Polizei im Ir. erlebt hat und nicht in Af. oder in der Familie. Da bereits die tatsächlichen Grundlagen fehlen, genügen die ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Sie sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu entkräften, da eine unreflektierte Übernahme unkonkreter Aussagen des Antragstellers nicht ansatzweise den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügen. Die fachärztlich erhobene Behauptung, dass sich die Erkrankungen des Antragstellers im Falle einer Abschiebung hinsichtlich der Folgen und einer drohenden Suizidalität verschlechtern, ist damit nicht schlüssig belegt. Ungeachtet dessen ist verwunderlich, dass trotz der von dem Antragsteller behaupteten dreimal abgebrochenen Selbstmordversuche eine stationäre Unterbringung nicht einmal angedacht wurde; vermutlich haben die behandelnden Ärzte dies nicht geglaubt.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war auch hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziff. 2, Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung abzulehnen.
Formell genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 3 des Bescheides vom 12. Dezember 2019 gerade noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung geht inhaltlich über die Wiedergabe des Erlassinteresses hinaus. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht kein Ermessen hinsichtlich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden soll. Lediglich über die Länge der Frist dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Dies ist vorliegend geschehen.
Ein darüberhinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat die Regierung von Oberbayern dargelegt und dabei berücksichtigt, dass es aktuell keinerlei schützenswerte privaten Belange des Antragstellers gibt, die für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen. Der Antragsteller ist weder sozial noch beruflich noch familiär hier gebunden und lebt hier seit Jahren trotz vollziehbarer Ausreisepflicht und durchgehend von Sozialleistungen. Die gegenüber den behandelnden Ärzten vorgetragene Behauptung, er arbeite zwischendurch als Friseur, ist durch nichts belegt und damit allenfalls Schwarzarbeit. Das dargelegte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ist unter diesem Gesichtspunkt ausreichend. Da keine privaten Belange vorliegen, die rechtlich bedeutsam sind, genügt für die Abwägung, dass ein weiterer Verbleib auf unbestimmte Zeit die Sozialsysteme belastet und dies nicht im öffentlichen Interesse liegt. Nachweise oder Erkenntnisse, aufgrund derer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine andere Einschätzung zu treffen wäre, bestehen nicht; insbesondere wurde ein positiver Ausgang des Wiederaufgreifensantrags beim Bundesamt nicht dargelegt.
Der Prozesskostenhilfeantrag unter Beiordnung der Bevollmächtigten war abzulehnen. Zum einen ist dieser bereits unzulässig, da die angekündigten Unterlagen und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor nicht vorgelegt wurden. Zum anderen ist dieser wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen gewesen.
Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.


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